Mieter kürzt Miete wegen Hitze um 20 Prozent: Gericht spricht sehr hart zum Vermieter

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Wenn sich die Mietwohnung im Sommer über viele Stunden aufheizt und selbst nachts kaum noch abkühlt, stellt sich schnell die Frage nach einer Mietminderung. Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg zeigt, dass Mieter extreme Temperaturen nicht unter allen Umständen hinnehmen müssen.

Das Gericht hielt in einem Fall eine Mietminderung in einer Größenordnung von 20 Prozent für gerechtfertigt. Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass Mieter ihre Zahlung automatisch um 20 Prozent kürzen dürfen, sobald das Thermometer 30 Grad anzeigt.

Entscheidend war vielmehr ein nachgewiesener unzureichender sommerlicher Wärmeschutz des Gebäudes. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Wohnung die beim Bau geltenden Anforderungen deutlich verfehlte.

30 Grad am Tag und mehr als 25 Grad in der Nacht

Der Fall spielte in Hamburg und betraf eine Wohnung im vierten Obergeschoss eines 1998 errichteten Gebäudes. Die rund 67,65 Quadratmeter große Wohnung verfügte unter anderem über eine Dachterrasse und großflächige Fenster.

Der Mieter berichtete von erheblichen Problemen während der Sommermonate. Tagsüber erreichten die Räume nach seinen Angaben Temperaturen von etwa 30 Grad Celsius, nachts lagen die Werte teilweise noch oberhalb von 25 Grad.

Selbst längeres Lüften in den Nachtstunden brachte keine ausreichende Abkühlung. Besonders auffällig war, dass die Innentemperaturen teilweise höher blieben als die Temperaturen außerhalb des Gebäudes.

Die Vermieterin wollte die Kürzung der Mietzahlung nicht akzeptieren und vertrat die Auffassung, die Wohnung sei mangelfrei. Wegen der Südausrichtung und der großen Glasflächen müsse einem Mieter außerdem bewusst sein, dass es im Sommer wärmer werden könne.

Gericht: Auch Bewohner einer oberen Etage müssen nicht jede Hitze hinnehmen

Das Amtsgericht Hamburg folgte dieser Argumentation nicht. Zwar müssen Bewohner einer Wohnung in einer oberen Etage nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich mit einer stärkeren sommerlichen Erwärmung rechnen als Bewohner tiefer gelegener Wohnungen.

Diese Pflicht zur Hinnahme hat jedoch Grenzen. Ohne besondere Vereinbarung im Mietvertrag dürfen Mieter erwarten, dass zumindest die beim Bau geltenden baurechtlichen Anforderungen an den Wärmeschutz eingehalten wurden.

Genau daran fehlte es im Hamburger Fall. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, das erhebliche Abweichungen zwischen der vorgesehenen Planung und der tatsächlichen Ausführung des Gebäudes feststellte.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen 46 C 108/04. Der Deutsche Mieterbund verweist auch 2026 auf diese Entscheidung, wenn es um die Rechte von Mietern bei extremer Hitze geht.

Geplanter Sonnenschutz fehlte tatsächlich

Der technische Hintergrund des Falls ist besonders interessant. In den Berechnungen zum Wärmeschutz waren außenliegende Jalousien berücksichtigt worden.

An der betroffenen Wohnung waren diese Jalousien jedoch gar nicht vorhanden. Hinzu kam, dass vorhandene Vordächer nach den Feststellungen des Gutachters keinen ausreichenden Schutz vor der Sonneneinstrahlung boten.

Damit wich die tatsächliche Ausführung des Hauses von den Annahmen ab, auf denen der rechnerische Wärmeschutznachweis beruhte. Das war für die gerichtliche Bewertung erheblich.

Das Gericht sah deshalb nicht nur unangenehme Auswirkungen einer sommerlichen Wetterlage. Es sah einen baulichen Mangel, der die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigte.

20 Prozent Mietminderung waren in diesem Fall angemessen

Die Mietminderung bewegte sich nach Auffassung des Gerichts in einer Größenordnung von 20 Prozent. Die Entscheidung bezog sich ausdrücklich auf die besonderen Umstände dieser Wohnung und auf die Sommermonate mit übermäßiger Aufheizung.

