Seit dem 1. Januar 2026 hat die Deutsche Rentenversicherung eine neue Aufgabe: Versicherte mit schweren oder mehrfachen Erkrankungen werden nicht mehr allein gelassen, bis sie einen Antrag stellen – die DRV muss sie aktiv identifizieren, anschreiben und durch Reha, Wiedereingliederung und Behördenabstimmung begleiten.
Das neue DRV Fallmanagement nach § 13a SGB VI ist kein Angebot für alle und keine Pflichtleistung: Die Rentenversicherung entscheidet per Ermessen, wer in das Programm kommt. Wer einen Brief erhält, kann teilnehmen oder ablehnen. Wer keinen Brief erhält, kann das Fallmanagement aktiv beantragen.
Was dabei oft unbekannt ist: Der Abschlussbericht, den der Fallmanager nach Ende des Prozesses erstellt, fließt vollständig in die DRV-Akte ein – und beeinflusst damit jede spätere Entscheidung über Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitationsleistungen.
Diese Versicherten haben Anspruch auf das DRV Fallmanagement – und warum viele es nicht wissen
Das Fallmanagement ist kein universeller Dienst. Wer anspruchsberechtigt ist, regelt sich nach den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung – konkret nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI. Für viele Betroffene bedeutet das Lesen dieser Vorschrift: Komme ich überhaupt in Frage?
Die häufigste Zugangsvariante ist die 15-jährige Wartezeit in der Rentenversicherung. Wer mindestens 180 Kalendermonate mit Beitragszeiten – also Pflicht- oder freiwillige Beiträge – nachweisen kann, erfüllt diese Schwelle. Für die meisten Arbeitnehmer jenseits der 45 ist das kein Problem. Angerechnet werden auch Ausbildungszeiten, Zeiten mit Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder ALG I sowie Zeiten aus einem früheren Berufsleben im DDR-Beitrittsgebiet. Wer eine laufende Erwerbsminderungsrente bezieht, erfüllt zwar die versicherungsrechtliche Schwelle – doch EM-Rentner sind vom Fallmanagement per Gesetz ausgeschlossen, ein Widerspruch, der im Gesetzgebungsverfahren massiv kritisiert wurde, aber nicht korrigiert wurde.
Für Jüngere, die die 15-jährige Wartezeit noch nicht erfüllen, gibt es einen erleichterten Weg: Wer in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung geleistet hat, kann sich auf Prävention und medizinische Rehabilitation berufen – nicht jedoch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Als Hauptzugang zum Fallmanagement gilt die 15-jährige Wartezeit. Wer zwischen Jobs war oder längere Zeit Bürgergeld bezogen hat, riskiert, trotz schwerer Erkrankung nicht die Voraussetzungen zu erfüllen – der Zwei-Jahres-Zeitraum verlängert sich jedoch um Zeiten des Bürgergeld-Bezugs, was eine stille Erleichterung für viele Betroffene darstellt.
Der Begriff „besonderer Unterstützungsbedarf”, den das Gesetz als weiteres Zugangsmerkmal nennt, ist absichtlich offen formuliert. Typische Profile sind Versicherte, bei denen mehrere Erkrankungen zusammentreffen: chronische Rückenerkrankung plus depressive Episode, Krebsdiagnose plus drohender Jobverlust, schwere psychische Erkrankung plus körperlicher Verschleiß nach körperlich belastenden Berufen. Das Typische ist nicht eine einzelne Diagnose, sondern die Kumulation und die fehlende Koordination zwischen den Trägern. Wer nach einer Reha nicht zurück in den Job findet und keinen Ansprechpartner hat, der zwischen Krankenkasse, Arbeitgeber und Rentenversicherung vermittelt, ist der Kernfall, den der Gesetzgeber vor Augen hatte.
