Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist nicht automatisch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Das gilt auch dann, wenn das Einkommen sehr niedrig ist. Das Verwaltungsgericht Cottbus entschied: Ein ALG-I-Bescheid reicht für eine Befreiung nicht aus.
(Aktenzeichen: VG 6 K 1904/20)
Das Urteil zeigt ein häufiges Problem: Viele Menschen mit Arbeitslosengeld I haben kaum Geld zum Leben. Trotzdem zählt ALG I beim Rundfunkbeitrag nicht zu den Leistungen, die unmittelbar zur Befreiung führen.
Inhaltsverzeichnis
Klägerin wollte Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen niedrigem ALG I
Die Klägerin wurde beim Rundfunkbeitragsservice mit einer Wohnung geführt. Sie beantragte im August 2020 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Zur Begründung legte sie einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vor. Daraus ergab sich, dass sie Arbeitslosengeld I nach Paragraf 136 Drittes Buch Sozialgesetzbuch vom 16. September 2019 bis zum 15. September 2020 bezog.
Rundfunkanstalt lehnte Antrag auf Befreiung ab
Der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass eine Befreiung nach Paragraf 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur für bestimmte Gruppen vorgesehen ist.
Dazu gehören unter anderem Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Bürgergeld beziehungsweise früher Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bestimmte Ausbildungsleistungen sowie taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe. Arbeitslosengeld I steht nicht in dieser Liste.
Warum ALG I beim Rundfunkbeitrag anders behandelt wird
Das Gericht machte deutlich: Arbeitslosengeld I ist keine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung wie Bürgergeld oder Grundsicherung. ALG I ist eine Versicherungsleistung.
Wer ALG I erhält, hat zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Die Höhe richtet sich nicht danach, ob jemand bedürftig ist, sondern nach früherem Einkommen und Versicherungszeiten.
Geringes Einkommen allein reicht nicht für die Befreiung
Die Klägerin argumentierte, sie habe nur 521,70 Euro Arbeitslosengeld I erhalten. Außerdem lebe sie in Trennung, müsse sich um ein minderjähriges Kind kümmern und habe kein verwertbares Vermögen.
Das Verwaltungsgericht Cottbus ließ das nicht ausreichen. Paragraf 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keinen allgemeinen Befreiungstatbestand wegen geringen Einkommens.
Befreiungstatbestände sind abschließend geregelt
Nach Auffassung des Gerichts ist die Liste der Befreiungstatbestände abschließend. Sie darf nicht einfach erweitert werden, nur weil jemand wirtschaftlich ähnlich belastet ist wie Menschen, die Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten.
Der Gesetzgeber wollte ein bescheidgebundenes System. Die Rundfunkanstalten sollen nicht selbst umfassend prüfen müssen, ob jemand bedürftig ist. Diese Prüfung soll grundsätzlich durch Sozialbehörden erfolgen.
Warum ein ALG-I-Bescheid nicht genügt
Ein ALG-I-Bescheid belegt nur, dass jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Er belegt aber nicht, dass eine sozialrechtliche Bedürftigkeitsprüfung stattgefunden hat.
Genau darauf kommt es beim Rundfunkbeitrag an. Wer eine Befreiung wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit will, muss in der Regel einen Bescheid über eine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen vorlegen.
Härtefallbefreiung nur unter engen Voraussetzungen
Die Klägerin berief sich zusätzlich auf die Härtefallregelung nach Paragraf 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach kann eine Befreiung auch in besonderen Härtefällen möglich sein.
Ein solcher Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nur deshalb abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreitet. Dafür braucht es aber einen entsprechenden Ablehnungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde.
Ohne Ablehnungsbescheid keine Härtefallbefreiung
Die Klägerin hatte keinen solchen Ablehnungsbescheid vorgelegt. Sie hatte nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht nachgewiesen, dass sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II beantragt hatte.
Das war entscheidend. Wer meint, dass das ALG I nicht zum Leben reicht, muss zunächst prüfen lassen, ob ergänzende Leistungen wie Bürgergeld in Betracht kommen. Erst ein Leistungsbescheid oder ein ablehnender Bescheid kann die notwendige Grundlage für die Rundfunkbefreiung bilden.
