Kursleiter-Freibetrag und Hartz IV
Der steuerlich bekanntlich privilegierte "Übungsleiter-Freibetrag" (1.848 Euro jährlich /154 Euro mtl.) bleibt auch bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei (Begründung: s. unten und Anlagen).. Etlichen ARGEn bzw. SBs geht das gegen den fürsorglichen Strich. Darum leisten sie sich gerne folgende Fehler:
1. Gerne rechnen sie die Zahlungen im Zuflussmonat als „Zufluss“. Das ist nicht zulässig. Die Zahlungen müssen auf das Kalenderjahr addiert werden, dann durch zwölf geteilt und um jeweils 154,– gemindert werden.
2. Verbleibendes anzurechnendes Einkommen verbuchen sie gerne als „sonstiges Einkommen“ (ohne Bereinigung). Es ist aber Arbeitseinkommen, für das dann noch der Grundfreibetrag i.H.v. Euro 100,– und die weiteren Freibeträge nach § 30 SGB II abzusetzen sind.
3. Hat Jemand einmal aus mehreren solcher Tätigkeiten seinen/ihren Lebensunterhalt bestritten (und erhält jetzt aufstockendes ALG II), so behaupten sie, die Tätigkeit sei gar nicht „nebenberuflich“. Das ist aber unzulässig. Es kommt nicht auf die Person an, sondern ausschlaggebend ist, ob die Tätigkeit als solche nebenberuflich ausgeübt werden könnte (BFH-Urteil vom 30.3.1990 (VI R 188/87) BStBl. 1990 II S. 854).
4. Probleme (unberechtigterweise) kann es geben, wenn die Tätigkeit(en) mehr als ein Drittel einer Regelarbeitszeit (38,5 Std.) in Anspruch nehmen/nimmt.
5. Von derart privilegierten Einnahmen können über die Übungsleiterpauschale hinaus nur tatsächlich anfallende höhere Kosten geltend gemacht werden; von ähnlichen Tätigkeit bei nicht privilegierten Trägern alle Kosten.
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