Wer nach dem Tod des Ehepartners ein Rentensplitting beantragt, um eine Erziehungsrente zu erhalten, muss die Folgen genau prüfen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Wird das Rentensplitting erst nach dem Tod des Ehepartners einseitig beantragt, darf die Rentenversicherung die dadurch übertragenen Entgeltpunkte bei der Erziehungsrente abziehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil AZ, L 2/12 R 439/11).
Inhaltsverzeichnis
Witwe beantragte Rentensplitting nach dem Tod ihres Mannes
Im Verfahren ging es um eine Witwe, die ihre minderjährige Tochter erzog. Ihr Ehemann war im Dezember verstorben. Während der Ehe hatte die Klägerin deutlich mehr Rentenpunkte erworben als ihr Mann.
Die Klägerin hatte in der allgemeinen Rentenversicherung während der Ehe 24,7620 Entgeltpunkte erworben. Ihr verstorbener Ehemann kam nur auf 3,4879 Entgeltpunkte. Damit lag die größere Rentenanwartschaft bei der überlebenden Ehefrau.
Sie beantragte ein Rentensplitting unter Ehegatten. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften rechnerisch geteilt. Die Hälfte der Differenz wird vom Rentenkonto des Ehepartners mit den höheren Ansprüchen auf das Konto des anderen übertragen.
Rentensplitting sollte Erziehungsrente ermöglichen
Die Klägerin hatte einen konkreten Grund für das Rentensplitting. Sie wollte anschließend eine Erziehungsrente beantragen. Eine Erziehungsrente kann unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden, wenn ein geschiedener Ehepartner verstorben ist oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde und der überlebende Elternteil ein Kind erzieht.
Das Rentensplitting sollte also nicht nur eine Alternative zur Witwenrente sein. Es sollte überhaupt erst die Voraussetzungen für die Erziehungsrente schaffen. Genau daraus entstand später der Streit.
Die Klägerin schrieb bereits handschriftlich auf das Antragsformular, sie gehe davon aus, dass die spätere Erziehungsrente nicht durch das Rentensplitting gekürzt werde. Die Rentenversicherung sah das anders.
Rentenversicherung zog Entgeltpunkte ab
Mit Splittingbescheid übertrug die Rentenversicherung 10,6371 Entgeltpunkte vom Rentenkonto der Klägerin auf das Konto ihres verstorbenen Ehemanns. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Anschließend beantragte die Klägerin Erziehungsrente. Die Rentenversicherung bewilligte diese Rente ab Dezember 2009 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter. Der anfängliche monatliche Zahlbetrag lag bei 911,73 Euro.
Bei der Berechnung zog die Rentenversicherung aber die übertragenen 10,6371 Entgeltpunkte ab. Dadurch fiel die Erziehungsrente niedriger aus, als die Klägerin erwartet hatte. Gegen diese Berechnung legte sie Widerspruch ein.
Klägerin wollte Erziehungsrente ohne Splitting-Abzug
Die Klägerin argumentierte, die Härtefallregelung in Paragraf 120b SGB VI müsse greifen. Danach kann eine Rente unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht länger wegen eines Rentensplittings gekürzt werden, wenn ein Ehegatte verstorben ist und aus dem Splitting nur kurze Zeit Leistungen geflossen sind.
Nach Auffassung der Klägerin musste diese Regelung auch ihren Fall erfassen. Sie wollte deshalb eine Neuberechnung der Erziehungsrente ohne Abzug der übertragenen Entgeltpunkte erreichen.
Die Rentenversicherung lehnte das ab. Sie erklärte, die Härtefallregelung gelte nicht, wenn der überlebende Ehegatte das Rentensplitting nach dem Tod allein beantragt habe, um erst dadurch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erziehungsrente zu schaffen.
Sozialgericht gab der Klägerin zunächst Recht
Das Sozialgericht Aurich folgte zunächst der Klägerin. Es verurteilte die Rentenversicherung, die Erziehungsrente ohne Abzug der durch das Rentensplitting übertragenen Entgeltpunkte neu zu berechnen.
