Mann (68) verliert nach Entlassung aus dem Krankenhaus seinen Krankengeldanspruch

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Nach einem Krankenhausaufenthalt kann eine einzige fehlende ärztliche Feststellung den weiteren Krankengeldanspruch gefährden. Entscheidend ist, ob ein Arzt darin tatsächlich die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

Das Bundessozialgericht hat diese Grenze in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht (BSG, Urteil vom 18. September 2025, Az. B 3 KR 13/24 R). Eine bloße Entlassungsmitteilung mit dem Hinweis „arbeitsunfähig entlassen“ genügte im entschiedenen Fall nicht.

Beschäftigung war bereits beendet

Der 1958 geborene Kläger war während eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig geworden und erhielt auch nach dessen Ende weiterhin Krankengeld.

Anschließend wurde er stationär im Krankenhaus behandelt. Die Krankenhausbehandlung endete am 27. Februar 2018. Damit war sein Krankengeldanspruch während des stationären Aufenthalts zunächst gesichert. Für die Zeit danach musste jedoch die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden.

Gerade weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, war die lückenlose Fortsetzung besonders wichtig. Der bestehende Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch wurde über den laufenden Krankengeldbezug aufrechterhalten. Eine schädliche Lücke konnte deshalb weitreichende Folgen haben.

Am Tag nach der Entlassung fehlte die entscheidende Feststellung

Der Kläger hätte nach der damals maßgeblichen Rechtslage spätestens am 28. Februar 2018 eine ärztliche Feststellung seiner weiteren Arbeitsunfähigkeit benötigt. An diesem Tag suchte er jedoch keinen Arzt persönlich auf. Erst am 1. März stellte eine Vertragsärztin seine Arbeitsunfähigkeit fest.

Später bescheinigte sie rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Februar. Das half dem Versicherten nicht. Nach dem BSG fehlte gerade für den entscheidenden Zeitpunkt eine rechtzeitige ärztliche Feststellung.

Krankenhaus meldete: „arbeitsunfähig entlassen“

Auf den ersten Blick sprach allerdings ein anderes Dokument für den Kläger. Das Krankenhaus übermittelte der Krankenkasse später sowohl einen maschinellen Datensatz als auch eine Entlassungsmitteilung. Darin war angegeben, dass der Patient am 27. Februar „arbeitsunfähig entlassen“ worden sei.

Für das BSG reichte diese Angabe trotzdem nicht. Die Richter stellten klar, dass eine solche Mitteilung zu Abrechnungs- und Verwaltungszwecken nicht automatisch eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach der Krankenhausentlassung darstellt.

Entscheidend ist nicht das Formular, sondern die ärztliche Aussage

Das Urteil bedeutet nicht, dass Arbeitsunfähigkeit zwingend auf dem üblichen AU-Formular festgestellt werden muss. Eine ärztliche Feststellung kann grundsätzlich auch in einem anderen Dokument enthalten sein. Entscheidend ist jedoch, dass sich daraus erkennen lässt, dass ein Arzt den Gesundheitszustand beurteilt und tatsächlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

In der Patientenakte des Krankenhauses war nach den Feststellungen des BSG keine ärztliche AU-Feststellung für die Zeit nach der Entlassung dokumentiert. Im Arztbrief war der Kläger vielmehr in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen beschrieben worden.

Die erst später elektronisch übermittelte Information „arbeitsunfähig entlassen“ konnte eine solche ärztliche Feststellung deshalb nicht ersetzen.

Warum eine andere Klinikbescheinigung trotzdem reichen kann

Damit steht das BSG-Urteil nur scheinbar im Widerspruch zu Entscheidungen, nach denen sogar eine nicht unterschriebene Klinikbescheinigung für Krankengeld ausreichen kann.

Das LSG Baden-Württemberg hatte beispielsweise eine Krankenhausbescheinigung anerkannt, obwohl eine ärztliche Unterschrift fehlte (Urteil vom 23. September 2015, Az. L 5 KR 3888/14). Dort ergab sich aus dem Dokument jedoch ausdrücklich, dass die Bescheinigung zugleich als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten sollte. Zudem beruhte sie erkennbar auf der ärztlichen Entscheidung über die stationäre Behandlung.

