Eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist keine Berufsausbildung. Die Kindergeldkasse darf einer Mutter deshalb das Kindergeld nicht verweigern, nur weil ihre Tochter eine kurze Ausbildung zur Rettungssanitäterin abgeschlossen hat, entschied das Finanzgericht Münster in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. August 2024 (Az.: 9 K 108/24 Kg.AO) Die Münsteraner Richter ließen allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.
Im konkreten Fall hatte die Mutter einer 2003 geborenen Tochter Kindergeld für den Streitzeitraum Oktober 2022 bis Juni 2024 beantragt. Die Tochter hatte von Juni bis September 2021 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin abgeschlossen.
Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden. Nach der Ausbildung arbeitete sie zunächst in Vollzeit als Rettungssanitäterin. Nach erfolglosen Bewerbungen für ein Medizinstudium begann die Tochter schließlich ein Jurastudium.
Rettungssanitäterausbildung ist keine Berufsausbildung
Den Antrag der Mutter auf Weiterzahlung des Kindergeldes lehnte die Kindergeldkasse ab. Die Tochter habe mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine „Erstausbildung“ abgeschlossen. Nach Abschluss der Erstausbildung werde kein Kindergeld mehr gewährt, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgehe.
Ohne Erfolg wies die Mutter darauf hin, dass es sich bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin nicht um einen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang handele. Für die Qualifikation zur Rettungssanitäterin brauche es nur vier Monate Ausbildung.
Das Finanzgericht sprach der Klägerin das Kindergeld zu. Zwar bestehe nach dem Gesetz kein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums erwerbstätig sei.
Finanzgericht Münster für Weiterzahlung des Kindergeldes
Die Qualifikation zur Rettungssanitäterin sei aber keine „Berufsausbildung“. Eine solche liege nur vor, „wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird“.
Die Tochter habe ihre Ausbildung aber bereits nach vier Monaten absolviert. Dies sei noch nicht als „Berufsausbildung“ anzusehen. fle