Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger ohne gesetzliche Grundlage willkürlich!
Arbeitsagenturen (ARGEN) dürfen die Pflichten von Hartz-IV Empfänger/innen nicht einseitig festlegen und bei Verstößen die Leistungen kürzen. Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt gab einer 24jährigen Frau aus Offenbach recht. Das geht aus einem Urteil (AZ: L 7 AS 288/06 ER), dass am Mittwoch veröffentlicht wurde, hervor. Das Gericht urteilte eindeutig: "Für Leistungskürzungen ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich."
Im konkreten Fall hatten die ARGE versucht, mit der erwerbslosen Frau eine sog. Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Solche Eingliederungsvereinbarung legen detaliert die Rechte und Pflichten von Arbeitslosengeld II Empfängern fest. Der Hilfeempfänger hat zahlreiche, bis auf den Tag genau bestimmte Pflichten, die er/sie erfüllen muss. Die Frau hatte sich allerdings geweigert des Vertrag zu unterschreiben. Daraufhin legte die Arbeitsagentur die Pflichten der Hartz 4 Empfängerin einseitig fest. Als sie den gesetzten Pflichten nicht nachkam, wurde ihr das gesamte Arbeitslosengeld II gestrichen. Dagegen klagte nun die Frau und bekam vom hessische Landessozialgericht recht. Die Richter wiesen daraufhin, dass Sanktionen nur zulässig seien, wenn gegen eine Eingliederungsvereinbarung verstoßen werde. Diese sollten allerdings nicht einseitig von den Arbeitsagenturen gestaltet sein. (21.02.07)
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