Der Grundsatz der sozialen Gleichbehandlung von Migranten aus Nicht-EU-Ländern gilt „nur für das System der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer“. Er greift daher nicht für „Leistungen, die ‚ausschließlich Sozialhilfe‘ sind“, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am Donnerstag, 5. März 2026, verkündeten Urteil klargestellt hat (Az.: C-151/24). Die Mitgliedsstaaten können diese Leistungen daher von einem langfristigen Aufenthaltstitel abhängig machen.
Kein Anspruch auf Sozialhilfe
Danach kann eine Albanierin in Italien jedenfalls nach EU-Recht keine Sozialhilfeleistungen verlangen. Das dort zuständige Nationale Sozialversicherungsinstitut (INPS) hatte ihr die Zahlungen verweigert, weil sie nicht über einen Aufenthaltstitel der EU für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfüge. Der Verfassungsgerichtshof in Rom legte den Streit dem EuGH vor.
Der entschied nun, dass Staatsangehörige aus Drittstaaten Leistungen nur dann verlangen können, wenn sie „auf dem Arbeitsmarkt tätig sind“. Zudem müsse es sich um Leistungen handeln, die ohne Ermessensentscheidung gewährt und durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert werden.
EuGH: „Soziale Sicherheit“ und „Sozialhilfe“ sind zwei Paar Schuhe
Die hier von der Albanerin beantragte Leistung sei beitragsunabhängig und werde unabhängig von Beschäftigungszeiten gewährt. Sie falle daher nicht unter den EU-rechtlichen Begriff der „sozialen Sicherheit“, sondern unter den Begriff „Sozialhilfe“.
Sozialhilfeleistungen könnten aber auch EU-Bürger in anderen EU-Staaten nur in Anspruch nehmen, wenn sie dort ein Recht auf Daueraufenthalt haben. Eine Besserstellung von Drittstaatsangehörigen sehe das EU-Recht nicht vor.
Abschließend müssen nun wieder die italienischen Gerichte über den Streit entscheiden.
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