Schwerbehinderung: Persönlichkeitsrecht bedeutet keinen Anspruch auf Einstellung

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Im Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 5 Sa 417/20) ging es um die Frage, ob ein schwerbehinderter Bewerber wegen einer abgelehnten Bewerbung eine Entschädigung verlangen kann. Das Gericht verneinte das und stellte klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

Entscheidend seien vielmehr Indizien für eine Benachteiligung wegen der Behinderung und die Frage, ob der öffentliche Arbeitgeber seine Pflichten im Bewerbungsverfahren erfüllt hat.

Worum es in dem Verfahren konkret ging

Der Kläger verlangte eine Entschädigung, weil er sich bei einer Kommune beworben hatte und nicht eingestellt wurde. Er stützte sich auf das AGG und zusätzlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Kommune hielt die Forderung für unbegründet, weil sie ihn eingeladen und mehrmals Ersatztermine angeboten habe.

Vorgeschichte: kurzes Arbeitsverhältnis und viele Konflikte

Der Kläger war zuvor bereits bei derselben Kommune beschäftigt, allerdings nur kurze Zeit und im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Schon in dieser Phase gab es Streit über Arbeitsbeginn, Eingruppierung, Entgeltabrechnung und die Ausgestaltung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Die Kommune kündigte innerhalb der Wartezeit, weil sie die Zusammenarbeit als nicht mehr tragfähig ansah.

Der Vorwurf: Beleidigung als „Dr Krüppel“ und das Nachspiel

In den früheren Auseinandersetzungen behauptete der Kläger, ein Personalverantwortlicher habe ihn sinngemäß als „Dr Krüppel“ beleidigt und geäußert, er könne Schwerbehinderte nicht leiden. Diese Behauptung wurde später von dem Personalverantwortlichen anwaltlich angegriffen; es ging um Widerruf und Unterlassung in einem separaten Verfahren.

Das LArbG Nürnberg behandelte den Vorwurf im hiesigen Verfahren nicht als festgestellte Tatsache, sondern als streitige Behauptung aus dem Umfeld der Konflikte.

Die neue Bewerbung und die angebotenen Gesprächstermine

Der Kläger bewarb sich später erneut auf eine ausgeschriebene Stelle und wies dabei ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin. Die Kommune lud ihn zum Gespräch ein und bot nach einer Absage zusätzlich zwei Ersatztermine an. Als auch diese Termine nicht wahrgenommen wurden und keine klare Angabe dazu kam, wann der Kläger wieder verfügbar sei, erfolgte eine Absage.

Was das Gericht zur Einladungspflicht nach § 165 SGB IX sagt

§ 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich, schwerbehinderte Bewerber zum Gespräch einzuladen, wenn sie fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind. Das Gericht stellte aber heraus, dass der Zweck der Einladung darin besteht, dem Bewerber eine echte Chance zu geben, den Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen.

Wenn ein Arbeitgeber aufgrund eines kurz zuvor beendeten Arbeitsverhältnisses bereits zu der Einschätzung gelangt ist, dass eine Zusammenarbeit persönlich nicht mehr möglich ist, kann eine Einladung im Einzelfall zur bloßen Förmelei werden.

Warum es keine Entschädigung nach dem AGG gab

Für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG braucht es Indizien, die auf eine Benachteiligung wegen der Behinderung schließen lassen. Ein typisches Indiz wäre etwa, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber entgegen § 165 SGB IX nicht einlädt. Hier sah das Gericht kein Indiz, weil die Kommune eingeladen und sogar Ersatztermine angeboten hatte.

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Persönlichkeitsrecht: Schutz vor Herabwürdigung, aber kein Einstellungsanspruch

Das Gericht stellte klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Anspruch auf Einstellung vermittelt. Es schützt nur davor, dass mit Bewerbungen ehrverletzend oder herabwürdigend umgegangen wird. Im konkreten Schriftverkehr sah das Gericht keinen ehrverletzenden Umgang und damit keine Grundlage für Schmerzensgeld.

Was Betroffene daraus lernen können

Wer eine Diskriminierung geltend machen will, braucht greifbare Hinweise, dass die Entscheidung wegen der Behinderung getroffen wurde. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig es ist, bei Terminschwierigkeiten konkrete Angaben zu machen, ab wann man wieder verfügbar ist. Ohne diese Informationen muss ein Arbeitgeber ein Auswahlverfahren nicht auf unbestimmte Zeit offenhalten.

FAQ: Schwerbehinderung, Bewerbung und Entschädigung

Muss ein öffentlicher Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber immer einladen?
Grundsätzlich ja, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das Gericht betont aber, dass Einladungspflichten nicht als leere Förmelei verstanden werden sollen, wenn eine Eignung im weiteren Sinn aus Sicht des Arbeitgebers ausgeschlossen ist.

Reicht eine Absage aus, um Entschädigung nach dem AGG zu verlangen?
Nein. Es müssen Indizien vorliegen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, und diese müssen sich auf das konkrete Bewerbungsverfahren beziehen.

Kann ich mich auf mein Persönlichkeitsrecht berufen, um eingestellt zu werden?
Nein. Das Persönlichkeitsrecht schützt vor Herabwürdigung, nicht vor einer ablehnenden Auswahlentscheidung.

Welche Rolle spielt die behauptete Beleidigung als „Dr Krüppel“?
Sie kann das Verhältnis belasten, ersetzt aber keinen Nachweis einer Diskriminierung im aktuellen Auswahlverfahren. Im Urteil wurde der Vorwurf als streitige Behauptung aus einem anderen Konfliktkomplex behandelt, nicht als festgestellte Tatsache.

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Diskriminierung vermuten?
Sichern Sie alle Unterlagen wie Stellenausschreibung, Einladungen, E-Mails und Absagen und halte Fristen ein. Beratung durch Gewerkschaft, Sozialverband oder anwaltliche Hilfe kann entscheidend sein, weil die Fristen im AGG kurz sind.

Fazit: Einladungspflicht ist kein Einstellungsautomatismus

Das Urteil zeigt, dass Schwerbehinderung nicht automatisch zu einer Entschädigung führt, wenn eine Bewerbung erfolglos bleibt. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann seine Pflichten erfüllen, indem er einlädt und Ersatztermine anbietet, ohne unbegrenzt nachzuschieben.

Und selbst wenn sich Betroffene gekränkt fühlen, begründet das Persönlichkeitsrecht keinen Anspruch auf Einstellung, sondern schützt nur vor ehrverletzendem Umgang.