Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und dem Erhalt einer Abfindungszahlung in Form eines monatlichen Überbrückungsgeldes einer Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I entgehen. Denn legen sie fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erst nach einem Jahr entstehen soll, wird keine bis zu zwölf Wochen dauernde Sperrzeit mehr erhoben, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Freitag, 6. März 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag klar (Az.: B 11 AL 6/24 R). Es ist hierfür nicht erforderlich, dass der Arbeitslose sich drei Monate vor seinem Arbeitslosengeldanspruch noch einmal bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos meldet, urteilten die Kasseler Richter.
Der konkrete Fall
Die Klägerin hatte rund 40 Jahre bis zum 30. Juni 2019 als Montagehelferin bei Ford in Köln gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis wurde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von insgesamt rund 45.000 Euro beendet. Die Abfindung wurde in Form eines monatlichen „Überbrückungsgeldes“ in Höhe von zuletzt knapp 800 Euro gezahlt.
Die Frau teilte der Arbeitsagentur bereits am 9. Mai 2019 das Ende ihrer Beschäftigung mit und erklärte, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erst am 1. Juli 2020 entstehen solle. Ihr sei bewusst, dass sie dann auch nicht über die Arbeitsagentur kranken-, renten- und pflegeversichert sei.
Eine entsprechende Verschiebung des Arbeitslosengeldanspruchs ist gesetzlich möglich. Danach hat die klagende Arbeitslose ein Bestimmungsrecht, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Vorteil eines um ein Jahr hinausgeschobenen Arbeitslosengeldanspruchs: Die Arbeitsagentur kann dann keine bis zu zwölfwöchige Sperrzeit mehr verhängen. Die Verschiebung des Arbeitslosengeldanspruchs kann sich auch auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auswirken. Ist die Person 58 Jahre alt geworden, verlängert sich die Dauer auf maximal 24 Monate. Bis zum 50. Lebensjahr besteht nur ein Anspruch für maximal zwölf Monate.
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Als die Klägerin im konkreten Fall davon ausging, dass sie nun ab dem 1. Juli 2020 Arbeitslosengeld I erhält, machte ihr die BA einen Strich durch die Rechnung. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung am 9. Mai 2019 sei erloschen. Zwar habe ein Arbeitsloser auch ein Bestimmungsrecht, ab wann der Arbeitslosengeldanspruch entstehen solle. Allerdings sehe das Gesetz auch vor, dass innerhalb von drei Monaten vor Eintritt der zu erwartenden Arbeitslosigkeit die Arbeitslosmeldung erfolgt.
Da die Klägerin sich vor ihrem Arbeitslosengeldanspruch nicht drei Monate vorher noch einmal arbeitslos gemeldet habe, sei auch die erste Arbeitslosmeldung erloschen. Damit habe sie auch nicht mehr die vorgeschriebene Anwartschaftszeit für den Arbeitslosengeldanspruch erfüllt. Hierfür müsse ein Arbeitsloser innerhalb von zwei Jahren (derzeit 30 Monate) ein Jahr gearbeitet haben.
BSG: Arbeitslose muss sich nicht nicht erneut arbeitslos melden
Das BSG urteilte, dass der Klägerin Arbeitslosengeld I zustehe. Sie habe von ihrem gesetzlichen Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht und ihren Arbeitslosengeldanspruch um ein Jahr verschoben.
Zwar regele das Gesetz, dass der Betroffene sich bei einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate arbeitslos melden müsse. Die Klägerin habe sich aber am 9. Mai 2019 bereits wirksam arbeitslos gemeldet. Ein Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer unterbliebenen erneuten Arbeitslosmeldung sei gesetzlich dann nicht vorgesehen.
Da die Klägerin sich 2019 wirksam arbeitslos gemeldet habe, habe sie auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Sie habe innerhalb von zwei Jahren länger als ein Jahr gearbeitet. fle




