Sozialhilfe: So viel Ersparnisse und Auto sind jetzt vor dem Sozialamt geschützt

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Wer Sozialhilfe beantragt, darf eine finanzielle Reserve behalten: Grundsätzlich sind 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person geschützt. Ein angemessenes Auto und angemessenes selbst bewohntes Wohneigentum können zusätzlich erhalten bleiben.

Für Betroffene lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Vermögensprüfung. Die Schutzgrenze für Geldwerte lässt sich nicht pauschal auf den gesamten Besitz übertragen.

Diese Regeln gelten beim Sozialamt

Die folgenden Regeln betreffen die Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II gelten andere Vermögensvorschriften.

Auch eine kleine Rente und vorhandene Rücklagen können mit einem Anspruch auf ergänzende Grundsicherung vereinbar sein. Ob tatsächlich Geld ausgezahlt wird, hängt zusätzlich vom anerkannten Bedarf, dem anrechenbaren Einkommen und den übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab.

10.000 Euro schützen die finanzielle Reserve

Der allgemeine Schutzbetrag ergibt sich aus § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII und der zugehörigen Durchführungsverordnung. Er erfasst kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis insgesamt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person.

Der Betrag gilt insgesamt, unabhängig davon, auf wie viele Konten oder Geldanlagen sich die Rücklagen verteilen. Bargeld, Sparguthaben und weitere zu berücksichtigende Geldwerte werden zusammengerechnet.

Wer beispielsweise 5.500 Euro auf dem Tagesgeldkonto, 3.000 Euro auf einem Sparbuch und 800 Euro Bargeld besitzt, kommt auf 9.300 Euro. Ohne weitere anzurechnende Vermögenswerte bleiben diese Rücklagen innerhalb des allgemeinen Freibetrags.

Weitere Einzelheiten erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag dazu, wie viel Bankguthaben bei einem Antrag auf Grundsicherung geschützt ist.

Bei Paaren sind regelmäßig 20.000 Euro geschützt

Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Dabei werden die Partner nach den gesetzlichen Vorschriften gemeinsam berücksichtigt.

Für jede Person, die von einer nach der Verordnung erfassten Person überwiegend unterhalten wird, sieht die Verordnung zusätzlich 500 Euro vor. Alleinstehende Minderjährige können unter den dort genannten Voraussetzungen einen eigenen Schutzbetrag von 10.000 Euro haben.

Die Formulierung „je volljähriger Person“ bedeutet deshalb nicht, dass jeder erwachsene Mitbewohner automatisch einen weiteren Freibetrag für den Antragsteller schafft. Es kommt darauf an, wessen Vermögen bei der jeweiligen Leistung rechtlich berücksichtigt wird.

Geschütztes Vermögen im Überblick

Vermögensart oder Situation Was grundsätzlich geschützt bleibt
Geldwerte einer alleinstehenden volljährigen Person Bis insgesamt 10.000 Euro
Gemeinsam berücksichtigtes Paar Regelmäßig insgesamt 20.000 Euro
Weitere überwiegend unterhaltene Person Zusätzlich 500 Euro nach der Verordnung
Angemessenes Kraftfahrzeug Zusätzlich geschützt; 7.500 Euro Verkehrswert als Orientierung des BMAS
Angemessenes selbst bewohntes Wohneigentum Zusätzlicher Schutz bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen
Angemessener Hausrat Zusätzlich geschützt
Staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen Besonderer Schutz, etwa bei einer geförderten Riester-Vorsorge

Beim Auto und beim Wohneigentum muss jeweils geprüft werden, ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Schutzes erfüllt sind. Der bloße Besitz solcher Gegenstände schließt Sozialhilfe nicht aus.

Welches Auto das Sozialamt zusätzlich schützen muss

Ein angemessenes Kraftfahrzeug ist nach § 90 Absatz 2 Nummer 10 SGB XII ausdrücklich geschützt. Wird das Fahrzeug als angemessen anerkannt, verbraucht sein Wert den allgemeinen Geldfreibetrag nicht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nennt in seiner Sozialhilfe-Broschüre einen Verkehrswert von bis zu 7.500 Euro. Im Gesetz selbst steht allerdings keine feste Eurogrenze für das Fahrzeug.

Die 7.500 Euro dienen damit als Orientierung für die Angemessenheit. Bei einem höheren Fahrzeugwert ist eine Prüfung der konkreten Umstände erforderlich; eine pauschale Zusage zum Behalten wäre ebenso unzuverlässig wie die Behauptung, jedes teurere Auto müsse zwingend verkauft werden.

Für die Bewertung zählt der aktuelle Verkehrswert des Fahrzeugs. Ein früherer Kaufpreis allein sagt darüber wenig aus, weil Alter, Zustand und Laufleistung den heutigen Wert verändern.

Der Vermögensschutz des Autos begründet für sich genommen keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt Kraftstoff, Versicherung oder Reparaturen zusätzlich bezahlt. Das Behalten des Fahrzeugs und die Finanzierung seines Betriebs sind getrennte Fragen.

Das Eigenheim kann erhalten bleiben

Auch eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes Haus kann unter den Voraussetzungen von § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Dafür muss das Wohneigentum insbesondere angemessen sein.

Das Gesetz verlangt eine Prüfung mehrerer Merkmale: Bewohnerzahl, besonderer Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung sowie der Wert der Immobilie gehören dazu. Wohnbedürfnisse wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit sind ausdrücklich zu berücksichtigen.

