Außerordentliche Kündigung auch bei Unkündbaren möglich

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Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist auch gegenüber einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin möglich sein kann, wenn eine Medikamentenabhängigkeit zu dauerhafter Leistungsunfähigkeit führt (LArbG München, Urteil vom 14.10.2021, Az. 3 Sa 83/21).

Die negative Prognose ist entscheidend

Das Gericht hat dabei die Maßstäbe angewendet, die sonst bei Alkoholabhängigkeit als Krankheit entwickelt wurden. Entscheidend war, ob zum Kündigungszeitpunkt eine negative Prognose bestand und ob dem Arbeitgeber ein Festhalten am Vertrag bis zur Verrentung unzumutbar war.

Der rechtliche Kern der Entscheidung

Bei einer tariflichen Unkündbarkeit kommt eine Kündigung nur aus wichtigem Grund in Betracht, und zwar nach § 626 BGB. Das Gericht ordnete den Medikamentenmissbrauch als Krankheit ein und übertrug die dreistufige Prüfung, die aus Fällen der Alkoholabhängigkeit bekannt ist.

Zentral ist dabei, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Kündigung therapiebereit ist, denn das prägt die Prognose.

Der konkrete Fall im Detail

Die Klägerin war seit vielen Jahren bei einer Rundfunkanstalt als Sekretärin beschäftigt und verdiente zuletzt 4.597,32 Euro brutto im Monat. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag war sie ordentlich unkündbar, eine Beendigung war nur aus wichtigem Grund möglich.

Zusätzlich sah der Tarifvertrag vor, dass bei dauernder Minderleistung vorrangig eine zumutbare Vertragsänderung angeboten werden sollte.

Halluzinationen und Paranoia

Bei der Klägerin war bereits 2002 eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie festgestellt worden, wofür ihr Benzodiazepine verordnet wurden. Im Laufe der Zeit entwickelte sich nach den Feststellungen des Gerichts eine Benzodiazepin-Abhängigkeit, die typischerweise Sedierung sowie Konzentrations- und Denkstörungen verursachen kann.

Im Arbeitsalltag kam es über Jahre zu einer Vielzahl dokumentierter Fehler, zu Gesprächen über Leistungsdefizite und zu Ermahnungen und Abmahnungen.

Selbst einfache Tätigkeiten nicht mehr möglich

Die Arbeitgeberin trug vor, dass die Klägerin selbst einfachste Tätigkeiten wie Scannen, Kopieren und Botengänge nicht mehr zuverlässig erledigen konnte und Kolleginnen dauerhaft kontrollieren und nacharbeiten mussten. Als besonders deutliches Beispiel wurde ein Auftrag aus Juni 2019 genannt, bei dem die Klägerin sechs frankierte Rückumschläge in der Poststelle besorgen sollte und per E-Mail antwortete, sie verstehe nicht, was sie dort tun solle.

Kurz darauf wurde die Klägerin arbeitsunfähig krank und befand sich ab Ende Juni 2019 stationär in Behandlung.

Außerordentliche Kündigung und Klage

Im Juli 2019 hörte die Arbeitgeberin den Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist an und kündigte anschließend zum 31.12.2020. Die Klägerin klagte dagegen und argumentierte unter anderem, es fehle an einem wichtigen Grund, die Zwei-Wochen-Frist sei nicht eingehalten und mildere Mittel seien nicht ausreichend geprüft worden.

Betroffene verweist auf späte Einsicht

Außerdem machte sie später geltend, die Leistungseinbußen beruhten vor allem auf der Medikamentenabhängigkeit und sie habe erst nach der Kündigung die Einsicht gewonnen, dass ein Entzug notwendig sei.

Warum das Landesarbeitsgericht die Kündigung für wirksam hielt

Das Gericht ging davon aus, dass im Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine Benzodiazepin-Abhängigkeit vorlag und diese die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigte. Für die Prognose stellte das Gericht darauf ab, dass die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt nicht therapiebereit war, weil sie ihre Abhängigkeit erst lange nach Zugang der Kündigung thematisierte.

Damit war aus Sicht des Gerichts nicht zu erwarten, dass sich die Leistungsfähigkeit bis zum Ende der Auslauffrist stabil wiederherstellt.

Keine nachträgliche Verbesserung der Prognose

Wichtig war außerdem, dass eine Entzugsbehandlung nach Zugang der Kündigung die damalige Prognose nicht „nachträglich“ verbessern kann. Das Gericht bewertete einen späteren Entzug als neue Entwicklung, die nichts darüber aussagt, ob die Kündigungsprognose im Juli 2019 richtig oder falsch war.

