Krankengeld: Krankenkasse lehnt ab trotz ärztlicher Bescheinigung

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Kurz vor der Rente verweigert die Krankenkasse das Krankengeld – obwohl eine ärztliche Krankschreibung vorliegt. Das ist ein Albtraum, und genau diesen hat ein Arbeitnehmer nach nahezu 50 Jahren Erwerbsarbeit durchlebt.

Krankheit kurz vor der vorgezogenen Rente

Der Betroffene stand ein Jahr davor, die vorgezogene abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Doch in diesem letzten Jahr bekam er psychische Probleme. Sein behandelnder Arzt diagnostizierte eine Anpassungsstörung und schrieb ihn krank.

Betroffener meldet sich bei der Agentur für Arbeit

Der Betroffene legte der Agentur für Arbeit die Krankmeldung vor. Erst einmal erhielt er sechs Wochen Arbeitslosengeld sowie einen Bescheid, dass dieses nach sechs Wochen eingestellt wird.

Das ist korrekt, denn ab mehr als sechs Wochen Krankmeldung ist die Krankenkasse zuständig, die jetzt bis zu weiteren 72 Wochen Krankengeld zahlt. Noch dachte der Betroffene nichts Schlimmes, sondern wartete auf den Krankengeldbescheid.

Ablehnung durch die Krankenkasse

Nachdem er einen Monat gewartet hatte, kam die Rückmeldung der Krankenversicherung. Sie zahle weder für den rückwirkenden Monat noch laufend Krankengeld. Laut den Richtlinien wird nur dann eine Arbeitsunfähigkeit anerkannt, wenn diese auch für leichte Arbeiten gelte.

Begründung der Krankenkasse nicht nachvollziehbar

Diese Richtlinien gibt es, trotzdem war die Begründung der Krankenkasse absurd. Der behandelnde Arzt kannte nämlich die Richtlinien und hatte den Betroffenen keineswegs nur für schwere Arbeiten arbeitsunfähig geschrieben.

Die Krankenkasse behauptete, dass zwar eine Behandlungsbedürftigkeit vorliege, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit.

Weder Arzt noch Patient wurden hinzugezogen

Wie die Krankenversicherung zu dieser Ferndiagnose”kam, dürfte sie in Erklärungsnot bringen. Weder mit dem Patienten noch mit dem behandelnden Facharzt hat die Kasse auch nur gesprochen.

DGB-Rechtsschutz wird hinzugezogen

Der behandelnde Arzt war verärgert über diese Anmaßung der Krankenversicherung. Ihm zufolge war der Betroffene keinesfalls gesund, sondern benötigte noch mindestens einen Monat, um wieder arbeitsfähig zu werden.

Der Betroffene informierte den Rechtsschutz des DGB, dieser legte Widerspruch ein und fragte, wie denn die Krankenkasse dazu käme, ihrem eigenen Vertragsarzt zu unterstellen, nicht nach den Richtlinien zur Arbeitsunfähigkeit zu handeln.

Die Krankenkasse zahlt schließlich rückwirkend

Die vom DGB-Rechtsschutz erbetenen Unterlagen schickte die Kasse nicht. Stattdessen versandte sie, als der Betroffene wieder arbeitsfähig war, einen Vordruck, in dem der Patient seine Arbeitsunfähigkeit schildern sollte.

Der DGB-Rechtsschutz verwies darauf, dass im Vordruck selbst stand, dass sich ein Ausfüllen bei Genesung erübrige.

Letztlich schickte die Kasse einen Krankengeldbescheid und überwies die Nachzahlung. Die Agentur für Arbeit wurde informiert und zahlte weiter Arbeitslosengeld.

Dieses Vorgehen der Krankenkassen ist bekannt

Laut dem DGG Rechtsschutz ist ein solches Vorgehen bei dieser Krankenkasse keine Ausnahme. In einem weiteren Fall, als der Krankschreibung ebenfalls eine psychische Erkrankung zugrunde lag, hier unter dem Punkt „Kontaktanlässe in Bezug auf das Berufsleben“.

Auch in dem zweiten Fall zahlte die Kasse, nachdem der Rechtsschutz Widerspruch eingelegt hatte.

Laut dem DGB handeln auch andere Krankenversicherungen auf diese unredliche Art und Weise und versuchen, Bescheinigungen von Ärzten zu entwerten. Der DGB-Rechtsschutz vermutet: “Die Kassen scheinen nicht vorab ihre Vertragsärzte zu konsultieren, sondern stürzen die Versicherten direkt in extreme Schwierigkeiten, wenn das Krankengeld nicht gezahlt wird.”

Widerspruch kann sich lohnen

Zugleich zeigen beide Fälle, dass sich ein Widerspruch bei solchen miesen Methoden der Krankenkassen lohnt. In beiden Fällen ließen die Kassen es nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen, und dies wahrscheinlich aus dem stichhaltigen Grund, dass die Versicherungen genau wissen, dass sie rechtswidrig handeln.

Das Motto für solche Tricks, um Geld auf Kosten Hilfebedürftiger zu sparen, scheint bei den Krankenkassen zu lauten: “Versuchen kann man es ja.”