Das Sozialgericht sah die Härtefallregelung weiter. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift nicht nur für einzelne Fallgruppen schaffen wollen. Deshalb solle auch die Klägerin vor den Folgen des Splittings geschützt werden.
Für die Rentenversicherung hätte das bedeutet: Die Klägerin hätte durch das Rentensplitting die Erziehungsrente erhalten, ohne die damit verbundenen Nachteile bei der eigenen Rentenberechnung tragen zu müssen. Genau diese Folge wollte die Rentenversicherung verhindern und ging in Berufung.
Landessozialgericht hob das Urteil auf
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied anders als das Sozialgericht. Es gab der Rentenversicherung Recht und wies die Klage ab.
Die Richter stellten klar: Die Erziehungsrente war richtig berechnet. Die Rentenversicherung durfte die Entgeltpunkte abziehen, die durch das Rentensplitting vom Konto der Klägerin auf das Konto des verstorbenen Ehemanns übertragen worden waren.
Der Grund liegt im Zweck des Rentensplittings. Beim Rentensplitting werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gerade gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Diese Aufteilung muss sich auch tatsächlich auswirken. Sonst würde das Rentensplitting nur als taktisches Instrument genutzt, ohne seine Nachteile zu tragen.
Härtefallregelung half hier nicht
Die Härtefallregelung des Paragraf 120b SGB VI soll bestimmte unvorhersehbare Härten vermeiden. Sie schützt Fälle, in denen ein Rentensplitting zu Lebzeiten durchgeführt wurde und sich später herausstellt, dass der begünstigte Ehegatte nur kurze Zeit Leistungen daraus erhält.
Anders liegt es, wenn der überlebende Ehegatte das Rentensplitting erst nach dem Tod des Partners einseitig beantragt. Dann steht von Anfang an fest, dass der verstorbene Ehegatte selbst keine Leistungen aus dem Splitting mehr beziehen kann.
Das Gericht betonte: Wer in dieser Situation das Rentensplitting beantragt, kennt die Folgen. Im Fall der Klägerin war das Splitting gerade der Weg, um die Erziehungsrente überhaupt zu ermöglichen. Dann kann sie nicht zugleich verlangen, bei der Berechnung der Erziehungsrente so gestellt zu werden, als habe das Splitting nicht stattgefunden.
Gesetzgeber wollte Renten-Optimierung verhindern
Das Gericht verwies auch auf die spätere Klarstellung im Gesetz. Seit Januar 2012 steht ausdrücklich in Paragraf 120b Absatz 1 Satz 2 SGB VI, dass die Härtefallregelung nicht gilt, wenn das Rentensplitting nach Paragraf 120a Absatz 3 Nummer 3 SGB VI herbeigeführt wurde.
Damit sind Fälle gemeint, in denen der überlebende Ehegatte das Rentensplitting nach dem Tod des anderen Ehepartners allein beantragt. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Hinterbliebene das Splitting nutzen, um bestimmte Rentenansprüche zu eröffnen, und anschließend die Nachteile wieder beseitigen.
Das Landessozialgericht sah diese Gesetzesänderung nicht als echte neue Rechtslage, sondern als Klarstellung dessen, was auch vorher schon galt. Deshalb konnte sich die Klägerin auch für den Rentenbeginn im Dezember 2009 nicht erfolgreich auf die Härtefallregelung berufen.
Erziehungsrente: Anspruch kann durch Rentensplitting entstehen
Die Erziehungsrente ist eine besondere Rente aus der eigenen Versicherung. Sie wird nicht aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Ehepartners gezahlt. Sie kommt in Betracht, wenn der überlebende Elternteil ein Kind erzieht und bestimmte rentenrechtliche Voraussetzungen erfüllt.
Bei verheirateten Hinterbliebenen ist die Erziehungsrente nicht automatisch der normale Weg. In Fällen wie diesem kann ein Rentensplitting die Anspruchsvoraussetzungen erst schaffen. Dann erlischt aber regelmäßig der Anspruch auf Witwenrente.