Das Gericht verwies dabei auf Temperaturen deutlich oberhalb einer sogenannten Wohlbefindlichkeitsschwelle von etwa 25 bis 26 Grad Celsius. Diese Werte dürfen allerdings nicht mit einem gesetzlichen Grenzwert für deutsche Mietwohnungen verwechselt werden.

Eine allgemeine gesetzliche Vorschrift, nach der eine Wohnung niemals wärmer als 26 Grad werden darf, existiert für Wohnräume nicht. Deshalb lässt sich allein aus einem Thermometerwert noch kein bestimmter Minderungsprozentsatz ableiten.

Wer mehr über die allgemeinen Voraussetzungen wissen möchte, findet bei Gegen-Hartz einen ausführlichen Überblick zur Frage, wann Mieter die Miete mindern dürfen.

Die 20 Prozent sind keine allgemeine Hitzeregel

Das Hamburger Urteil wird häufig verkürzt mit der Aussage wiedergegeben, ab bestimmten Temperaturen seien 20 Prozent Mietminderung zulässig. Diese Schlussfolgerung geht zu weit.

Gerichte beurteilen solche Streitigkeiten anhand der konkreten Wohnung, der Dauer und Intensität der Belastung, der baulichen Verhältnisse und der vereinbarten Beschaffenheit. Auch das Baujahr und die damals geltenden technischen Anforderungen können von Bedeutung sein.

So haben andere Gerichte bei heißen Wohnungen durchaus anders entschieden. Das Amtsgericht Leipzig sah beispielsweise bei einer Maisonettewohnung trotz Temperaturen oberhalb von 30 Grad Celsius keinen vergleichbaren Mietmangel.

Auch deshalb sollten Mieter ein einzelnes Urteil nicht wie eine allgemein gültige Mietminderungstabelle behandeln. Eine zu hoch angesetzte Kürzung kann zu Mietrückständen führen und im schlimmsten Fall einen weiteren Rechtsstreit über die Zahlungspflicht auslösen.

Was das Bürgerliche Gesetzbuch zur Mietminderung sagt

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 536 BGB. Ist die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung durch einen Mangel herabgesetzt, ist grundsätzlich nur eine entsprechend herabgesetzte Miete geschuldet.

Bei einer lediglich unerheblichen Beeinträchtigung sieht das Gesetz dagegen keine Minderung vor. Wie stark die Gebrauchstauglichkeit tatsächlich eingeschränkt ist, muss deshalb anhand des jeweiligen Sachverhalts beurteilt werden.

Daneben verpflichtet § 535 BGB Vermieter dazu, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Auf diese Vorschrift stützte sich auch der Anspruch des Hamburger Mieters auf Herstellung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes.

Vermieter musste nicht nur die Mietminderung hinnehmen

Für die Vermieterin ging das Urteil deshalb über den finanziellen Verlust durch die Mietminderung hinaus. Der Mieter verlangte zusätzlich eine dauerhafte Beseitigung des Problems.

Auch damit hatte er Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Vermieterin dazu, einen fachgerechten und den technischen Anforderungen entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz herzustellen.

Welche konkrete Baumaßnahme durchgeführt werden sollte, durfte die Vermieterin selbst bestimmen. Das Gericht schrieb ihr also nicht vor, zwingend eine bestimmte Art von Jalousien oder eine Klimaanlage einzubauen.

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Als technisch denkbare Möglichkeiten wurden unter anderem Außenjalousien, Veränderungen an den Vordächern und eine andere Verglasung genannt. Entscheidend war das Ergebnis: Der festgestellte Mangel musste beseitigt werden.

Eine Klimaanlage können Mieter nicht automatisch verlangen

Aus einem Anspruch auf Mangelbeseitigung folgt daher nicht automatisch ein Anspruch auf den Einbau einer Klimaanlage. Der Vermieter darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit welcher geeigneten technischen Lösung er einen bestehenden baulichen Mangel beseitigt.

Auch der Deutsche Mieterbund nennt beispielsweise außenliegenden Sonnenschutz als mögliche Maßnahme. Welche Lösung erforderlich und ausreichend ist, hängt vom Gebäude ab.

