Wer nur sehr wenig Geld zur Verfügung hat, muss den Rundfunkbeitrag nicht in jedem Fall hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn keine laufenden Sozialleistungen bezogen werden.
Nach den Regeln des Rundfunkbeitrags kann eine Befreiung als besonderer Härtefall in Betracht kommen, wenn das Einkommen den sozialrechtlich maßgeblichen Bedarf nur geringfügig überschreitet. Maßgeblich ist dabei, ob der monatlich verfügbare Betrag nur um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags über der jeweiligen Bedarfsgrenze liegt. Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro pro Monat.
Wann ein Härtefall vorliegen kann
Die Härtefallregelung soll verhindern, dass Menschen mit sehr knappem Einkommen schlechter stehen als Personen, die bereits Sozialleistungen erhalten und deshalb vom Rundfunkbeitrag befreit werden können.
Wer also keine Grundsicherung, kein Bürgergeld oder keine andere begünstigende Sozialleistung bekommt, weil das Einkommen nur minimal über der Grenze liegt, kann unter Umständen dennoch eine Befreiung beantragen.
Der Beitragsservice weist selbst darauf hin, dass ein besonderer Härtefall vorliegen kann, wenn die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 Euro überschreiten.
In solchen Fällen kommt es auf die konkrete finanzielle Lage an. Entscheidend ist nicht das subjektive Gefühl, zu wenig Geld zu haben, sondern die nachweisbare rechnerische Nähe zu den sozialrechtlichen Regelsätzen.
Tabelle 2026: Dann wirkt die Härtefallregelung
Maßgeblich ist bei der Härtefallbefreiung nicht ein einziger fixer Einkommensbetrag für alle, sondern der jeweilige sozialrechtliche Bedarf des Haushalts. Dazu gehören der Regelbedarf, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe.
Eine Härtefallbefreiung kommt in Betracht, wenn das Einkommen diesen Bedarf um weniger als 18,36 Euro im Monat übersteigt. Für 2026 bleiben die Regelbedarfe gegenüber 2025 unverändert.
Die folgende Tabelle zeigt deshalb die Orientierungsgrenzen auf Basis des Regelbedarfs allein. Die tatsächliche Grenze liegt in der Praxis jeweils noch höher, weil Miete, Heizkosten und gegebenenfalls Mehrbedarfe hinzukommen.
| Haushalt / Regelbedarf 2026 | Härtefall kann greifen bis zu einem Einkommen von monatlich |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende: 563 Euro | bis 581,35 Euro zuzüglich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglicher Mehrbedarfe |
| Zwei Erwachsene in einer Wohnung: 506 Euro je Person, zusammen 1.012 Euro | bis 1.030,35 Euro Haushaltseinkommen zuzüglich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglicher Mehrbedarfe |
| Junge Erwachsene 18 bis 24 Jahre im Leistungsbezug der Bedarfsgemeinschaft: 451 Euro | bis 469,35 Euro zuzüglich anteiliger Unterkunfts- und Heizkosten sowie möglicher Mehrbedarfe |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 Euro | bis 489,35 Euro zuzüglich anteiliger Unterkunfts- und Heizkosten |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro | bis 408,35 Euro zuzüglich anteiliger Unterkunfts- und Heizkosten |
| Kinder bis 5 Jahre: 357 Euro | bis 375,35 Euro zuzüglich anteiliger Unterkunfts- und Heizkosten |
Entscheidend ist also immer diese Formel: sozialrechtlicher Gesamtbedarf des Haushalts plus höchstens 18,35 Euro. Liegt das Einkommen darüber, greift die Härtefallregel in der Regel nicht mehr. Für den Antrag verlangt der Beitragsservice normalerweise einen Bescheid oder eine Bescheinigung der Sozialbehörde, aus der die geringe Überschreitung der Bedarfsgrenze hervorgeht.
Welche Nachweise erforderlich sind
In der Praxis ist der Nachweis besonders wichtig. Regelmäßig verlangt der Beitragsservice einen ablehnenden Bescheid der zuständigen Sozialbehörde oder eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sozialleistungen nur deshalb nicht bewilligt wurden, weil das Einkommen die maßgebliche Grenze geringfügig überschreitet. Aus dem Dokument sollte die Höhe dieser Überschreitung möglichst klar hervorgehen.
Der Antrag wird nicht automatisch gewährt. Er muss ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit den Unterlagen eingereicht werden. Ohne belastbaren Nachweis sind die Erfolgsaussichten deutlich geringer.