DRV-Brief abwarten oder selbst handeln: So beantragen Sie das DRV Fallmanagement aktiv
Die DRV ist gesetzlich befugt, bereits vor einer formalen Antragsentscheidung proaktiv Kontakt aufzunehmen. Das tut sie seit Anfang 2026: Sie wertet Sozialdaten aus und setzt KI-gestützte Verfahren ein, um Versicherte mit möglichem Fallmanagementbedarf zu identifizieren. Ein Brief im Briefkasten ist das Ergebnis dieser Auswertung – kein Zufallsschreiben, sondern ein Hinweis, dass die DRV einen Bedarf erkannt hat.
Wer keinen Brief erhält, muss deshalb nicht untätig bleiben. Das Fallmanagement kann proaktiv beantragt werden – formlos, schriftlich oder über das DRV-Kundenportal. Der Antrag muss keine juristischen Fachbegriffe enthalten. Ausreichend ist eine schriftliche Schilderung der gesundheitlichen Situation, der bisherigen Behandlungen und der Schwierigkeiten bei der Rückkehr in den Beruf. Sinnvoll ist außerdem ein Hinweis, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – das signalisiert, dass man die Rechtslage kennt, und vermeidet unnötige Ablehnungsbriefe auf Basis formaler Prüfung.
Wichtig: Die DRV ist nicht verpflichtet, jedem Antrag stattzugeben. Das Gesetz formuliert eine Ermessensleistung. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und darin darlegen, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. In begründeten Fällen lohnt sich auch die Einschaltung der EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung), die bundesweit kostenlos beim Formulieren von Anträgen hilft.
Susanne M., 52 Jahre alt, Pflegekraft aus Dortmund, war nach einer Schulteroperation und einer sich anschließenden depressiven Episode mehr als anderthalb Jahre krankgeschrieben. Ihr Hausarzt hatte mehrfach auf eine berufliche Rehabilitation hingewiesen, doch zwischen Krankenkasse und DRV klärte niemand, wer zuständig war. Susanne schrieb der DRV einen formlosen Brief, in dem sie ihre Situation schilderte und nach dem neuen Fallmanagement fragte. Sechs Wochen später hatte sie einen Fallmanager. Der koordinierte in den folgenden Monaten eine Anschlussrehabilitation sowie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – eine Qualifizierungsmaßnahme, die ihr den Wechsel in eine weniger körperlich belastende Tätigkeit ermöglichen soll. Ohne den Brief wäre sie weiter im Netz der Zuständigkeiten hängen geblieben.
Neun Monate, dreißig Stunden: Was im DRV Fallmanagement konkret passiert
Das Fallmanagement ist zeitlich begrenzt: Es läuft maximal neun Monate nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation – oder ab dem Zeitpunkt der Einwilligung, wenn kein unmittelbarer Reha-Anschluss vorliegt. In dieser Zeit stehen maximal dreißig Stunden Koordinationsarbeit zur Verfügung. Dreißig koordinierte Stunden mit einem einzigen Ansprechpartner sind für Menschen, die zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Arbeitgeber verloren gegangen sind, mehr wert als Jahre eigenständiger Schriftkorrespondenz.
Der Fallmanager erstellt zu Beginn gemeinsam mit dem Versicherten einen individuellen Förderplan – vergleichbar einem persönlichen Teilhabeplan nach SGB IX, aber innerhalb der DRV-Strukturen verankert. Dieser Plan bündelt medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen: eine weitere Reha-Maßnahme, eine Umschulung über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine Begleitung der stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell, die Koordination von Arbeitgeberkontakten. Der Fallmanager führt Gespräche mit Arbeitgebern, koordiniert Arzt- und Therapeutentermine und kann zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern vermitteln, wenn dort Zuständigkeitskonflikte entstehen.
Was der Fallmanager nicht kann: Leistungen bewilligen. Er entscheidet weder über eine Reha-Bewilligung noch über eine Umschulung noch über eine EM-Rente. Er koordiniert – aber er genehmigt nicht. Gleichzeitig hält er den gesamten Prozess schriftlich fest. Diese Dokumentation ist der Punkt, an dem das Fallmanagement für viele Versicherte strategisch bedeutsam wird.