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ALG I und Bürgergeld sind nicht dasselbe
Das Gericht stellte klar: Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld sind rechtlich völlig unterschiedliche Leistungen.
ALG I ist eine Versicherungsleistung. Bürgergeld ist eine Leistung zur Sicherung des Existenzminimums. Deshalb wird beim Bürgergeld die Bedürftigkeit geprüft, beim ALG I aber nicht in gleicher Weise.
Praxisbeispiel: Renate bekommt ALG I und muss Rundfunkbeitrag zahlen
Renate verliert ihre Stelle und erhält monatlich 620 Euro Arbeitslosengeld I. Sie lebt allein und stellt beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung.
Der Antrag wird abgelehnt, weil ALG I nicht zu den Befreiungsleistungen zählt. Renate kann aber beim Jobcenter prüfen lassen, ob sie ergänzend Bürgergeld erhält.
Wird Bürgergeld bewilligt, kann sie mit diesem Bescheid die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Wird Bürgergeld nur deshalb abgelehnt, weil ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag überschreitet, kann eine Härtefallbefreiung in Betracht kommen.
Was Betroffene bei niedrigem ALG I tun sollten
Wer mit ALG I kaum über die Runden kommt, sollte nicht nur den ALG-I-Bescheid beim Beitragsservice einreichen. Dieser reicht regelmäßig nicht aus.
Sinnvoll ist ein Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter oder gegebenenfalls auf andere existenzsichernde Leistungen. Der daraus folgende Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid kann für die Rundfunkbeitragsbefreiung entscheidend sein.
Keine Neubescheidung durch den Beklagten
Die Klägerin wollte hilfsweise erreichen, dass der Beklagte ihren Antrag neu bescheidet. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht um eine freie Ermessensentscheidung handelt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, muss der Antrag abgelehnt werden.
Klage wurde abgewiesen
Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klage ab. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid waren nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie musste die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Befreit Arbeitslosengeld I automatisch vom Rundfunkbeitrag?
Nein. Arbeitslosengeld I gehört nicht zu den Leistungen, die nach Paragraf 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag automatisch zur Befreiung führen.
Warum zählt ALG I nicht wie Bürgergeld?
ALG I ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Bürgergeld ist dagegen eine bedürftigkeitsabhängige Leistung zur Sicherung des Existenzminimums. Nur beim Bürgergeld prüft die Behörde die wirtschaftliche Bedürftigkeit im dafür vorgesehenen Umfang.
Reicht ein sehr niedriges ALG I für die Befreiung aus?
Nein. Ein niedriges Einkommen allein genügt nicht. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keinen allgemeinen Befreiungstatbestand für Menschen mit geringem Einkommen.
Wann kann trotz fehlender Sozialleistung ein Härtefall vorliegen?
Ein Härtefall kann in Betracht kommen, wenn eine existenzsichernde Sozialleistung abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze nur um weniger als den Rundfunkbeitrag überschreitet. Dafür muss aber ein entsprechender Ablehnungsbescheid vorgelegt werden.
Was sollten Betroffene mit niedrigem ALG I konkret tun?
Sie sollten prüfen lassen, ob ergänzende Leistungen wie Bürgergeld möglich sind. Wird eine solche Leistung bewilligt, kann der Bescheid für die Rundfunkbefreiung genutzt werden. Wird sie knapp abgelehnt, kann der Ablehnungsbescheid für eine Härtefallprüfung wichtig sein.
Fazit: ALG I allein schützt nicht vor Rundfunkbeiträgen
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus ist für viele Arbeitslose bitter, aber rechtlich klar. Arbeitslosengeld I führt nicht automatisch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag, selbst wenn der Betrag sehr niedrig ist.
Entscheidend ist nicht nur die tatsächliche Geldnot, sondern der richtige Nachweis. Wer mit ALG I unter oder nahe am Existenzminimum lebt, sollte ergänzende Sozialleistungen beantragen und die Bescheide sorgfältig aufbewahren. Erst dann kann eine Befreiung oder Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag realistisch geprüft werden.