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Zusätzlich betonte das Gericht, dass die Arbeitgeberin die Abhängigkeit vor der Kündigung nicht kannte und deshalb nicht verpflichtet war, der Klägerin vorab eine Entziehungskur zu ermöglichen.

Auslauffrist, Frist und Personalrat: Diese Punkte waren ebenfalls entscheidend

Die Kündigung erfolgte nicht „sofort“, sondern mit sozialer Auslauffrist bis Ende 2020, was bei unkündbaren Beschäftigten als zwingender Ausgleich gilt. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sah das Gericht dennoch als eingehalten an, weil es sich um einen Dauertatbestand handelte, der sich täglich neu verwirklicht.

Unkündbarkeit gilt nicht absolut

Auch eine Verwirkung des Kündigungsrechts lehnte das Gericht ab, weil die Arbeitnehmerin nicht darauf vertrauen durfte, bei tariflicher ordentlicher Unkündbarkeit überhaupt nicht mehr kündbar zu sein.

Krankheit steht im Viordergrund

Die Personalratsanhörung hielt das Gericht für ausreichend, weil der Personalrat den Kern des Problems nachvollziehen und Stellung nehmen konnte. Selbst wenn die Anhörung auch verhaltensbezogene Aspekte enthielt, war der krankheitsbedingte Ansatz erkennbar und wurde vom Personalrat tatsächlich verstanden.

Am Ende wurde die Klage vollständig abgewiesen.

Was Beschäftigte aus dem Urteil lernen können

Das Urteil zeigt, dass „unkündbar“ im Tarifrecht meist nur „ordentlich unkündbar“ bedeutet und eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich bleibt. Bei Suchtproblemen kommt es rechtlich sehr stark darauf an, ob Betroffene vor einer Kündigung offenlegen, was los ist, und ob eine ernsthafte Therapiebereitschaft nachweisbar ist.

Wer erst nach Zugang der Kündigung eine Behandlung beginnt, kann daraus im Prozess nicht automatisch ableiten, dass die Kündigung rückwirkend unwirksam wird.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann eine tariflich ordentlich unkündbare Arbeitnehmerin fristlos gekündigt werden?
Ja, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegt. Bei tariflicher Unkündbarkeit wird regelmäßig eine soziale Auslauffrist verlangt, statt einer sofortigen Beendigung.

Zählt Medikamentenabhängigkeit rechtlich als Krankheit oder als Fehlverhalten?
Das Gericht hat Medikamentenmissbrauch als Krankheit eingeordnet, ähnlich wie Alkoholismus. Entscheidend ist dann eine krankheitsbedingte Prüfung mit Prognose, betrieblicher Beeinträchtigung und Interessenabwägung.

Warum spielt die Therapiebereitschaft so eine große Rolle?
Weil sie die Zukunftsprognose prägt, also die Frage, ob eine dauerhafte Leistungsfähigkeit wieder erreichbar ist. Fehlt sie im Kündigungszeitpunkt, spricht das eher für eine negative Prognose.

Kann ein Entzug nach der Kündigung die Kündigung „heilen“ oder unwirksam machen?
Nein, nicht automatisch. Nach Ansicht des Gerichts begründet eine Entzugsbehandlung nach Zugang der Kündigung eine neue Entwicklung, die die damalige Prognose nicht rückwirkend entkräftet.

Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung zwingend erst eine Therapie ermöglichen?
Nur wenn er die Sucht kennt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es verlangt. Wenn die Abhängigkeit verborgen bleibt und der Arbeitgeber keine Kenntnis hat, kann sich die betroffene Person nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres darauf berufen, zuerst hätte eine Entziehungskur ermöglicht werden müssen.

Fazit

Das Landesarbeitsgericht München macht deutlich, dass eine langfristige Medikamentenabhängigkeit arbeitsrechtlich ähnlich behandelt werden kann wie Alkoholabhängigkeit. Für Betroffene ist der entscheidende Punkt, dass Gerichte sehr stark auf den Zeitpunkt der Kündigung schauen und nicht darauf, was sich später im Rahmen einer Therapie noch verbessert.

Wer in einer Suchtproblematik steckt, sollte frühzeitig Unterstützung annehmen, die Situation im passenden Rahmen offenlegen und Therapiebereitschaft dokumentieren, weil genau diese Faktoren die rechtliche Prognose und damit die Wirksamkeit einer Kündigung maßgeblich beeinflussen können.