Der Abschlussbericht des DRV Fallmanagements fließt in Ihre Akte – was das für spätere Anträge bedeutet
Am Ende des Fallmanagements – nach spätestens neun Monaten oder dreißig Stunden – erstellt der Fallmanager einen qualifizierten Abschlussbericht. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung aller durchgeführten Maßnahmen, der Gespräche, der Reflexionen, der Ergebnisse. Er beinhaltet eine Einschätzung des aktuellen Zustands des Versicherten sowie Empfehlungen für weitere Schritte. Der Bericht geht an die DRV-Verwaltung und wird Teil der Akte des Versicherten.
Was das in der Praxis bedeutet, hat weitreichende Konsequenzen: Wer nach Abschluss des Fallmanagements eine Erwerbsminderungsrente beantragt, trifft auf einen Rentenbescheid, der durch den Abschlussbericht inhaltlich vorbereitet ist. Enthält der Bericht die Einschätzung, der Versicherte sei beruflich „stabilisiert” oder habe eine „Perspektive der Wiedereingliederung” entwickelt, kann die DRV das als Argument gegen eine volle EM-Rente nutzen – auch wenn sich der Gesundheitszustand seitdem verschlechtert hat. Enthält der Bericht hingegen eine klare Dokumentation der Grenzen des Versicherten, der gescheiterten Versuche und der verbleibenden Einschränkungen, kann er die EM-Rente stützen.
Daraus folgt: Wer am DRV Fallmanagement teilnimmt, sollte den Prozess aktiv mitgestalten und die eigene Situation präzise und vollständig schildern. Keine Verniedlichung von Beschwerden, keine leichtfertige Zustimmung zu Maßnahmen, die man nicht für realistisch hält. Was im Förderplan steht, steht später im Bericht. Wer sagt, er könne sich vorstellen, Teilzeit zurückzukehren, hat das für den Bericht als Perspektive dokumentiert.
Versicherte, die bereits dabei sind, einen EM-Renten-Antrag vorzubereiten, sollten sich vor Beginn des Fallmanagements unabhängig beraten lassen – beim VdK, SoVD oder einem Fachanwalt für Sozialrecht. Beide Wege – Fallmanagement und EM-Renten-Antrag – schließen sich rechtlich nicht aus, aber ihre strategische Wechselwirkung wird von Betroffenen regelmäßig unterschätzt.
Für wen das DRV Fallmanagement lohnt – und wann Vorsicht geboten ist
Wer die Erwerbsminderungsrente anstrebt und die Rückkehr in den Beruf keine realistische Option mehr darstellt, sollte die Teilnahme am Fallmanagement sorgfältig abwägen. Der Prozess schreibt eine Erwerbsperspektive in die DRV-Akte – und diese Dokumentation kann später gegen die EM-Rente verwendet werden. Erst danach folgt die Gruppe, für die das Fallmanagement uneingeschränkt sinnvoll ist: Versicherte, die noch erwerbsfähig sind oder es wieder werden wollen, die aber im Koordinationsvakuum feststecken – zwischen Krankenkasse, Arbeitgeber und Rentenversicherung. Wer nach einer Reha nicht weiß, wie er zurück in den Job kommt. Wer an mehreren Erkrankungen gleichzeitig leidet und kein Träger den Überblick hat. Wer vom Arbeitgeber gehört hat, dass eine Rückkehr unter veränderten Bedingungen möglich wäre – aber niemanden hat, der diese Bedingungen organisiert.
