Wenn Sie Krankengeld beziehen und sich währenddessen im Krankenhaus befinden, sollten Sie sich noch bei der Entlassung krankschreiben lassen, wenn die bestehende Frist bald ausläuft. Sonst kann eine böse Überraschung drohen.
Dies erfuhr schmerzlich ein Erkrankter, dem die Krankenkasse einen weiteren Bezug des Krankengeldes verweigerte. Auch vor dem Bundessozialgericht scheiterte letztlich seine Klage. (B 3 KR 13/24 R).
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Krankengeld läuft am Tag der Entlassung aus
Der Betroffene war dauerhaft krank. Deshalb bezog er Krankengeld, und in dieser Zeit endete sein Arbeitsverhältnis. Er erlitt einen Unfall und musste ins Krankenhaus. Seine letzte Krankschreibung durch eine Vertragsärztin lief am Entlassungstag aus.
Während des stationären Aufenthalts war er zwar durchgehend krankgeschrieben – jedoch stellte das Krankenhaus keine förmliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB V aus.
Ärztin ist nicht erreichbar
Eine neue Krankschreibung hätte spätestens einen Tag später erfolgen müssen, um den Anspruch auf Krankengeld lückenlos aufrechtzuerhalten. Doch seine behandelnde Ärztin außerhalb der Klinik war an diesem Tag nicht erreichbar. Erst am zweiten Tag nach seiner Entlassung untersuchte sie ihn und stellte ihm eine weitere Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung aus.
Aus der übermittelten Entlassungsmitteilung rund eineinhalb Monate nach der Entlassung ging zwar hervor, dass er arbeitsunfähig entlassen worden war – doch dies genügte den Anforderungen an eine beweissichere Bescheinigung im Sinne der Krankengeld-Voraussetzungen nicht.
Krankenkasse verweigert weiteres Krankengeld
Die Krankenversicherung lehnte es ab, das Krankengeld weiter auszuzahlen, und begründete dies damit, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos bescheinigt sei. Da sein Arbeitsverhältnis beendet war, war er zudem nach Auffassung der Kasse nicht mehr durch ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis versichert (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
In der Kombination aus fehlender lückenloser AU-Bescheinigung und dem Ende der Mitgliedschaft sah die Kasse den Anspruch als erloschen an.
Klage vor dem Sozialgericht
Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht, um seinen Anspruch auf weiteres Krankengeld durchzusetzen. Er argumentierte, seine behandelnde Vertragsärztin sei am Tag nach der Entlassung wegen Urlaubs nicht erreichbar gewesen, die Vertretungspraxis hätte er wegen seiner krankheitsbedingten Einschränkungen nicht erreichen können.
Dies habe er im Vorfeld nicht bedacht und sich deswegen nicht bereits im Krankenhaus krankschreiben lassen – eine Obliegenheit, die aus seiner Sicht überzogen sei.
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Die Klage scheitert
Seine Klage scheiterte vor dem Sozialgericht, und ebenso lehnte das Landessozialgericht die Berufung ab. Die Begründung war in beiden Instanzen gleich: Das Krankenhaus habe zwar in der späteren Mitteilung eine Arbeitsunfähigkeit für den Tag der Entlassung angegeben.
Dies entspreche aber nicht der beweissicher dokumentierten Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit, wie sie die Gewährung von Krankengeld nach § 46 Satz 1 SGB V voraussetzt.
Auch fänden sich in seiner Patientenakte keinerlei Vermerke, die eine beweissichere Arbeitsunfähigkeit stützen könnten. Die Mitteilung „arbeitsunfähig entlassen“ genügt hierfür nicht – eine formgerechte Feststellung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist erforderlich.
Dass die Feststellung der Arbeitslosigkeit wenige Tage nach seiner Entlassung erfolgte, begründet keine Ausnahme von der Pflicht zur lückenlosen Krankschreibung.
Revision vor dem Bundessozialgericht
Der Betroffene legte vor dem Bundessozialgericht eine Revisionsklage ein. Er argumentierte, die Entlassungsmitteilung des Krankenhauses genüge den Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung und würde den Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten. Doch auch auf dieser Ebene blieb er erfolglos.
Wenn Lücke entsteht, besteht kein Anspruch auf Krankengeld
Die Richter am Bundessozialgericht folgten dieser Argumentation nicht, sondern schlossen sich den Urteilen der Vorinstanzen an. Da eine Lücke zwischen dem Auslaufen der alten Arbeitsunfähigkeit und der Krankschreibung durch seine behandelnde Ärztin bestand, hatte er keinen Anspruch auf weitere Auszahlung des Krankengeldes.
Schon ein einziger Tag ohne lückenlose Krankschreibung reicht aus, um den Anspruch auf Krankengeld vollständig entfallen zu lassen.
Betroffener bemühte sich nicht ausreichend um Krankmeldung
Er sei als Krankengeld-Bezieher verpflichtet, rechtzeitig eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen, soweit dies für ihn zumutbar sei und in seiner Macht stehe. Dazu hätte er entweder im Rahmen der Entlassung eine solche Bescheinigung verlangen oder am Tag nach der Entlassung persönlich einen Arzt aufsuchen können. Er hätte sich dafür nicht ausreichend bemüht.
Ein Datensatz des Krankenhauses mit den Worten „arbeitsunfähig entlassen“ genüge nicht den Anforderungen für Krankengeld. Dafür sei vielmehr eine Bescheinigung über die vertragsärztliche Versorgung notwendig.
Das Bundessozialgericht betonte ausdrücklich, dass allein der Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit in der Entlassungsmitteilung kein Ersatz für die formale Krankschreibung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt sei.




