Ist eine erhöhte Miete nach einem behindertengerechten Umbau steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar? Das Finanzgericht München erkannte die Mehrmiete grundsätzlich an, begrenzte sie aber auf den Betrag, der für eine notwendige und angemessene Lösung erforderlich war. (10 K 3292/18)
Im selben Zusammenhang spielte außerdem eine zweite Baustelle eine Rolle: Wird ein weiteres Haus unentgeltlich durch eine GmbH überlassen, kann das als verdeckte Gewinnausschüttung gelten – mit steuerlichen Folgen für den Gesellschafter.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Fall vor dem Finanzgericht?
Eine Familie lebte in einem Haus, das einer GmbH gehörte. Wegen der schweren körperlichen Behinderung des Sohnes wurde ein barrierefreier Verbindungsbau geschaffen, in dem unter anderem ein Pflegebad eingerichtet wurde. Danach wurde die Miete für das Wohnobjekt erhöht, und die Familie wollte diese Mehrmiete als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Parallel ging es darum, dass ein weiteres Gebäude auf demselben Grundstück unentgeltlich genutzt wurde. Das Finanzamt wertete diese kostenlose Nutzung als geldwerten Vorteil, der steuerlich wie eine verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sei.
Was entschied das Gericht zur Mehrmiete wegen behindertengerechtem Umbau?
Das Gericht stellte klar, dass behinderungsbedingte Mehrkosten rund um eine notwendige Anpassung des Wohnumfelds grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Dabei spielt eine große Rolle, dass solche Aufwendungen nicht frei gewählt sind, sondern durch die Behinderung erzwungen werden.
Gleichzeitig sagte das Gericht aber auch: Absetzbar ist nicht automatisch alles, was tatsächlich gebaut wurde oder bezahlt wurde. Entscheidend ist, welche Maßnahmen für eine behindertengerechte Lösung erforderlich und angemessen sind. Wenn es eine gleich geeignete, aber deutlich günstigere Alternative gegeben hätte, kann das die Anerkennung begrenzen.
Was bedeutet juristisch „außergewöhnliche Belastung“?
Juristisch ist eine außergewöhnliche Belastung ein Posten im Einkommensteuerrecht, der die Steuer mindern kann, wenn jemand zwangsläufig höhere private Aufwendungen hat als die meisten Menschen in vergleichbarer Lebenssituation. Grundlage ist § 33 Einkommensteuergesetz.
Entscheidend sind drei Punkte: Die Kosten müssen „außergewöhnlich“ sein, sie müssen „zwangsläufig“ entstehen und sie müssen „notwendig“ sowie der Höhe nach „angemessen“ sein.
„Zwangsläufig“ bedeutet: Man kann sich den Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen. Bei krankheits- oder behinderungsbedingten Aufwendungen wird diese Zwangsläufigkeit häufig anerkannt, weil die Belastung nicht frei gewählt ist.
Abgezogen wird allerdings nicht automatisch der gesamte Betrag, sondern nur der Teil, der die sogenannte „zumutbare Belastung“ übersteigt – das ist ein Eigenanteil, den das Gesetz je nach Einkommen und Familienstand pauschal ansetzt.
Warum wurde die anerkannte Mehrmiete begrenzt?
Das Gericht knüpfte an Gutachten an, die geprüft hatten, welche bauliche Lösung zwingend notwendig war. Danach war ein Verbindungsbau mit Pflegebad zwar erforderlich, aber er hätte kostengünstiger umgesetzt werden können. Deshalb akzeptierte das Gericht nur den Teil der Mehrmiete, der auf eine als notwendig bewertete Kostenbasis zurückzuführen war.
Die zentrale Linie lautet damit: Ja, behindertengerechte Umbaukosten können außergewöhnliche Belastungen sein. Aber sie werden nicht grenzenlos anerkannt, wenn eine günstigere, gleich wirksame Lösung möglich gewesen wäre.
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Verdeckte Gewinnausschüttung: Wenn die GmbH ein Haus kostenlos überlässt
Zusätzlich befasste sich das Gericht mit der unentgeltlichen Nutzung eines zweiten Hauses, das der GmbH gehörte. Wird einem Gesellschafter oder seiner Familie ein Vermögensvorteil eingeräumt, den ein fremder Dritter so nicht bekommen würde, kann das steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung gelten.
Das Gericht orientierte sich dabei nicht an einer üblichen Marktmiete, sondern an einer Kostenmiete, also an den tatsächlichen laufenden Kosten, die ein ordentlicher Geschäftsführer zumindest ersetzt verlangen würde. Daraus ergab sich ein steuerlich anzusetzender Vorteil, der dann im sogenannten Teileinkünfteverfahren teilweise in die Besteuerung einfließt.
Die Familie argumentierte, dieser Vorteil müsse spiegelbildlich als „fiktive Miete“ wiederum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Das lehnte das Gericht ab, weil es an echten Ausgaben fehlt: Eine außergewöhnliche Belastung setzt Aufwendungen voraus, die tatsächlich aus dem eigenen Vermögen abfließen.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Für Familien, die wegen Krankheit oder Behinderung umbauen müssen, ist das Urteil ein wichtiges Signal. Die Steuer kann entlasten, wenn die Kosten zwangsläufig und medizinisch beziehungsweise funktional begründbar sind. Gleichzeitig lohnt es sich, die Notwendigkeit und Angemessenheit gut zu dokumentieren, weil Gerichte prüfen können, ob eine günstigere Alternative ausgereicht hätte.
Wer in Konstruktionen mit GmbH-Immobilien lebt, sollte außerdem wissen: Unentgeltliche Nutzung kann steuerliche Folgen haben, auch wenn sie im Alltag wie eine praktische Lösung wirkt. Diese Themen gehören frühzeitig geprüft, weil sie schnell zu Nachzahlungen führen können.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann eine höhere Miete nach einem behindertengerechten Umbau steuerlich abgesetzt werden?
Ja, grundsätzlich kann eine behinderungsbedingte Mehrmiete als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie zwangsläufig entsteht und die zugrunde liegenden Maßnahmen notwendig und angemessen sind.
Wird immer die komplette Mehrmiete anerkannt?
Nein. Wenn eine gleich geeignete, aber günstigere Lösung möglich gewesen wäre, kann das Finanzamt oder ein Gericht die anerkennungsfähige Mehrmiete begrenzen.
Was ist die „zumutbare Belastung“?
Das ist ein gesetzlich festgelegter Eigenanteil, der von den geltend gemachten Kosten abgezogen wird. Nur der Betrag darüber kann die Steuer mindern.
Warum ist eine „fiktive Miete“ keine außergewöhnliche Belastung?
Weil § 33 EStG tatsächliche Aufwendungen verlangt. Ein rein steuerlicher Vorteil, der als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert wird, ist keine Ausgabe, die aus dem eigenen Vermögen abgeflossen ist.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in einfachen Worten?
Wenn eine GmbH einem Gesellschafter einen Vorteil gibt, den ein fremder Dritter nicht bekommen würde, kann das steuerlich wie eine Ausschüttung behandelt werden, auch wenn kein Geld überwiesen wurde.
Fazit
Behinderungsbedingte Mehrkosten können steuerlich entlasten, auch in Form einer höheren Miete nach einem notwendigen Umbau. Entscheidend ist aber die Grenze der Angemessenheit: Anerkannt wird nur, was für eine geeignete behindertengerechte Lösung erforderlich ist.
Wer sich auf § 33 EStG stützen will, sollte deshalb die medizinische Notwendigkeit, die konkrete Funktion der Maßnahmen und – wenn möglich – Vergleichsoptionen sauber dokumentieren.