Eine eigene Immobilie bedeutet deshalb weder automatisch den Ausschluss von Sozialhilfe noch einen uneingeschränkten Schutz vor Verwertung. Starre Flächenangaben aus den Vorschriften für das Jobcenter lassen sich nicht einfach auf die Sozialhilfe übertragen.

Wie Rücklagen und Eigentum zusammen zu beurteilen sind, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner behalten“.

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Hausrat und bestimmte Altersvorsorge kommen hinzu

Angemessener Hausrat ist ebenfalls geschützt; dazu gehört die übliche Ausstattung des Haushalts mit Möbeln und Haushaltsgeräten. Solche Gegenstände werden nicht einfach mit ihrem Wert von den 10.000 Euro für Geldvermögen abgezogen.

Für staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen, etwa eine geförderte Riester-Vorsorge, bestehen besondere Schutzvorschriften. Ein frei verfügbares Sparkonto wird dagegen nicht allein dadurch zusätzlich geschützt, dass sein Inhaber es für das Alter vorgesehen hat.

Geldvermögen und laufende Einnahmen unterscheiden

Der Vermögensfreibetrag ist kein jährlicher Freibetrag für beliebige Geldeingänge. Eine laufende Rente wird grundsätzlich als Einkommen geprüft, auch wenn das vorhandene Sparguthaben unter 10.000 Euro liegt.

Das BMAS erläutert die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen getrennt. Ein geschützter Kontostand ersetzt deshalb nicht die Berechnung des anrechenbaren Einkommens.

Oberhalb des Freibetrags muss genauer geprüft werden

Verwertbares Vermögen oberhalb der Schutzgrenzen ist grundsätzlich zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Zuvor muss jedoch geklärt werden, ob weitere gesetzliche Ausnahmen greifen.

Nach § 2 der Durchführungsverordnung ist der Geldschutzbetrag angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage besteht. Für die Prüfung zählen insbesondere Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen.

Daneben kann die Härtefallregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII einen Vermögenseinsatz ausschließen. Ob sie greift, muss anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Umstände geprüft werden.

Muss Vermögen eingesetzt werden, lässt es sich aber nicht sofort verwerten, soll Sozialhilfe unter den Voraussetzungen von § 91 SGB XII als Darlehen geleistet werden. Diese Hilfe ist grundsätzlich zurückzuzahlen.

Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Vermögen vorhanden, aber kein Geld da – das Sozialamt muss zahlen“.

Auch geschütztes Vermögen im Antrag angeben

Nach § 60 SGB I müssen die für den Anspruch erheblichen Vermögensverhältnisse vollständig angegeben werden. Auch geschützte Ersparnisse, Fahrzeuge und Immobilien bleiben gegenüber dem Sozialamt offenzulegen.

Bei einer Ablehnung sollten Betroffene prüfen, welche Werte die Behörde angesetzt und welche Schutzvorschriften sie berücksichtigt hat. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Praxisbeispiel: Rücklagen und Kleinwagen bleiben erhalten

Die 72-jährige Renate erhält eine kleine Altersrente und beantragt ergänzende Grundsicherung. Sie besitzt 7.400 Euro auf einem Tagesgeldkonto, 1.200 Euro weitere Ersparnisse und einen älteren Kleinwagen mit einem Verkehrswert von 5.800 Euro.

Ihre Geldrücklagen liegen mit 8.600 Euro unter dem allgemeinen Freibetrag von 10.000 Euro. Erkennt das Sozialamt den Kleinwagen als angemessen an, bleibt er zusätzlich geschützt.

Renate muss diese Rücklagen und das geschützte Auto daher nicht vor einer Bewilligung aufbrauchen oder verkaufen. Die Höhe ihrer Grundsicherung ergibt sich anschließend aus ihrem anerkannten Bedarf und ihrem anrechenbaren Einkommen.

Fragen und Antworten zum Schonvermögen bei Sozialhilfe

Wie viel Geld darf eine alleinstehende Person bei Sozialhilfe behalten?

Grundsätzlich bleiben kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis insgesamt 10.000 Euro geschützt. Weitere Vermögenswerte können aufgrund eigener Schutzvorschriften hinzukommen.

Gilt der Freibetrag für jedes Konto einzeln?

Der Freibetrag gilt für die insgesamt zu berücksichtigenden Geldwerte. Guthaben auf mehreren Konten und vorhandenes Bargeld werden dafür zusammengerechnet.

Wie hoch ist der Schutzbetrag für Ehepaare?

Bei nicht getrennt lebenden, gemeinsam berücksichtigten Ehepaaren sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt. Für vergleichbare Partnerschaften gelten entsprechende Regeln.

Wird ein angemessenes Auto auf die 10.000 Euro angerechnet?

Ein als angemessen geschütztes Auto bleibt zusätzlich erhalten. Sein Wert mindert den allgemeinen Geldfreibetrag nicht.

Bis zu welchem Wert ist ein Auto geschützt?

Das BMAS nennt einen Verkehrswert von bis zu 7.500 Euro als Orientierung. Das Gesetz selbst nennt keinen festen Betrag; bei höheren Werten ist der konkrete Fall zu prüfen.

Muss ich wegen eines Sozialhilfeantrags mein Eigenheim verkaufen?

Angemessenes selbst bewohntes Wohneigentum kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt sein. Die Beurteilung hängt unter anderem von Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Größe, Ausstattung und Wert ab.