Auf dem Pfändungsschutzkonto sind automatisch 1.560 Euro monatlich geschützt – nicht ein Cent mehr. Wer Kinder versorgt, Bürgergeld für Haushaltsmitglieder entgegennimmt oder Kindergeld bezieht, hat gesetzlich Anspruch auf einen deutlich höheren Freibetrag: bis zu 2.145 Euro, 2.471 Euro oder noch mehr.
Die Bank erhöht den Freibetrag auf dem P-Konto ausschließlich gegen Vorlage konkreter Nachweise – und die Frage, welche das im Einzelfall sind, entscheidet darüber, ob das Geld freigegeben wird oder weiter blockiert bleibt. Was kaum jemand weiß: Die Jobcenter-Bescheinigung, die viele Betroffene als ausreichend betrachten, deckt in den meisten Fällen nicht alle Freibeträge ab, auf die Anspruch besteht.
Warum der Grundfreibetrag von 1.560 Euro für die meisten zu wenig ist
Wer ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt hat, genießt automatisch einen monatlichen Grundschutz. Dieser beträgt seit dem 1. Juli 2025 genau 1.560 Euro – die gesetzlich vorgeschriebene Aufrundung des Basiswerts von 1.555 Euro aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110). Auf diesen Betrag kann die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber trotz laufender Pfändung frei zugreifen: für Miete, Lebensmittel, Strom, alles.
Für Singles ohne Unterhaltspflichten reicht das in vielen Fällen. Für alle anderen fast nie. Das Gesetz sieht deshalb Erhöhungsbeträge vor: Wer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zahlt, wer Bürgergeld oder Sozialhilfe für weitere Personen in seiner Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt, wer Kindergeld oder bestimmte Pflegeleistungen erhält – all das schützt das Gesetz zusätzlich vor Pfändung.
Konkret: Für die erste unterhaltsberechtigte Person – ein Kind oder ein unterhaltsberechtigter Ehepartner – erhöht sich der Freibetrag um 585,23 Euro auf zusammen 2.145,23 Euro. Für die zweite unterhaltsberechtigte Person kommen weitere 326,04 Euro dazu, der Gesamtschutz steigt auf 2.471,27 Euro. Für jede weitere Person bis zur fünften wächst der Schutz um denselben Betrag. Keinen dieser Beträge gibt die Bank heraus, solange keine Bescheinigung auf dem Tisch liegt.
Silvia M., 44, aus Dortmund, ist alleinerziehend und bezieht Bürgergeld für sich und ihre zwei Kinder. Das Jobcenter überweist alle drei Anteile auf dasselbe P-Konto. Theoretisch stünden ihr 2.471,27 Euro monatlich zu.
Als eine Pfändung auf das Konto zugreift, stellt die Bank fest: keine P-Konto-Bescheinigung. Freigegeben werden nur die automatischen 1.560 Euro. Die Miete lässt sich damit gerade noch bezahlen – für Lebensmittel, Kleidung und Schulbedarf der Kinder bleibt nichts. Das wäre vermeidbar gewesen.
Warum die Jobcenter-Bescheinigung fast immer unvollständig ist
Das Jobcenter ist verpflichtet, auf Antrag eine P-Konto-Bescheinigung auszustellen – aber nur für die Leistungen, die es selbst zahlt. Wer ausschließlich Bürgergeld für sich selbst bezieht, erhält eine Bescheinigung, die diesen Betrag ausweist.
Wer zugleich Kindergeld von der Familienkasse erhält und Unterhalt für Kinder leistet, bekommt vom Jobcenter eine Bescheinigung, die das Kindergeld nicht enthält und die Unterhaltspflicht womöglich auch nicht – weil der Sachbearbeiter davon nichts weiß oder sie schlicht nicht bescheinigt.
Das Gleiche gilt für die Familienkasse: Sie bescheinigt den Kindergeldbezug, aber keine Unterhaltspflichten. Das Sozialamt bescheinigt Grundsicherungsleistungen nach SGB XII, aber keine Bürgergeld-Anteile für Mitglieder der Gemeinschaft.
Jede Stelle bescheinigt nur den eigenen Ausschnitt – wer mehrere Erhöhungsgründe hat, muss deshalb bei mehreren Stellen beantragen oder sich eine Gesamtbescheinigung von einer Schuldnerberatungsstelle ausstellen lassen, die alle Tatbestände zusammenführt.
Das hat handfeste Konsequenzen: Wer eine Jobcenter-Bescheinigung vorlegt, die nur Bürgergeld für eine Person ausweist, aber tatsächlich Anspruch auf den Freibetrag für drei Haushaltsmitglieder hat, bekommt von der Bank nur den Teil freigegeben, der in der Bescheinigung steht.
Der Rest verbleibt im pfändbaren Bereich – obwohl er gesetzlich geschützt wäre. Die Bank macht keinen Fehler. Sie setzt um, was ihr nachgewiesen wird. Der Fehler liegt in der unvollständigen Bescheinigung.