Mieter sollten außerdem nicht eigenmächtig Markisen, Außenrollläden oder andere Anlagen an der Fassade befestigen. Für bauliche Veränderungen kann eine Zustimmung des Vermieters erforderlich sein.

Mieter sollten Temperaturen über mehrere Tage dokumentieren

Wer eine Mietminderung wegen Hitze erwägt, sollte nicht nur einzelne Höchstwerte fotografieren. Aussagekräftiger ist ein Temperaturprotokoll, das den Verlauf über mehrere Tage und unterschiedliche Tageszeiten erkennen lässt.

Darin sollten Datum, Uhrzeit, betroffener Raum sowie Innen- und möglichst auch Außentemperatur festgehalten werden. Fotos des Thermometers und Zeugen können die Dokumentation zusätzlich unterstützen.

Besonders hilfreich ist eine Aufzeichnung darüber, ob und wie die Wohnung nachts abkühlt. Gerade dauerhaft hohe Nachttemperaturen können zeigen, dass nicht nur ein kurzfristiger Temperaturanstieg während besonders sonniger Stunden vorliegt.

Der Vermieter muss über den Mangel informiert werden

Ein während der Mietzeit auftretender Mangel muss dem Vermieter nach § 536c BGB unverzüglich angezeigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich eine Wohnung während einer Hitzeperiode außergewöhnlich stark aufheizt.

Die Mitteilung sollte aus Beweisgründen nachweisbar erfolgen. Darin können Mieter die gemessenen Temperaturen, die betroffenen Räume und den zeitlichen Verlauf möglichst genau beschreiben.

Probleme mit fehlenden oder verspäteten Mängelanzeigen treten auch bei anderen Wohnungsmängeln auf. Gegen-Hartz hat dies beispielsweise beim Thema Schimmel und Mietminderung ausführlich erläutert.

Diese Punkte entscheiden bei Hitze über die Erfolgsaussichten

Prüfpunkt Warum er wichtig ist
Höhe der Temperaturen Einzelne heiße Stunden reichen nicht zwingend aus. Dauerhaft sehr hohe Innenraumtemperaturen sprechen eher für eine erhebliche Beeinträchtigung.
Temperaturen in der Nacht Kühlt die Wohnung trotz niedrigerer Außentemperaturen kaum ab, kann dies auf bauliche Probleme hindeuten.
Dauer der Belastung Mehrere belastete Tage oder wiederkehrende Hitzeperioden sind anders zu bewerten als ein einzelner außergewöhnlich heißer Tag.
Baulicher Wärmeschutz Im Hamburger Verfahren zeigte ein Gutachten, dass vorgeschriebene beziehungsweise eingeplante Schutzmaßnahmen tatsächlich fehlten.
Dokumentation Temperaturprotokolle, Fotos und Zeugen helfen, die tatsächliche Beeinträchtigung nachvollziehbar zu machen.
Mängelanzeige Der Vermieter sollte unverzüglich und nachweisbar über das Problem informiert werden.
Höhe der Mietminderung Es gibt keine allgemeine Quote für Hitze. Die zulässige Höhe hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Warum eigenmächtige hohe Kürzungen gefährlich werden können

Dass § 536 BGB eine Mietminderung vorsieht, bedeutet nicht, dass Mieter bei der Höhe keinerlei Risiko tragen. Wer beispielsweise 30 oder 40 Prozent einbehält, obwohl später nur eine wesentlich geringere Minderung anerkannt wird, kann einen Zahlungsrückstand aufbauen.

Bei erheblichen Rückständen kann sogar eine Kündigung im Raum stehen. Deshalb empfiehlt es sich bei unsicherer Rechtslage, die konkrete Minderungsquote mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht abzuklären.

Eine vergleichbare Vorsicht ist auch bei anderen temperaturbedingten Wohnungsmängeln erforderlich. Im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Mietminderung bei einer defekten Heizung wird ebenfalls erläutert, warum Gerichtsurteile keine automatisch übertragbaren Prozentsätze liefern.

Praxisbeispiel: Wenn die Wohnung nachts nicht mehr abkühlt

Angenommen, eine Mieterin lebt in einer Obergeschosswohnung und misst während einer sommerlichen Hitzeperiode über mehrere Tage zwischen 30 und 32 Grad im Wohnzimmer. Um Mitternacht zeigt das Thermometer weiterhin 27 Grad, obwohl es draußen bereits deutlich kühler ist.

