Wenn Sie Krankengeld beziehen und sich wรคhrenddessen im Krankenhaus befinden, sollten Sie sich noch bei der Entlassung krankschreiben lassen, wenn die bestehende Frist bald auslรคuft. Sonst kann eine bรถse รberraschung drohen.
Dies erfuhr schmerzlich ein Erkrankter, dem die Krankenkasse einen weiteren Bezug des Krankengeldes verweigerte. Auch vor dem Bundessozialgericht scheiterte letztlich seine Klage. (B 3 KR 13/24 R).
Inhaltsverzeichnis
Krankengeld lรคuft am Tag der Entlassung aus
Der Betroffene war dauerhaft krank. Deshalb bezog er Krankengeld, und in dieser Zeit endete sein Arbeitsverhรคltnis. Er erlitt einen Unfall und musste ins Krankenhaus. Seine letzte Krankschreibung durch eine Vertragsรคrztin lief am Entlassungstag aus.
Wรคhrend des stationรคren Aufenthalts war er zwar durchgehend krankgeschrieben โ jedoch stellte das Krankenhaus keine fรถrmliche Arbeitsunfรคhigkeits-Bescheinigung nach ยงโฏ5 Abs.โฏ1 Satzโฏ2 SGBโฏV aus.
รrztin ist nicht erreichbar
Eine neue Krankschreibung hรคtte spรคtestens einen Tag spรคter erfolgen mรผssen, um den Anspruch auf Krankengeld lรผckenlos aufrechtzuerhalten. Doch seine behandelnde รrztin auรerhalb der Klinik war an diesem Tag nicht erreichbar. Erst am zweiten Tag nach seiner Entlassung untersuchte sie ihn und stellte ihm eine weitere Arbeitsunfรคhigkeits-Bescheinigung aus.
Aus der รผbermittelten Entlassungsmitteilung rund eineinhalb Monate nach der Entlassung ging zwar hervor, dass er arbeitsunfรคhig entlassen worden war โ doch dies genรผgte den Anforderungen an eine beweissichere Bescheinigung im Sinne der Krankengeld-Voraussetzungen nicht.
Krankenkasse verweigert weiteres Krankengeld
Die Krankenversicherung lehnte es ab, das Krankengeld weiter auszuzahlen, und begrรผndete dies damit, dass seine Arbeitsunfรคhigkeit nicht lรผckenlos bescheinigt sei. Da sein Arbeitsverhรคltnis beendet war, war er zudem nach Auffassung der Kasse nicht mehr durch ein fortbestehendes Beschรคftigungsverhรคltnis versichert (ยงโฏ192 Abs.โฏ1 Nr.โฏ2 SGBโฏV).
In der Kombination aus fehlender lรผckenloser AU-Bescheinigung und dem Ende der Mitgliedschaft sah die Kasse den Anspruch als erloschen an.
Klage vor dem Sozialgericht
Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht, um seinen Anspruch auf weiteres Krankengeld durchzusetzen. Er argumentierte, seine behandelnde Vertragsรคrztin sei am Tag nach der Entlassung wegen Urlaubs nicht erreichbar gewesen, die Vertretungspraxis hรคtte er wegen seiner krankheitsbedingten Einschrรคnkungen nicht erreichen kรถnnen.
Dies habe er im Vorfeld nicht bedacht und sich deswegen nicht bereits im Krankenhaus krankschreiben lassen โ eine Obliegenheit, die aus seiner Sicht รผberzogen sei.
Die Klage scheitert
Seine Klage scheiterte vor dem Sozialgericht, und ebenso lehnte das Landessozialgericht die Berufung ab. Die Begrรผndung war in beiden Instanzen gleich: Das Krankenhaus habe zwar in der spรคteren Mitteilung eine Arbeitsunfรคhigkeit fรผr den Tag der Entlassung angegeben.
Dies entspreche aber nicht der beweissicher dokumentierten Feststellung einer Arbeitsunfรคhigkeit, wie sie die Gewรคhrung von Krankengeld nach ยงโฏ46 Satzโฏ1 SGBโฏV voraussetzt.
Auch fรคnden sich in seiner Patientenakte keinerlei Vermerke, die eine beweissichere Arbeitsunfรคhigkeit stรผtzen kรถnnten. Die Mitteilung โarbeitsunfรคhig entlassenโ genรผgt hierfรผr nicht โ eine formgerechte Feststellung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist erforderlich.
Dass die Feststellung der Arbeitslosigkeit wenige Tage nach seiner Entlassung erfolgte, begrรผndet keine Ausnahme von der Pflicht zur lรผckenlosen Krankschreibung.
Revision vor dem Bundessozialgericht
Der Betroffene legte vor dem Bundessozialgericht eine Revisionsklage ein. Er argumentierte, die Entlassungsmitteilung des Krankenhauses genรผge den Anforderungen an eine Arbeitsunfรคhigkeits-Bescheinigung und wรผrde den Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten. Doch auch auf dieser Ebene blieb er erfolglos.
Wenn Lรผcke entsteht, besteht kein Anspruch auf Krankengeld
Die Richter am Bundessozialgericht folgten dieser Argumentation nicht, sondern schlossen sich den Urteilen der Vorinstanzen an. Da eine Lรผcke zwischen dem Auslaufen der alten Arbeitsunfรคhigkeit und der Krankschreibung durch seine behandelnde รrztin bestand, hatte er keinen Anspruch auf weitere Auszahlung des Krankengeldes.
Schon ein einziger Tag ohne lรผckenlose Krankschreibung reicht aus, um den Anspruch auf Krankengeld vollstรคndig entfallen zu lassen.
Betroffener bemรผhte sich nicht ausreichend um Krankmeldung
Er sei als Krankengeld-Bezieher verpflichtet, rechtzeitig eine รคrztliche Arbeitsunfรคhigkeits-Folgefeststellung zu erlangen, soweit dies fรผr ihn zumutbar sei und in seiner Macht stehe. Dazu hรคtte er entweder im Rahmen der Entlassung eine solche Bescheinigung verlangen oder am Tag nach der Entlassung persรถnlich einen Arzt aufsuchen kรถnnen. Er hรคtte sich dafรผr nicht ausreichend bemรผht.
Ein Datensatz des Krankenhauses mit den Worten โarbeitsunfรคhig entlassenโ genรผge nicht den Anforderungen fรผr Krankengeld. Dafรผr sei vielmehr eine Bescheinigung รผber die vertragsรคrztliche Versorgung notwendig.
Das Bundessozialgericht betonte ausdrรผcklich, dass allein der Hinweis auf Arbeitsunfรคhigkeit in der Entlassungsmitteilung kein Ersatz fรผr die formale Krankschreibung durch eine Vertragsรคrztin oder einen Vertragsarzt sei.




