Wer Wohngeld erhält und eine meldepflichtige Änderung verschweigt oder zu spät mitteilt, riskiert neben einer Rückforderung zusätzliche Kosten. Nach § 37 Wohngeldgesetz kann die Wohngeldbehörde ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro verhängen. Dafür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Wann die Wohngeldstelle ein Bußgeld verhängen darf
Ein Bußgeld setzt vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln voraus. Vorsätzlich handelt beispielsweise, wer eine bekannte Meldepflicht bewusst missachtet. Leichtfertigkeit bedeutet eine besonders schwere Verletzung der gebotenen Sorgfalt. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus, wobei auch eine vergessene Meldung je nach Umständen leichtfertig sein kann.
Bei nicht oder verspätet mitgeteilten Änderungen verlangt die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift außerdem, dass die Veränderung tatsächlich zu weniger Wohngeld oder zum Wegfall des Anspruchs führt. Die Behörde muss deshalb prüfen, wie sich die Änderung auf die Leistung auswirkt. Meldepflichtige Änderungen sind trotzdem anzuzeigen, auch wenn ihre Auswirkungen auf die Wohngeldhöhe noch nicht feststehen.
Hinzu kommt eine weitere Voraussetzung: Die Mitteilungspflichten müssen für den betreffenden Bewilligungszeitraum ausdrücklich im Bescheid auferlegt worden sein. Dabei muss auf die mögliche Bußgeldfolge hingewiesen worden sein. Diese Vorgaben stehen in den Nummern 37.11 und 37.12 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift.
Bei Leichtfertigkeit beträgt das reguläre Höchstmaß 1.000 Euro
Die 2.000 Euro sind das gesetzlich vorgesehene Höchstmaß bei vorsätzlichem Handeln. Bei Leichtfertigkeit halbiert sich die reguläre Obergrenze auf 1.000 Euro. Das folgt aus § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Die konkrete Höhe richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes und der Schwere des persönlichen Verschuldens. Nach § 17 Absatz 3 OWiG kommen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person in Betracht. Die Wohngeldstelle darf deshalb nicht pauschal den Höchstbetrag ansetzen.
Welche Änderungen gemeldet werden müssen
§ 27 Absatz 3 WoGG regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen von Einkommen, Miete und Haushaltszusammensetzung. Die Veränderungen in den ersten drei Tabellenzeilen müssen mehr als nur vorübergehend sein. Für die Aufgabe der Wohnung und bestimmte andere Sozialleistungen gelten eigene Pflichten nach § 28 WoGG.
| Veränderung | Wann eine unverzügliche Mitteilung erforderlich ist |
|---|---|
| Höheres Einkommen | Die gesetzlich erfassten monatlichen Einkünfte und Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder steigen zusammen um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vergleichsbetrag im Bescheid. |
| Niedrigere Miete oder Belastung | Die monatliche Miete nach § 9 WoGG oder die Belastung nach § 10 WoGG sinkt um mehr als 15 Prozent gegenüber dem entsprechenden Betrag im Bescheid. |
| Andere Haushaltszusammensetzung | Die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder sinkt, wobei mindestens eines in der Wohnung bleibt, oder die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder steigt. |
| Aufgabe der Wohnung | Kein berücksichtigtes Haushaltsmitglied nutzt die geförderte Wohnung mehr. |
| Bestimmte andere Sozialleistungen | Für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied beginnt ein Verwaltungsverfahren über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 oder 2 WoGG, oder es erhält eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG. |
Bei den anderen Sozialleistungen geht es beispielsweise um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 WoGG vorliegen. Mit der Meldung darf dann nicht bis zum Bewilligungsbescheid über die andere Leistung gewartet werden.
Beim Einkommen sind zwei Berechnungsgrößen zu unterscheiden
Ob Sie eine Einkommenssteigerung melden müssen, lässt sich nicht allein am Nettobetrag auf Ihrem Konto ablesen. Für die Meldepflicht werden die monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Absatz 1 WoGG und die monatlichen Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammengerechnet. Diese Summe ist mit dem entsprechenden Wert im Bewilligungsbescheid zu vergleichen. Der Bescheid muss den Vergleichsbetrag nach § 24 Absatz 3 WoGG ausweisen.
Beträgt der Vergleichswert 2.000 Euro, liegt eine Steigerung um genau 15 Prozent bei 2.300 Euro. Die besondere Einkommensmeldepflicht greift erst oberhalb dieses Betrags, sofern die Erhöhung nicht nur vorübergehend ist. Das gilt auch, wenn das zusätzliche Einkommen durch den Einzug eines weiteren berücksichtigten Haushaltsmitglieds hinzukommt.
Für eine Neuberechnung wegen gestiegenen Einkommens im laufenden Bewilligungszeitraum muss das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen dagegen um mehr als 15 Prozent steigen. Dadurch muss sich der Wohngeldanspruch verringern oder vollständig entfallen. Bei der Berechnung des Gesamteinkommens werden auch gesetzliche Abzüge und Freibeträge berücksichtigt. Meldepflicht und Neuberechnung knüpfen deshalb an unterschiedliche Einkommensgrößen an und müssen getrennt geprüft werden.