P-Konto Freibetrag erhöhen: Welche Unterlagen Sie je nach Situation brauchen
Die Nachweise, die die Bank akzeptieren muss, hängen vom jeweiligen Erhöhungsgrund ab. Für jeden Tatbestand gelten andere Dokumente – und die Bank ist nicht verpflichtet, von sich aus zu fragen, was noch fehlt.
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern: Die Geburtsurkunde des Kindes ist der Kernnachweis. Lebt das Kind bei Ihnen, reicht das zusammen mit der Bescheinigung. Lebt es woanders, brauchen Sie zusätzlich eine Meldebescheinigung oder einen Unterhaltstitel, aus dem die Zahlungspflicht hervorgeht.
Wer Unterhalt zahlt, ohne dass ein Titel existiert, macht das durch Kontoauszüge mit regelmäßigen Überweisungen glaubhaft oder durch eine eidesstattliche Erklärung, die die Schuldnerberatung aufnehmen kann.
Unterhaltspflicht gegenüber Ehepartner oder Lebenspartner: Hier ist die Heiratsurkunde der Kernnachweis. Zusätzlich muss erkennbar sein, dass der Partner den Lebensunterhalt nicht selbst decken kann – etwa durch einen gemeinsamen Bürgergeld-Bescheid. Wer getrennt lebt und trotzdem Unterhalt zahlt, braucht einen Unterhaltstitel oder Kontoauszüge mit regelmäßigen Zahlungen.
Bürgergeld oder Sozialhilfe für Bedarfsgemeinschaftsmitglieder: Der aktuelle Leistungsbescheid ist entscheidend. Er muss alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufführen und die auf das Konto überwiesenen Beträge pro Person ausweisen. Werden die Leistungen für den Partner oder die Kinder auf ein anderes Konto überwiesen, fällt dieser Erhöhungsgrund weg – der Schutz gilt nur für Geldbeträge, die tatsächlich auf dem P-Konto eingehen.
Kindergeld: Der aktuelle Kindergeld-Bescheid der Familienkasse ist Pflicht. Dazu empfehlen sich Kontoauszüge der letzten Monate, aus denen der regelmäßige Eingang hervorgeht. Schuldnerberatungsstellen empfehlen, bei der Familienkasse ausdrücklich eine P-Konto-Bescheinigung zu beantragen – das ist für Banken leichter zu prüfen als ein Leistungsbescheid allein.
Pflegegeld wegen Pflegebedürftigkeit: Der Pflegegeldbescheid der Pflegekasse ist maßgeblich. Pflegegeld ist als Geldleistung zum Ausgleich eines körperlichen Schadens weitgehend unpfändbar. Die Pflegekasse ist auf Antrag zur Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung verpflichtet.
In allen Fällen gilt: Die Bescheinigung selbst ist das zentrale Dokument. Die Unterlagen sind das Fundament dafür, dass die bescheinigende Stelle – Jobcenter, Familienkasse, Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt – den Erhöhungsgrund tatsächlich belegt sieht und bescheinigen kann. Wer zur Bank geht und nur Bescheide ohne Bescheinigung vorlegt, kommt nicht weiter.
So beantragen Sie die Bescheinigung und erzwingen die Freibetragerhöhung
Der erste Schritt ist die Entscheidung, welche Stelle die Bescheinigung ausstellen soll. Jobcenter und Sozialamt sind zur Ausstellung verpflichtet, aber nur für ihre eigenen Leistungen. Schuldnerberatungsstellen sind die bessere Wahl, wenn mehrere Erhöhungsgründe zusammenkommen – sie führen alle Tatbestände in einer Gesamtbescheinigung zusammen, die die Bank dann vollständig umsetzen muss.
Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen die Bescheinigung ebenfalls ausstellen, verlangen dafür ein Honorar. Wer kein Geld dafür hat, sollte zuerst die kostenfreien Stellen ausschöpfen.
Die Bescheinigung wird der Bank im Original vorgelegt – Kopien reichen nicht aus. Ab dem zweiten Geschäftstag, der auf die Vorlage folgt, ist die Bank gesetzlich verpflichtet, den bescheinigten Freibetrag umzusetzen (§ 903 ZPO). Wartet sie länger oder gibt den Betrag nur teilweise frei, liegt eine Pflichtverletzung vor. In diesem Fall sollten Sie das Gespräch schriftlich festhalten, mit der ausdrücklichen Forderung nach sofortiger Freigabe.
Wer eine unbefristete Bescheinigung vorlegt, muss damit rechnen, dass die Bank nach etwa zwei Jahren eine neue verlangt. Wer sie nicht rechtzeitig einreicht, riskiert, dass die Bank auf den Grundfreibetrag zurückfällt. Wer die Erneuerungsfrist verpasst, zahlt den Preis dafür mit gesperrtem Geld – der Ablauf gehört in den Kalender.
Wenn weder Jobcenter noch Schuldnerberatung eine Bescheinigung ausstellen können oder wollen, besteht die Möglichkeit, das Vollstreckungsgericht anzurufen. Das zuständige Amtsgericht am Wohnort ist verpflichtet, auf Antrag den erhöhten Freibetrag durch Beschluss festzusetzen, wenn der Schuldner seine Situation glaubhaft macht.