Das zeigt die praktische Gefahr. Wer zwischen Witwenrente, Rentensplitting und Erziehungsrente wählen muss, trifft eine Entscheidung mit langfristigen Folgen. Ein Rentensplitting kann nicht nur Vorteile bringen, sondern die eigenen Rentenpunkte dauerhaft mindern.
Was bedeutet das Urteil für Hinterbliebene?
Hinterbliebene sollten ein Rentensplitting niemals nur wegen einer kurzfristig höheren Zahlung beantragen. Entscheidend ist der Gesamtvergleich: Wie hoch wäre die Witwenrente? Wie hoch wäre die Erziehungsrente? Wie wirkt sich das Splitting auf die eigene spätere Altersrente aus?
Besonders riskant ist ein Rentensplitting, wenn der überlebende Ehegatte während der Ehe deutlich mehr Rentenpunkte erworben hat als der verstorbene Partner. Dann werden Entgeltpunkte vom eigenen Rentenkonto abgegeben. Diese Punkte fehlen später bei der eigenen Rente.
Das Urteil macht klar: Wer durch ein einseitiges Rentensplitting nach dem Tod des Ehepartners eine Erziehungsrente ermöglicht, muss grundsätzlich auch die Kürzung durch dieses Splitting hinnehmen.
Beratung vor Rentensplitting ist entscheidend
Betroffene sollten vor einem Rentensplitting eine schriftliche Probeberechnung verlangen. Die Rentenversicherung sollte nicht nur die aktuelle Erziehungsrente berechnen, sondern auch die Folgen für die spätere Altersrente darstellen.
Wichtig ist außerdem, die Auswirkungen auf eine mögliche Witwenrente zu prüfen. Im Formular wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Witwenrente nach Bestandskraft des Splittingbescheides erlischt. Solche Hinweise dürfen Betroffene nicht überlesen.
Wer unsicher ist, sollte vor der Unterschrift unabhängige Beratung einholen. Sozialverbände, Rentenberaterinnen und Rentenberater oder Fachanwälte für Sozialrecht können prüfen, ob das Rentensplitting wirtschaftlich sinnvoll ist.
Was Betroffene nach einem Bescheid tun sollten
Wenn die Rentenversicherung eine Erziehungsrente bewilligt und dabei Entgeltpunkte aus dem Rentensplitting abzieht, sollten Betroffene den Bescheid genau prüfen. Entscheidend ist, ob das Rentensplitting zu Lebzeiten beider Ehegatten gemeinsam oder erst nach dem Tod einseitig durchgeführt wurde.
Wurde das Splitting erst nach dem Tod beantragt, ist die Rechtslage nach diesem Urteil für Betroffene schwierig. Dann greift die Härtefallregelung regelmäßig nicht. Wurde das Splitting hingegen zu Lebzeiten durchgeführt, kann eine andere Prüfung erforderlich sein.
Wichtig sind die Fristen. Gegen einen Rentenbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wird der Splittingbescheid bestandskräftig, lässt sich die Grundentscheidung meist nur noch schwer korrigieren.
FAQ zu Rentensplitting und Erziehungsrente
Kann Rentensplitting eine Erziehungsrente ermöglichen?
Ja. Ein Rentensplitting kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass ein überlebender Elternteil eine Erziehungsrente beanspruchen kann. Dann müssen Betroffene aber auch die Folgen des Splittings für die Rentenhöhe beachten.
Wird die Erziehungsrente nach einem Rentensplitting gekürzt?
Ja, wenn durch das Rentensplitting Entgeltpunkte vom eigenen Rentenkonto übertragen wurden, darf die Rentenversicherung diese bei der Berechnung der Erziehungsrente berücksichtigen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt.
Hilft die Härtefallregelung bei einseitigem Rentensplitting nach dem Tod?
In der Regel nicht. Die Härtefallregelung greift nicht, wenn der überlebende Ehegatte das Rentensplitting nach dem Tod des anderen Ehepartners einseitig beantragt hat, um dadurch die Voraussetzungen für eine Erziehungsrente zu schaffen.
Quellenhinweis
Grundlage dieses Beitrags ist das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Aktenzeichen L 2/12 R 439/11, veröffentlicht unter anderem bei openJur.




