Nach neun Jahren: Gericht spricht Pflegebedürftiger fast 32.000 Euro zu

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Das Sozialgericht Oldenburg hat ein Sozialamt verpflichtet, einer pflegebedürftigen Frau 31.947,76 Euro für eine Assistenzwohnung zu zahlen. Das berichtet der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK). Die Entscheidung betrifft Kosten für August 2020 bis August 2024.

Bis zu dieser erstinstanzlichen Entscheidung vergingen demnach fast neun Jahre. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt; ein rechtskräftiger Abschluss ist durch die vorliegenden Quellen nicht belegt.

Warum die Assistenzkräfte eine eigene Wohnung benötigten

Die Klägerin Susanne Steffgen hat Pflegegrad 5 und benötigt Unterstützung rund um die Uhr. Sie beschäftigt ihre Kräfte selbst; diese arbeiten in mehrtägigen Einsatzblöcken. Ihre etwa 50 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung bot für deren Unterbringung nicht genügend Platz.

Deshalb mietete sie 2017 im selben Gebäude eine zusätzliche Wohnung als Rückzugs- und Ruheraum für die Beschäftigten an. Sie kostete rund 600 Euro einschließlich Nebenkosten, zuzüglich Strom. Das Sozialamt verweigerte die Finanzierung und berief sich auf fehlende Voraussetzungen sowie unangemessene Kosten. Nach dem BSK‑Bericht erkannte das Gericht diese Ausgaben als notwendig an, um die häusliche Pflege sicherzustellen.

Der Bericht nennt weder Aktenzeichen noch Urteilsdatum. Ein vollständiger Urteilstext liegt für diesen Beitrag nicht vor; welche Teile der Entscheidung angefochten wurden, bleibt offen.

Wann zusätzliche Räume zur Hilfe zur Pflege gehören können

Der berichtete Fall betrifft die Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell. Nach § 64f Absatz 3 SGB XII sollen die angemessenen Kosten übernommen werden, wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ihre häusliche Pflege auf diese Weise organisieren. Im Arbeitgebermodell beschäftigen sie ihre Pflegekräfte selbst.

Für eine zusätzliche Wohnung muss deshalb deutlich werden, weshalb die Räume für die konkrete Versorgung erforderlich sind und warum die beantragten Kosten angemessen sind. Ein hoher Pflegegrad allein beantwortet diese Fragen nicht. Eine feste Wohnungsgröße oder einen pauschalen Mietzuschuss legt die Vorschrift nicht fest.

Das Sozialamt darf Menschen, die ihre Pflege im Arbeitgebermodell sicherstellen, dabei nicht auf Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung verweisen. Das bestimmt § 63b Absatz 6 SGB XII. Aus dem Bericht lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf zusätzliche Räume bei anderen Formen persönlicher Assistenz ableiten.

Einkommen und Vermögen werden ebenfalls geprüft

Für Hilfe zur Pflege müssen auch die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sein. Das Sozialamt prüft, in welchem Umfang Pflegebedürftige ihre Kosten nach den gesetzlichen Regeln selbst tragen müssen. Dabei werden auch Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt. Grundlage ist § 61 SGB XII.

Eine Rente oder Erwerbseinkommen schließen Unterstützung deshalb nicht automatisch aus. Bei hohen Pflegekosten kann ergänzende Hilfe erforderlich sein, obwohl jemand seinen übrigen Lebensunterhalt selbst bezahlt. Gleichartige Leistungen anderer Träger werden berücksichtigt, damit dieselben Ausgaben nicht doppelt finanziert werden.

Das Gesundheitsportal des Bundes erläutert die Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege. Einen Überblick über Leistungen der Pflegeversicherung bietet außerdem unser Ratgeber zu Pflegegeld und Pflegeleistungen.

Welche Unterlagen den zusätzlichen Raumbedarf erklären

Für einen Antrag sollten Betroffene die Versorgung und die Wohnverhältnisse möglichst konkret beschreiben. Dabei hilft es, die Einsatzplanung mit der tatsächlichen Nutzung der Räume zu verbinden. Die folgende Tabelle bietet eine praktische Orientierung; sie ist kein gesetzlich vorgeschriebener Nachweiskatalog.

Was zu erläutern ist Welche Unterlagen helfen können
Umfang der notwendigen Unterstützung Pflegegutachten und ergänzende ärztliche oder pflegefachliche Stellungnahmen zum konkreten Unterstützungsbedarf.
Einsatz der Beschäftigten Arbeitsverträge und Schichtpläne, aus denen Anwesenheitszeiten und die notwendige Unterbringung hervorgehen.
Platz in der eigenen Wohnung Grundriss und Beschreibung der Raumnutzung, etwa durch Pflegebett, Hilfsmittel und notwendige Bewegungsflächen.
Zweck der zusätzlichen Räume Eine Erklärung, wer die Räume wann als Unterkunft oder Ruheraum benötigt und welche Flächen der Assistenz dienen.
Höhe der Ausgaben Mietangebot oder Mietvertrag mit getrennten Angaben zu Miete, Nebenkosten und Strom sowie gegebenenfalls Vergleichsangebote.
Andere verfügbare Lösungen Eine Begründung, weshalb ein verfügbares Zimmer oder eine andere tatsächlich erreichbare Raumlösung die Versorgung nicht ausreichend ermöglicht.

Das Sozialamt muss den Sachverhalt auch selbst ermitteln und Umstände berücksichtigen, die für die Betroffenen sprechen. Das folgt aus § 20 SGB X. Die Unterlagen helfen dabei, die Abläufe im Alltag und mögliche Versorgungslücken verständlich zu machen.