Was gilt, wenn kein Sozialbescheid vorgelegt werden kann
Nicht in jedem Fall ist ein solcher Bescheid erhältlich. Gerade bei besonderen Lebenssituationen, etwa in einzelnen Ausbildungs- oder Studienkonstellationen, kann die Bedürftigkeit auch auf anderem Weg belegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei vergleichbarer Bedürftigkeit eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls möglich ist, selbst wenn keine der üblichen Sozialleistungen bezogen wird. Dann müssen die Rundfunkanstalten die wirtschaftliche Lage anhand der eingereichten Unterlagen prüfen.
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Das Urteil hat die Rechte einkommensschwacher Betroffener gestärkt. Es zeigt, dass nicht allein der formale Bezug einer Sozialleistung zählt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die tatsächliche finanzielle Situation.
Wer Sozialleistungen erhält, sollte keinen Härtefallantrag stellen
Wer bereits eine Sozialleistung bezieht, die ausdrücklich zur Befreiung berechtigt, sollte den regulären Befreiungsantrag stellen und keinen Härtefall geltend machen. Das betrifft etwa Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung oder in bestimmten Fällen BAföG. Der richtige Weg ist dann die normale Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf Grundlage des jeweiligen Leistungsbescheids.
Ein Härtefallantrag ist für diese Betroffenen nicht der passende Antrag. Er kann unnötige Verzögerungen verursachen und im Ergebnis abgelehnt werden, obwohl eigentlich ein unmittelbarer Befreiungsanspruch besteht.
Warum sich ein Antrag lohnen kann
Viele Betroffene zahlen den Rundfunkbeitrag über lange Zeit, obwohl sie wirtschaftlich kaum dazu in der Lage sind. Gerade bei sehr knappem Budget kann selbst ein Betrag von 18,36 Euro im Monat spürbar sein. Deshalb lohnt es sich, die eigene Situation genau zu prüfen. Wer nur knapp oberhalb der sozialrechtlichen Grenzen liegt, sollte die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung nicht vorschnell verwerfen.
Wichtig ist dabei eine saubere Dokumentation der Einkommens- und Bedarfslage. Je nachvollziehbarer die Unterlagen sind, desto besser lässt sich belegen, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags im konkreten Fall unzumutbar ist.
Musterantrag zur GEZ-Befreiung
Hier ist ein kurzer Musterantrag, den du als Begleitschreiben für den Härtefallantrag beim Beitragsservice verwenden kannst:
Absender:
[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Beitragsnummer, falls vorhanden]
An
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Betreff: Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen besonderer Härte
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls.
Mein Einkommen liegt nur geringfügig über dem sozialrechtlich maßgeblichen Bedarf. Die Überschreitung beträgt nicht mehr als der monatliche Rundfunkbeitrag. Eine Beitragszahlung würde daher für mich eine unzumutbare Belastung darstellen.
Zum Nachweis füge ich die erforderlichen Unterlagen bei. Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen allein deshalb nicht besteht, weil mein Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze nur geringfügig übersteigt.
Ich bitte darum, meinem Antrag auf Befreiung wegen besonderer Härte stattzugeben und mir dies schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
[Ort, Datum]
[Unterschrift]
Beizufügende Unterlagen
Dem Schreiben solltest du eine Kopie des ablehnenden Bescheids der Sozialbehörde oder eine entsprechende Bescheinigung beifügen. Falls ein solcher Bescheid in deinem Fall nicht erhältlich ist, sollten stattdessen Nachweise über Einkommen, Miete, Heizkosten und sonstige Belastungen beigefügt werden. Zusätzlich ist das offizielle Formular zur Befreiung oder Ermäßigung auszufüllen und zu unterschreiben.
Kurzform für die Begründung im Formular
Falls du im Formular selbst eine knappe Begründung eintragen willst, kannst du schreiben:
„Ich beantrage die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen besonderer Härte. Mein Einkommen überschreitet den sozialrechtlich maßgeblichen Bedarf nur geringfügig und höchstens in Höhe des Rundfunkbeitrags.“
Fazit
Auch ohne laufende Sozialleistungen kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich sein. Entscheidend ist, ob das Einkommen den maßgeblichen Bedarf nur geringfügig übersteigt.
Dann kann ein besonderer Härtefall vorliegen. Wer betroffen ist, sollte nicht einfach weiterzahlen, sondern prüfen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Für Menschen mit Sozialleistungsbezug gilt dagegen in aller Regel der reguläre Befreiungsweg.