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Vorsicht ist geboten, wenn das primäre Ziel die Erwerbsminderungsrente ist und die Rückkehr in den Beruf keine realistische Option mehr darstellt. In diesem Fall schreibt die DRV im Fallmanagement-Prozess eine Erwerbsperspektive in die Akte, die später als Argument gegen die EM-Rente verwendet werden kann. Das bedeutet nicht, dass die Teilnahme automatisch schadet – aber sie muss mit offenem Blick auf die eigene Situation und klarem Bewusstsein der Konsequenzen erfolgen. Das gesetzliche Leitprinzip dieser Reform lautet klar: Prävention vor Reha vor Rente. Das Fallmanagement ist ein Instrument dieses Prinzips. Wer das weiß, kann es zu seinem Vorteil nutzen – oder strategisch entscheiden, es nicht zu nutzen.
Wer die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder vom Fallmanagement ausgeschlossen ist, hat Alternativen. Die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) ist bundesweit kostenlos, steht allen Menschen mit Behinderungen offen und kann Koordinationsaufgaben übernehmen, wenn auch ohne formale Einbindung in das DRV-System. Wer eine befristete EM-Rente bezieht, kann bei der Krankenkasse eine Teilhabekonferenz nach SGB IX beantragen – der einzige legale Umweg für die drei Millionen EM-Rentner, die vom Fallmanagement ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen zum DRV Fallmanagement 2026
Kann ich das DRV Fallmanagement beantragen, obwohl ich keinen Brief erhalten habe?
Ja. Das Fallmanagement kann formlos schriftlich bei der für Sie zuständigen DRV beantragt werden. Die DRV entscheidet nach Ermessen, ob sie dem Antrag stattgibt. Legen Sie die Voraussetzungen dar: gesundheitliche Beeinträchtigung, besonderer Unterstützungsbedarf und die erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Was passiert mit meinen Daten im DRV Fallmanagement?
Die DRV darf personenbezogene Daten im Fallmanagement nur verarbeiten, wenn Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben. Die Einwilligung muss dokumentiert werden. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen – schriftlich, mit kurzer Begründung. Der Widerruf beendet das Fallmanagement, nicht aber eventuelle bereits laufende Reha-Anträge.
Wird der Abschlussbericht des Fallmanagements automatisch mit einem EM-Renten-Antrag verknüpft?
Der Abschlussbericht ist Bestandteil Ihrer DRV-Akte. Bei einem späteren EM-Renten-Antrag wird diese Akte vollständig ausgewertet. Ob und wie der Bericht berücksichtigt wird, entscheidet der zuständige Sachbearbeiter. Versicherte, die nach dem Fallmanagement eine EM-Rente beantragen, sollten explizit auf Veränderungen des Gesundheitszustands seit dem Fallmanagement hinweisen.
Welche konkreten Leistungen kann der Fallmanager koordinieren?
Medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung, Qualifizierung), stufenweise Wiedereingliederung, Klärung von Arbeitgeberkontakten und Betriebliches Eingliederungsmanagement, Vermittlung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung, Organisation von Arzt- und Therapeutenterminen. Der Fallmanager bewilligt keine dieser Leistungen – er koordiniert den Zugang.
Kann die DRV mich zwingen, am Fallmanagement teilzunehmen?
Nein. Das Fallmanagement setzt eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung voraus. Niemand kann zur Teilnahme gezwungen werden. Allerdings sollten Versicherte, die einen Brief erhalten und ablehnen, die Ablehnung schriftlich begründen. Eine unbegründete Ablehnung kann in späteren Verfahren als mangelnde Mitwirkungsbereitschaft gewertet werden – auch wenn eine direkte Sanktion im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Quellenangaben:
Gesetze im Internet / BMJV: § 13a SGB VI Fallmanagement (Gesetzeswortlaut)
Gesetze im Internet / BMJV: § 11 SGB VI Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland: Rahmenkonzept Fallmanagement nach medizinischer Rehabilitation
Bundestag: Öffentliche Anhörung zum SGB VI-Anpassungsgesetz, 3. November 2025
VdK Baden-Württemberg: Änderungen im Sozialrecht 2026