Sie dokumentiert die Werte morgens, nachmittags und nachts, fotografiert das Thermometer und informiert den Vermieter schriftlich. Ein später eingeschalteter Sachverständiger stellt fest, dass ein bei der Gebäudeplanung vorgesehener außenliegender Sonnenschutz nicht eingebaut wurde und deshalb der vorgeschriebene Wärmeschutz nicht erreicht wird.

In einer solchen Situation könnte eine Mietminderung in Betracht kommen. Ob tatsächlich 20 Prozent angemessen wären, müsste jedoch anhand aller Umstände dieses konkreten Falls beurteilt werden und lässt sich nicht allein aus dem Hamburger Urteil ableiten.

Fragen und Antworten zur Mietminderung wegen Hitze

1. Darf ich bei 30 Grad in der Wohnung automatisch 20 Prozent weniger Miete zahlen?

Nein. Das Hamburger Urteil enthält keine allgemeine Regel, wonach bei 30 Grad automatisch 20 Prozent Mietminderung zulässig sind.

Im dortigen Verfahren war durch ein Sachverständigengutachten ein erheblicher baulicher Mangel beim sommerlichen Wärmeschutz nachgewiesen worden. Temperatur, Dauer, Ursache und Auswirkungen müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.

2. Gibt es für Mietwohnungen eine gesetzliche Höchsttemperatur von 26 Grad?

Nein. Für normale Wohnräume gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorschrift, die jede Temperatur oberhalb von 26 Grad automatisch zum Mietmangel erklärt.

Die vom Amtsgericht Hamburg angesprochene Schwelle von etwa 25 bis 26 Grad diente im damaligen Verfahren als Orientierung bei der Beurteilung der Wohnqualität. Sie darf nicht als starre gesetzliche Grenze verstanden werden.

3. Muss ich Hitze im Dachgeschoss grundsätzlich akzeptieren?

Mit einer stärkeren Aufheizung einer Dach- oder Endetagenwohnung müssen Mieter eher rechnen als in manchen tiefer gelegenen Wohnungen. Daraus folgt aber kein Freibrief für beliebig hohe Temperaturen.

Insbesondere ein fehlerhafter oder unzureichender baulicher Wärmeschutz kann einen Mietmangel begründen. Auch eine gesundheitlich problematische Überhitzung kann rechtlich erheblich werden.

4. Wie beweise ich die Hitze in meiner Wohnung?

Sinnvoll ist ein Temperaturprotokoll über mehrere Tage. Dabei sollten die Temperaturen in verschiedenen Räumen zu möglichst festen Uhrzeiten dokumentiert werden.

Zusätzlich können Außentemperaturen, Fotos des Messgeräts, Zeugen und Angaben zum Lüftungsverhalten festgehalten werden. Je genauer der zeitliche Verlauf dokumentiert wird, desto besser lässt sich die Belastung später nachvollziehen.

5. Muss der Vermieter bei großer Hitze eine Klimaanlage einbauen?

Nein. Selbst wenn ein Mietmangel vorliegt, können Mieter grundsätzlich nicht ohne Weiteres eine bestimmte technische Lösung wie eine Klimaanlage verlangen.

Der Vermieter muss einen bestehenden Mangel beseitigen, darf aber grundsätzlich eine geeignete Lösung auswählen. Im Hamburger Verfahren kamen beispielsweise Außenjalousien, eine Veränderung der Vordächer oder eine andere Verglasung in Betracht.

6. Sollte ich die Miete sofort selbst um 20 Prozent kürzen?

Eine vorschnelle Kürzung kann riskant sein, weil sich die angemessene Höhe einer Mietminderung nicht pauschal bestimmen lässt. Wird erheblich mehr einbehalten, als rechtlich zulässig ist, können Zahlungsrückstände entstehen.

Der Mangel sollte zunächst unverzüglich und nachweisbar angezeigt und sorgfältig dokumentiert werden. Bei einer größeren Mietkürzung ist eine vorherige Prüfung durch einen Mieterverein oder einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll.