Hartz IV Urteil: Nicht eheähnlich- Kein Hausbesuch

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Hartz IV Urteil zum Thema Hausbesuch und eheähnliche Gemeinschaft
SG Nordhaus S14 AS 1914/06ER, Auszüge:

„ … Aufhebungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützt ist, welcher einen eigenständigen Versagungsgrund normiert …

… Diese Sperrwirkung des auf § 66 SGB I gestützten Bescheides darf jedoch nicht in den Bereich der vorläufigen Regelung des Leistungsverhältnisses durch einstweilige Anordnung übertragen werden, weil ein solches Ergebnis mit rechtstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtschutzes ( Artikel 19 Abs. 4, 20 Grundgesetz) nicht zu vereinbaren wäre, machte es doch im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen den Bedürftigen schutzlos und ließe für die Dauer des Streites um die Mitwirkungspflichten seinen notwendigen Lebensunterhalt ungedeckt. …

… Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. …

… Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.). …

… Eine Sanktionierung der Weigerung der Antragstellerin, eine Inaugenscheinnahme ihrer Wohnung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu gestatten, kommt zur Überzeugung des Gerichts bereits im Lichte des besonderen Schutzes der Wohnung durch Art. 13 des Grundgesetzes (GG) nicht in Betracht. …

… Der Betroffene mag dann prüfen, ob er zur Untermauerung des abgelehnten Anspruchs freiwillig einen Augenschein gestattet und so der Behörde eine bis dahin verschlossene Erkenntnismöglichkeit eröffnet. …“

SG Nordhaus S14 AS 1914/06ER B.v. 9.10.06 eheähnliche Gemeinschaft, Sozialgericht Nordhausen Az.: S 14 AS 1914/06 ER Beschluss gegen Arbeitsgemeinschaft SGB II; Landkreis, Gz.: K 129/06

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