Den Bedarf möglichst vor dem Mietvertrag melden

Wer zusätzliche Räume benötigt, sollte die Kostenübernahme möglichst vor Abschluss eines Mietvertrags schriftlich mit dem Sozialamt klären. Das Schreiben sollte den gewünschten Beginn, die monatlichen Ausgaben und den Zweck der Räume nennen. Eine vorherige schriftliche Entscheidung verringert das Risiko, die Miete selbst aufbringen zu müssen.

Für den Leistungsbeginn kommt es bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich darauf an, wann der Sozialhilfeträger von den Umständen erfährt, die einen Anspruch begründen. Ein bestimmtes Antragsformular ist dafür nicht generell erforderlich. Ein Nachweis über den Eingang der Mitteilung hilft jedoch, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Das regelt § 18 SGB XII.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Auch die Mitteilung an einen unzuständigen Sozialhilfeträger oder eine unzuständige Gemeinde kann den Leistungsbeginn sichern. Diese Stellen müssen die Informationen unverzüglich weiterleiten. Liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, zählt nach § 18 Absatz 2 SGB XII bereits der Zeitpunkt, zu dem die dortige Stelle davon erfahren hat.

Wer schon Assistenzleistungen erhält, sollte zusätzliche Mietkosten ausdrücklich als weiteren Bedarf melden. Für bereits selbst bezahlte Räume sollten die einzelnen Monate und Ausgaben angegeben werden. Frühere Schreiben und Bescheide helfen zu klären, seit wann das Amt informiert war und über welche Kosten es bereits entschieden hat.

Wie Betroffene auf eine Ablehnung reagieren können

Bestreitet das Sozialamt die Notwendigkeit der Wohnung, sollten Betroffene im Widerspruch konkret erläutern, warum die Beschäftigten diese Räume benötigen. Hält die Behörde die Ausgaben für zu hoch, sollten Betroffene nachfragen, welche Kosten sie anerkennen würde und wie sie zu ihrer Bewertung kommt. Eine bloße Aussage, die Wohnung sei zu teuer, erklärt die Berechnung noch nicht.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein kurzer Widerspruch kann zunächst den Bescheid benennen und die Ablehnung anfechten; die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Die zulässigen Übermittlungswege regelt § 84 SGG. Eine einfache E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt regelmäßig eine Jahresfrist nach § 66 SGG. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, beträgt die Klagefrist bei ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das ergibt sich aus § 87 SGG.

Wenn ohne die Wohnung die Versorgung gefährdet ist

Droht kurzfristig der Verlust notwendiger Assistenz, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen. Nach § 86b Absatz 2 SGG sind vorläufige Regelungen möglich, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ein solcher Antrag ist bereits vor einer Klage zulässig.

Betroffene müssen sowohl ihren Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft machen. Dafür können beispielsweise Schreiben über den drohenden Verlust der Räume oder konkrete Hinweise auf den Ausfall notwendiger Assistenzkräfte hilfreich sein. Ebenso sollte erklärt werden, weshalb die Versorgung bis zur Entscheidung im regulären Verfahren nicht anders gesichert werden kann. Sie sollten außerdem ihre aktuelle finanzielle Lage darlegen und erläutern, weshalb sie die strittigen Kosten nicht vorübergehend selbst tragen können.

Welche Bedeutung solche Belege haben, erläutert unser Beitrag zu den Nachweisanforderungen beim Eilantrag für persönliche Assistenz.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Herr M. beschäftigt mehrere Assistenzkräfte für seine Versorgung. In seiner kleinen barrierefreien Wohnung fehlt ein geeigneter Raum für deren notwendige Unterbringung. Im selben Haus wird eine Wohnung für 540 Euro einschließlich Nebenkosten angeboten; hinzu kommen voraussichtlich 35 Euro Strom im Monat.

Herr M. beantragt deshalb die Übernahme von monatlich 575 Euro. Er legt das Mietangebot, den Grundriss und die Einsatzplanung vor. Eine pflegefachliche Stellungnahme beschreibt, weshalb die Beschäftigten zusätzliche Räume benötigen, damit die Versorgung verlässlich funktioniert.

Fragen und Antworten zur Assistenzwohnung

Gilt die gesetzliche Regelung nur bei Pflegegrad 5?

Nein. § 64f Absatz 3 SGB XII erfasst die Pflegegrade 2 bis 5. Ob zusätzliche Räume finanziert werden müssen, hängt vom konkreten Pflegebedarf und den weiteren Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege ab.

Gibt es einen festen Zuschuss von 600 Euro?

Nein. Die Vorschrift enthält keinen solchen Pauschalbetrag. Zu prüfen sind die erforderlichen und angemessenen Kosten der jeweiligen Raumlösung.

Wird Pflegegeld zusätzlich zur vollständigen Finanzierung gezahlt?

Im Arbeitgebermodell wird Pflegegeld nach § 37 SGB XI auf die Hilfe zur Pflege angerechnet. Das schreibt § 63b Absatz 6 SGB XII vor. Die bewilligten Leistungen sollten deshalb zusammen betrachtet werden.

Wo erhalten Betroffene Unterstützung beim Antrag?

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen kostenlos zu Rehabilitation und Teilhabe, auch vor der Beantragung von Leistungen. Rechtsberatung und Begleitung in Widerspruchs- oder Klageverfahren gehören jedoch nicht zu ihrem Angebot. Diese Grenze erläutert die offizielle EUTB‑Information. Für die rechtliche Prüfung eines ablehnenden Bescheids kann eine auf Sozialrecht spezialisierte Beratung hinzugezogen werden.

Quellen: BSK-Bericht vom 1. April 2026, aufgegriffen von kobinet am 2. April 2026; gesetzliche Grundlage insbesondere § 64f SGB XII. Weitere Vorschriften sind im Text verlinkt.