Viele Paare kennen die Hinterbliebenenrente – aber kaum jemand das Rentensplitting. Dabei kann die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte ein strategisches Instrument sein: Sie schafft zwei eigenständige Renten – und kann sich vor allem dann lohnen, wenn die spätere Witwen-/Witwerrente wegen Einkommen gekürzt würde oder bei Wiederheirat wegfällt.
Was ist Rentensplitting – und was passiert genau?
Beim Rentensplitting werden nur die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) gleichmäßig auf beide Partner verteilt. Der Partner mit den höheren Anwartschaften gibt die Hälfte des Unterschieds an den anderen ab.
Ergebnis: Beide stehen so da, als hätten sie während der Ehe identische Punkte gesammelt. Wichtig: Wer sich für das Splitting entscheidet, hat später keinen Anspruch mehr auf Witwen-/Witwerrente – die Entscheidung ist verbindlich.
Wer darf das – und ab wann?
Zulässig ist das Rentensplitting für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, wenn
- die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
- die Ehe bereits am 31.12.2001 bestand und beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind.
Zusätzlich müssen beide Partner jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (z. B. Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten) im Versicherungskonto haben. Die gemeinsame Erklärung ist frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze des jüngeren Partners möglich.
Verstirbt ein Partner, kann der Hinterbliebene innerhalb von 12 Monaten noch allein das Splitting wählen – dann statt einer Witwen-/Witwerrente.
Splitting oder Witwenrente – der zentrale Unterschied
Rentensplitting: Teilt nur die Ehezeit-Ansprüche; beide bekommen dauerhaft eigene (unabhängige) Renten. Diese bleiben auch bei Wiederheirat bestehen.
Witwen-/Witwerrente: Bemisst sich am gesamten Versicherungsverlauf des Verstorbenen (55 % “große” Witwen-/Witwerrente; 60 % nach “altem Recht”) – wird aber auf eigenes Einkommen angerechnet (40 % vom Netto oberhalb Freibetrag) und endet bei Wiederheirat gegen Abfindung.
Schnellvergleich
| Aspekt | Kurzvergleich (RS = Rentensplitting, WR = Witwen-/Witwerrente) |
| Grundlage | RS: Entgeltpunkte nur aus der Ehezeit. WR: Bemisst sich an der gesamten Rente des Verstorbenen. |
| Entscheidung | RS: Einmalig und verbindlich zu erklären. WR: Kein aktiver Verzicht nötig. |
| Anrechnung Einkommen | RS: Keine Anrechnung. WR: 40 % des Netto über Freibetrag (ab 1.7.2025: 1.076,86 €, + 228,42 € je waisenrentenberechtigtem Kind). |
| Wirkung bei Wiederheirat | RS: Bleibt unverändert bestehen. WR: Entfällt; Abfindung möglich. |
| Typischer Nutzen | RS: Stärkt die eigene Rente bei ungleichen Erwerbsbiografien. WR: Oft höher, wenn der Verstorbene sehr viele Entgeltpunkte hatte und das eigene Einkommen gering ist. |
Für wen lohnt sich Splitting?
Tendenziell lohnt sich das Rentensplitting vor allem dann, wenn der geringer verdienende Partner deutlich weniger Entgeltpunkte gesammelt hat und ohne Splitting nur eine niedrige eigene Rente zu erwarten wäre.
Zusätzlich spricht vieles dafür, wenn eigene Einkünfte – etwa aus einer eigenen Rente, Erwerbstätigkeit oder Vermietung – die spätere Witwen-/Witwerrente voraussichtlich spürbar kürzen würden. Auch bei absehbarer oder zumindest denkbarer Wiederheirat ist das Splitting attraktiv, weil die Hinterbliebenenrente in diesem Fall wegfiele, die eigenständige – durch Splitting gestärkte – Rente aber bestehen bleibt.
Nicht zuletzt kann das Verfahren helfen, fehlende Wartezeiten für die eigene Altersrente oder eine Erziehungsrente zu erfüllen und damit überhaupt erst einen Rentenanspruch zu sichern.
Für wen lohnt sich Splitting nicht?
Eher ungünstig ist das Rentensplitting, wenn der verstorbene oder voraussichtlich zuerst versterbende Partner außergewöhnlich viele Entgeltpunkte aufgebaut hat und das eigene Einkommen niedrig ist – in solchen Fällen fällt die große Witwen-/Witwerrente meist deutlich höher aus als der Zugewinn durch das Splitting.
