Erhalten EU-Bürger nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wegen deutscher Beschäftigungszeiten eine deutsche Rente, müssen sie darauf keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner zahlen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Rentner mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat über einen nationalen Gesundheitsdienst Gesundheitsleistungen erhalten kann, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Mittwoch, 24. Februar 2021 bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 16 KR 573/15).
Der italienische Kläger hatte einige Jahre in Deutschland gearbeitet und war dann wieder nach Italien gezogen. Seit 2008 gewährt ihm das staatliche, steuerfinanzierte Gesundheitssystem Servizio Sanitario Nationale (SSN) eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Diese steht allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand zu.
Im Juli 2011 beantragte der Kläger wegen seiner deutschen Versicherungszeiten eine deutsche Altersrente. Der Rentenversicherungsträger bewilligte ihm daraufhin eine monatliche Rente von 154,80 Euro. Wegen des Rentenantrags wurde jedoch auch eine Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner festgestellt. Er sollte auf die Rentenzahlungen daher Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
LSG Essen: Italienischer Gesundheitsdienst ist für Rentner zuständig
Doch für die Beitragspflicht gibt es weder nach deutschem noch nach EU-Recht eine gesetzliche Grundlage, stellte das LSG in seinem Urteil vom 3. September 2020 fest. Der italienische Rentner sei krankenversicherungsfrei. Der Kläger habe mit der Einreichung seines Rentenantrags in Deutschland seinen Sachleistungsanspruch gegenüber dem italienischen SSN nicht verloren.
Da der Kläger in Italien seinen Wohnsitz habe und er trotz seines deutschen Rentenantrags weiterhin einen Leistungsanspruch gegenüber dem nationalen Gesundheitsdienst SSN hat, sei dieser für die zu erbringenden Gesundheitssachleistungen auch primär zuständig und nicht die deutsche Krankenversicherung. Beiträge könne die deutsche gesetzliche Krankenversicherung daher nicht verlangen.
Das LSG hat die Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.fle/mwo
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