Der Gerichtsbeschluss ersetzt die Bescheinigung vollständig. Für diesen Weg nach § 905 ZPO sollten Sie schriftlich belegen, dass eine Bescheinigung anderweitig nicht zu erlangen war. Wer mehr als fünf Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, muss diesen Weg ohnehin gehen – per Bescheinigung lassen sich maximal fünf Personen nachweisen.
Wenn die Bank den Freibetrag trotz Bescheinigung blockiert
Banken geben den bescheinigten Freibetrag häufiger nicht vollständig frei als allgemein bekannt ist – trotz korrekter Bescheinigung auf dem Tisch. Die Gründe reichen von falsch eingetragenen Beträgen über interne Prozessfehler bis zu schlichter Fehlsachbearbeitung. Die rechtliche Lage ist eindeutig: Die Bank hat keinen Ermessensspielraum. Was in der Bescheinigung steht, muss freigegeben werden.
Der erste Schritt ist eine schriftliche Reklamation mit Bezug auf die vorgelegte Bescheinigung und dem konkreten Betrag, der hätte freigegeben werden müssen. Wer weiterhin keine Reaktion erhält, kann bei der Verbraucherzentrale Beratung suchen oder beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die die Bank zur Freigabe zwingt.
Diese Möglichkeit ist gesetzlich vorgesehen – und allein ihr Ankündigen führt in der Praxis bei vielen Banken dazu, dass der Freibetrag korrekt eingerichtet wird.
Wichtig für alle, die gerade eine Bescheinigung einreichen: Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Beträge erneut. Der Grundfreibetrag klettert auf 1.587,40 Euro, der Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person auf 597,42 Euro, für weitere Personen jeweils auf 332,83 Euro (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 v. 26.3.2026).
Eine bestehende Bescheinigung bleibt gültig – aber die bescheinigten Eurobeträge können veraltete Werte ausweisen, wenn sie vor Juli 2026 ausgestellt wurden. Eine aktualisierte Bescheinigung sichert die neuen Beträge ab.
Häufige Fragen zum P-Konto Freibetrag erhöhen
Kann ich die Bescheinigung selbst schreiben und bei der Bank einreichen?
Nein. Die Bank akzeptiert nur Bescheinigungen von gesetzlich anerkannten Stellen – Jobcenter, Sozialamt, Familienkasse, Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Vollstreckungsgericht. Selbst erstellte Dokumente haben keine rechtliche Wirkung.
Muss ich jedes Jahr eine neue Bescheinigung einreichen?
Nicht automatisch. Eine unbefristete Bescheinigung gilt so lange, bis die Bank nach zwei Jahren eine neue verlangt. Wenn sich Ihre Situation ändert – ein weiteres Kind, geänderter Leistungsbezug, neue Unterhaltspflichten –, sollten Sie von sich aus eine aktualisierte Bescheinigung einreichen, weil der bisherige Schutz die neue Situation nicht abdeckt.
Was passiert, wenn auf meinem P-Konto eine Nachzahlung eingeht – etwa vom Jobcenter für mehrere Monate?
Nachzahlungen können das Konto kurzfristig über den Freibetrag heben und damit pfändbar erscheinen. Für Nachzahlungen laufender Sozialleistungen gibt es einen gesonderten Schutz nach § 904 ZPO: Beträge, die auf vergangene Monate entfallen und in denen die Leistung pfändungsfrei gewesen wäre, sind auch dann geschützt, wenn die Nachzahlung in einem Block eintrifft.
Dafür ist aber meist eine ergänzende Bescheinigung nötig, in der der Zeitraum der Nachzahlung ausgewiesen wird – beantragen Sie diese ausdrücklich beim Leistungsträger.
Mein Arbeitgeber will keine P-Konto-Bescheinigung ausstellen. Was tun?
Arbeitgeber dürfen eine Bescheinigung ausstellen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Wenn Ihr Arbeitgeber ablehnt, wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder beantragen die Festsetzung direkt beim Vollstreckungsgericht. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die Ablehnung schriftlich zu bestätigen – das erleichtert den Antrag beim Gericht erheblich.
Kann ich ein P-Konto auch einrichten, bevor eine Pfändung passiert?
Ja. Jedes bestehende Girokonto kann jederzeit in ein P-Konto umgewandelt werden – auch ohne laufende Pfändung. Die Umwandlung ist kostenlos und darf die monatlichen Kontoführungsgebühren nicht erhöhen. Wer Schulden hat und eine Pfändung erwartet, sollte sofort handeln – nicht warten, bis die Pfändung eintrifft.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Erläuterungen und Hinweise
Gesetze im Internet: § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge (gesetze-im-internet.de)
Gesetze im Internet: § 903 ZPO – Nachweise über Erhöhungsbeträge; § 905 ZPO – Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht (gesetze-im-internet.de)
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26. März 2026