Ebenso lohnt es selten, wenn beide Partner während der Ehezeit in etwa gleich viele Punkte gesammelt haben, weil dann kaum Umverteilung stattfindet. Und schließlich scheidet das Splitting aus, wenn die erforderlichen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nicht erreicht werden.
Rechenbeispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Klassisches Einverdiener-Modell – Splitting bringt Unabhängigkeit
Ehezeit 20 Jahre. In dieser Zeit sammelt A 30, B 10 Entgeltpunkte. Differenz 20, davon Hälfte = 10 gehen von A zu B. Ergebnis: Beide haben aus der Ehezeit je 20 Punkte.
Angenommen, außerhalb der Ehezeit hat A weitere 15, B weitere 5 Punkte.
Ohne Splitting: A 45 EP, B 15 EP.
Mit Splitting: A 35 EP, B 25 EP.
Bei aktuellem Rentenwert 40,79 € (bundeseinheitlich seit 1.7.2025) ergibt das brutto etwa:
Ohne Splitting: A ≈ 1.835 €, B ≈ 612 €
Mit Splitting: A ≈ 1.427 €, B ≈ 1.020 €
Das Paareinkommen bleibt ähnlich, aber B gewinnt dauerhafte Eigenständigkeit – und verliert keine Rente bei Wiederheirat, weil es keine Hinterbliebenenrente benötigt.
Beispiel 2: Hohe eigene Rente – Witwenrente wird später gekürzt
C hätte (ohne Splitting) eine eigene Altersrente von 1.400 € brutto; D stirbt und hinterlässt (gedacht) eine Rente von 2.200 € brutto. Die große Witwenrente läge grundsätzlich bei 55 % = 1.210 €.
Aber: Auf die Witwenrente wird C’s Einkommen angerechnet. Freibetrag (1.7.2025–30.6.2026): 1.076,86 €. Vom Netto über dem Freibetrag werden 40 % abgezogen. Bei typisierten Abzügen kann die Witwenrente so um dreistellige Beträge schrumpfen – im Extrem sogar auf 0 €, wenn das eigene Einkommen hoch genug ist.
In solchen Konstellationen kann Splitting attraktiver sein, weil es eine unabhängige Rente schafft, die nicht einkommensgeprüft wird.
Beispiel 3: „Nachträgliches“ Splitting statt Witwenrente
E stirbt. F hätte Anspruch auf Witwenrente, überlegt aber: eigenes gutes Einkommen, Wiederheirat möglich. F kann innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall einseitig das Splitting wählen – die Ehezeit-Punkte werden dann geteilt, statt Hinterbliebenenrente.
Das ist vor allem sinnvoll, wenn F wegen Anrechnung ohnehin wenig oder keine Witwenrente bekäme. Achtung: Die Wahl ist endgültig, ein Zurück zur Witwenrente gibt es dann nicht.
Häufige Missverständnisse – kurz geklärt
“Splitting ist nur bei Scheidung möglich.” Falsch: Das ist der Versorgungsausgleich. Rentensplitting ist eine gemeinsame Entscheidung (oder nach Tod einseitig) ohne Scheidung.
“Mit Splitting verliert man immer Geld.” Nein. Es kommt auf Punkteverteilung, Einkommen und Lebensplanung (Wiederheirat!) an. Die DRV empfiehlt ausdrücklich eine individuelle Probeberechnung.
“Witwenrente wird nicht angerechnet.” Doch: 40 % des Nettoeinkommens oberhalb Freibetrag (2025/26: 1.076,86 €).
Splitting ist kein Geheimtipp – aber ein scharfes Werkzeug
Das Rentensplitting ist keine pauschale Empfehlung, sondern eine strategische Wahl: Es lohnt sich besonders, wenn Einkommensanrechnung die Witwen-/Witwerrente später deutlich drückt, Wiederheirat im Raum steht oder eigenständige Ansprüche gestärkt werden sollen.
Wer dagegen niedriges eigenes Einkommen hat und der (künftige) Partner sehr viele Entgeltpunkte, fährt mit der klassischen Hinterbliebenenrente oft besser. Unbedingt vorab über die DRV eine individuelle Vergleichsberechnung anfordern – und erst dann entscheiden.