Für die Meldung einer Mietsenkung zählt die Miete ohne Heizkosten
Eine niedrigere Überweisung an den Vermieter bedeutet nicht automatisch eine entsprechende Mietsenkung im Wohngeldrecht. Nach § 9 WoGG bleiben unter anderem Heiz- und Warmwasserkosten sowie gesonderte Entgelte für Garage oder Stellplatz bei der Ermittlung dieser Miete unberücksichtigt. Ein gesunkener Heizkostenabschlag ist deshalb keine gleich hohe Senkung der wohngeldrechtlichen Miete.
Eine kleinere Haushaltsgröße muss nicht zu einer Kürzung führen
Zieht ein Haushaltsmitglied aus, kann zugleich Einkommen wegfallen. Ob das Wohngeld sinkt, ergibt sich daher erst aus der vollständigen Berechnung. Nach einem Todesfall schützt zudem die Todesfallvergünstigung nach § 6 Absatz 2 WoGG unter den gesetzlichen Voraussetzungen die bisherige Haushaltsgröße für zwölf Monate nach dem Sterbemonat.
Änderungen unverzüglich und nachweisbar mitteilen
Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern zu handeln. Eine allgemeine Frist von beispielsweise 14 Tagen, die immer ausgeschöpft werden dürfte, gibt es für diese Änderungsmitteilungen nicht. Auf den nächsten Weiterleistungsantrag zu warten, kann deshalb zu spät sein.
Geben Sie bei der Mitteilung das Aktenzeichen an und beschreiben Sie, was sich seit wann geändert hat. Nutzen Sie einen von Ihrer Wohngeldstelle angebotenen Übermittlungsweg und reichen Sie die passenden Nachweise ein. Noch fehlende Unterlagen sollten Sie benennen und nachreichen. Bewahren Sie die Mitteilung samt Eingangsbestätigung auf, damit sich der rechtzeitige Eingang später belegen lässt.
Eine Rückforderung ist auch ohne Bußgeld möglich
Sind die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG erfüllt, muss die Wohngeldstelle neu entscheiden. Das gilt unabhängig davon, ob eine Mitteilungspflicht bestand. Auch bei rechtzeitiger Meldung kann eine Überzahlung entstehen, etwa wenn das Wohngeld bereits ausgezahlt wurde. Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen richtet sich nach § 50 SGB X.
Bei Änderungen während des laufenden Bewilligungszeitraums ist auch der Beginn der Neuberechnung zu prüfen. Tritt die Änderung nicht am Monatsersten ein, entscheidet die Behörde nach § 27 Absatz 2 WoGG mit Wirkung ab dem Ersten des folgenden Monats neu.
Die Rückforderung von Wohngeld betrifft grundsätzlich die Überzahlung für den jeweiligen Zeitraum. Daraus folgt keine automatische Rückzahlung sämtlicher früherer Leistungen. Die Rückzahlung beendet ein mögliches Bußgeldverfahren nicht von selbst.
Für den Einspruch bleiben zwei Wochen
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte die beanstandete Änderung, den Zeitraum und die Begründung des Verschuldens prüfen. Ebenso wichtig sind die Belehrung im damaligen Wohngeldbescheid und Nachweise über eine bereits erfolgte Mitteilung.
Nach § 67 OWiG kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Ein daneben erlassener Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss gesondert angefochten werden, wenn Betroffene auch dagegen vorgehen wollen. Dafür gilt dessen eigene Rechtsbehelfsbelehrung.
Fragen und Antworten zu Wohngeldänderungen
Muss ich bei einem neuen Antrag auch kleinere Einkommensänderungen angeben?
Ja. Bei einem neuen Antrag oder einer konkreten Auskunftsaufforderung müssen die verlangten Angaben richtig und vollständig sein. Die besondere 15-Prozent-Schwelle für Einkommensmeldungen während eines Bewilligungszeitraums ändert daran nichts.
Was gilt für Einkommensänderungen anderer Haushaltsmitglieder?
Berücksichtigte Haushaltsmitglieder müssen Änderungen ihrer gesetzlich erfassten Einkünfte und Einnahmen der wohngeldberechtigten Person mitteilen. Diese muss die Wohngeldstelle informieren, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Meldepflicht vorliegen.
Müssen Änderungen für abgelaufene Bewilligungszeiträume gemeldet werden?
Ja, entsprechende Pflichten können nach § 27 Absatz 4 WoGG auch bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume betreffen. Das kommt etwa bei nachträglich bekannt werdenden Einkommensänderungen in Betracht.
Verhindert eine nachgeholte Meldung das Bußgeld?
Eine Nachmeldung führt nicht automatisch zur Bußgeldfreiheit. Sie ermöglicht aber die Berichtigung des Wohngeldanspruchs und kann helfen, weitere Überzahlungen zu vermeiden.