Eine Bescheinigung kann also trotz eines Formfehlers ausreichen, wenn sie inhaltlich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit enthält. Eine bloße Verwaltungs- oder Abrechnungsmitteilung reicht dagegen nicht allein deshalb, weil dort die Worte „arbeitsunfähig entlassen“ stehen.

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Krankenkasse musste den Versicherten nicht warnen

Der Kläger argumentierte außerdem, die Krankenkasse hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass für die Zeit nach seiner Entlassung eine weitere ärztliche Feststellung erforderlich war. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Nach dem BSG bestand in dieser konkreten Situation keine Beratungspflicht der Krankenkasse, die den entstandenen Fehler hätte ausgleichen können.

Der Versicherte hatte zudem nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine rechtzeitige Folgefeststellung zu erhalten. Er hatte weder vor der Entlassung vom Krankenhaus eine entsprechende AU-Bescheinigung für die Folgezeit verlangt noch am nächsten Tag persönlich einen Arzt aufgesucht.

Rückwirkende Krankschreibung rettete den Anspruch nicht

Besonders wichtig für Betroffene ist die spätere rückwirkende Bescheinigung. Die behandelnde Ärztin stellte am 22. März eine Bescheinigung aus, nach der der Kläger bereits seit dem 28. Februar arbeitsunfähig gewesen sei. Das konnte die entstandene Lücke nach Ansicht des BSG nicht nachträglich schließen.

Eine rückwirkende Bescheinigung ersetzt nicht ohne Weiteres die notwendige rechtzeitige ärztliche Feststellung, insbesondere wenn am entscheidenden Tag keine entsprechende ärztliche Untersuchung oder Feststellung stattgefunden hatte.

Heute gilt eine etwas andere Frist

Der Streitfall spielte 2018. Die heutige Fassung des § 46 SGB V ist bei der zeitlichen Frist günstiger. Aktuell bleibt der Krankengeldanspruch grundsätzlich bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt wird.

Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Für bestimmte Versicherte, deren Mitgliedschaft ausschließlich über den Krankengeldanspruch erhalten bleibt, enthält das Gesetz inzwischen zusätzlich eine Monatsregelung.

Die zentrale Aussage des BSG bleibt dennoch aktuell: Es muss eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit geben.

Nach Krankenhausentlassung AU ausdrücklich klären

Wer arbeitsunfähig aus einem Krankenhaus entlassen wird und anschließend weiterhin Krankengeld benötigt, sollte deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass die Klinik der Krankenkasse automatisch ausreichende Daten übermittelt.

Entscheidend ist, ob eine ärztliche Feststellung für die Zeit nach der Entlassung vorliegt. Betroffene sollten daher bereits bei der Entlassung klären, bis wann die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde und ob für die Folgezeit eine entsprechende Bescheinigung erforderlich ist.

Das BSG wies die Revision des Klägers zurück. Er erhielt kein weiteres Krankengeld ab dem 28. Februar 2018.

FAQ zum Krankengeld nach einem Krankenhausaufenthalt

Reicht der Hinweis „arbeitsunfähig entlassen“ für weiteres Krankengeld?

Nicht automatisch. Handelt es sich lediglich um einen Datensatz oder eine Entlassungsmitteilung zu Verwaltungs- oder Abrechnungszwecken, fehlt möglicherweise die notwendige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Kann eine Klinikbescheinigung auch ohne Unterschrift ausreichen?

Ja, ein bloßer Formmangel muss nicht zwingend schädlich sein. Entscheidend ist, ob aus dem Dokument und den Umständen eindeutig hervorgeht, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.

Was sollte ich bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus beachten?

Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, sollte klären, für welchen Zeitraum die Klinik die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt hat. Fehlt eine ausreichende Folgefeststellung, sollte sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingeholt werden. Nach heutiger Rechtslage ist grundsätzlich der nächste Werktag nach dem Ende der bisherigen Feststellung maßgeblich.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2025, Az. B 3 KR 13/24 R. (Bundesverwaltungsgericht)
§ 46 SGB V – Entstehen und Fortbestand des Krankengeldanspruchs. (Gesetze im Internet)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2015, Az. L 5 KR 3888/14. (Dejure)