Pflegeeinrichtungen dürfen die Pflege hilfebedürftiger Menschen nicht allein Auszubildenden ohne Anleitung einer Pflegefachkraft überlassen. Ist in einer Einrichtung das gesetzlich vorgeschriebene „angemessene Verhältnis“ von Auszubildenden zu Pflegefachkräften nicht gewährleistet, muss der Einrichtungsbetreiber mit der sofortigen Untersagung der Ausbildung rechnen, stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein in Schleswig in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 4. September 2026 klar (Az.: 3 MB 21/26).
Der konkrete Fall
Im konkreten Fall wurde dem Betreiber einer stationären Pflegeeinrichtung von der zuständigen Aufsichtsbehörde mit sofortiger Wirkung die Ausbildung der bei ihm beschäftigten Auszubildenden zur Pflegefachkraft untersagt und ein Zwangsgeld angedroht.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht bestätigte die Untersagungsverfügung. Nach einem Kontrollbesuch der Behörde und mehreren Zeugenaussagen würden in einer Schicht immer wieder Auszubildende eingesetzt, ohne dass sie von mindestens einer Pflegefachkraft angeleitet werden. Bei Komplikationen seien die Azubis auf sich allein gestellt gewesen. Zudem sei ihnen Aufgaben wie Reinigungsarbeiten oder Wäschedienst übertragen worden, die weder dem Ausbildungszweck, noch den physischen und psychischen Kräften der Azubis entsprochen hätten.
Der Pflegeheimbetreiber bestritt teilweise die Vorwürfe und hielt die Ausbildungsuntersagung für unverhältnismäßig. Ohne die weitere Durchführung der Ausbildung der Pflege-Azubis entstünden Leerstandskosten für vorgesehene Personalunterkünfte, in denen die Mitarbeitenden wohnen würden sowie Aufwendungen für die Einstellung von Fachkräften zur Praxisanleitung in Höhe von monatlich insgesamt über 55.000 Euro. Zudem berge die Untersagung der Ausbildung die Gefahr, dass Auszubildende aus dem Ausland ihren aufenthaltsrechtlichen Status verlieren.
OVG Schleswig: Heimbetreiber kann Ausbildung sonst untersagt werden
Den Antrag des Heimbetreibers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids über die Untersagung der Ausbildung hatte beim OVG keinen Erfolg. Nach dem Pflegeberufegesetz müsse ein Einrichtungsbetreiber „ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften“ gewährleisten. Dies sei aber nicht der Fall, wenn in Schichten gar keine Pflegefachkraft zur Anleitung der Azubis eingesetzt werden.
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Sowohl der Kontrollbesuch der Aufsichtsbehörde als auch spontan durchgeführte Befragungen der Azubis und früherer Mitarbeiter hätten ergeben, dass die Einrichtung ihrer Pflicht zur Anleitung der Pflegeschüler nicht nachkommt.
Die Untersagungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Ein Aufnahmestopp von neuen Azubis sei als „milderes Mittel“ nicht geeignet. Denn damit wäre die Qualität der praktischen Ausbildung der im Betrieb verbleibenden Azubis nicht gewährleistet. Das Interesse des Einrichtungsbetreibers den Betrieb mit einer hohen Anzahl an Azubis fortzuführen, die die Qualität der Ausbildung gefährdet, sei „offenkundig nicht schutzwürdig“, so das OVG.
Hinsichtlich der ausländischen Azubis sei der Heimbetreiber verpflichtet, für die Weiterführung der Ausbildung in anderen, geeigneten Einrichtungen Sorge zu tragen. fle




