Das Thüringer Landessozialgericht hat in einer wichtigen Entscheidung klargestellt, dass auch freigestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich einen Krankengeldanspruch haben können. (L 6 KR 212/12)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Fall?
Eine Arbeitnehmerin war bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt und wurde nach einer Kündigung ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Im Kündigungsschutzverfahren wurde später ein Vergleich geschlossen: Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. April 2010.
Ab dem 8. Februar 2010 war die Frau arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankenkasse lehnte jedoch die Zahlung von Krankengeld ab dem 1. Mai 2010 ab. Zur Begründung verwies sie unter anderem darauf, dass die Klägerin freigestellt gewesen sei und später nur noch freiwillig versichert gewesen sei.
Außerdem argumentierte die Kasse mit Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und mit dem ermäßigten Beitragssatz, den die Arbeitgeberin während der Freistellung gezahlt hatte.
Die Klägerin wehrte sich dagegen – mit Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung der Krankenkasse zurück. Damit blieb es im Kern dabei: Die Klägerin hatte Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 1. Mai bis 19. November 2010.
Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf Krankengeld bei einer gegen Entgelt freigestellten Arbeitnehmerin grundsätzlich entsteht. Während der Freistellungsphase ruht dieser Anspruch aber, solange laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfällt dieser Ruhensgrund. Besteht die Arbeitsunfähigkeit dann weiter, lebt der Krankengeldanspruch wieder auf.
Warum die Freistellung den Anspruch nicht zerstört
Der zentrale Punkt der Entscheidung ist die Unterscheidung zwischen dem Entstehen des Anspruchs und dem Ruhen des Anspruchs. Genau daran scheiterte die Argumentation der Krankenkasse.
Das Gericht sagt sinngemäß: Eine Freistellung gegen Fortzahlung des Lohns bedeutet nicht automatisch, dass gar kein Krankengeldanspruch entstehen kann. Vielmehr ist der Anspruch dem Grunde nach vorhanden, wird aber vorübergehend nicht ausgezahlt, weil gleichzeitig Arbeitsentgelt fließt. Juristisch handelt es sich also um ein Ruhen des Anspruchs, nicht um dessen Ausschluss.
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie hilft der Krankenkasse nicht
Die Krankenkasse berief sich unter anderem auf die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie und meinte, wegen der Freistellung liege im Ergebnis keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor.
Das hat das Landessozialgericht ausdrücklich zurückgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie diene nicht dazu, die Frage zu klären, ob ein Krankengeldanspruch entsteht oder ob er nur ruht. Sie regelt vor allem ein standardisiertes Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit.
Für die hier entscheidende Abgrenzung zwischen „Anspruch entstanden“ und „Anspruch ruht“ sei sie nicht maßgeblich.
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Was passierte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?
Am 30. April 2010 endete das Arbeitsverhältnis. Ab dem 1. Mai 2010 erhielt die Klägerin kein laufendes Arbeitsentgelt mehr. Genau dadurch fiel der Ruhensgrund weg.
Da die Arbeitsunfähigkeit weiterhin ärztlich bescheinigt war, lebte der Krankengeldanspruch wieder auf. Das Gericht betonte außerdem, dass dadurch auch die Pflichtmitgliedschaft fortbestehen konnte – über die Regelung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Mitgliedschaft bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht).
Kein Ausschluss wegen ermäßigtem Beitragssatz
Besonders wichtig für Betroffene: Das Gericht stellte klar, dass der Krankengeldanspruch nicht davon abhängt, ob der Arbeitgeber während der Freistellung den allgemeinen oder den ermäßigten Beitragssatz gezahlt hat.
Mit anderen Worten: Selbst wenn während der Freistellung nur der ermäßigte Beitragssatz abgeführt wurde, kann nach Ende der Freistellung bzw. nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein Krankengeldanspruch bestehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was bedeutet das für Betroffene in der Praxis?
Die Entscheidung ist für Beschäftigte relevant, die nach einer Kündigung oder im Rahmen eines Vergleichs unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden und währenddessen krank werden. Viele gehen davon aus, dass Freistellung und Krankengeld sich generell ausschließen. Das stimmt so nicht.
Richtig ist: Während noch Lohn gezahlt wird, ruht der Krankengeldanspruch in der Regel. Endet aber das Arbeitsverhältnis und besteht die Arbeitsunfähigkeit weiter, kann der Anspruch wieder aufleben. Dann kommt es auf eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die sonstigen Voraussetzungen an.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
1. Habe ich trotz Freistellung grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld?
Ja, grundsätzlich kann ein Krankengeldanspruch entstehen. Während einer Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ruht er aber regelmäßig, solange Lohn gezahlt wird.
2. Was bedeutet „Ruhen des Krankengeldanspruchs“?
Der Anspruch besteht dem Grunde nach weiter, wird aber vorübergehend nicht ausgezahlt. Das ist etwas anderes als ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs.
3. Lebt der Anspruch nach Ende des Arbeitsverhältnisses wieder auf?
Ja, wenn der Ruhensgrund wegfällt – also insbesondere kein laufendes Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird – und weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, kann der Krankengeldanspruch wieder aufleben.
4. Ist der Anspruch davon abhängig, welchen Beitragssatz der Arbeitgeber während der Freistellung gezahlt hat?
Nein. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass der Krankengeldanspruch nicht davon abhängt, ob während der Freistellung der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz gezahlt wurde.
5. Warum war die Entscheidung der Krankenkasse rechtswidrig?
Weil sie den Krankengeldanspruch zu Unrecht verneinte. Nach Ansicht des Gerichts war der Anspruch zuvor nur ruhend und lebte mit Ende des Arbeitsverhältnisses bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wieder auf.
Fazit
Das Thüringer Landessozialgericht stärkt mit diesem Urteil die Rechte freigestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine bezahlte Freistellung beseitigt den Krankengeldanspruch nicht automatisch, sondern führt regelmäßig nur zu einem Ruhen.
Endet das Arbeitsverhältnis und besteht die Arbeitsunfähigkeit fort, kann Krankengeld wieder beansprucht werden. Für Betroffene ist das eine wichtige Klarstellung – vor allem in Kündigungs- und Vergleichssituationen.




