Viele Betroffene hoffen auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie über Jahre arbeitsunfähig sind und zusätzlich ein Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad festgestellt wurde.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat jedoch entschieden, dass diese Punkte für sich genommen nicht ausreichen, wenn medizinische Gutachten noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten sehen. (21 R 215/24)
Inhaltsverzeichnis
Konkreter Fall: Krankengeld, Herz-OP, Reha, GdB und Pflegegrad
Die Klägerin war zuletzt als Baustoffprüferin beschäftigt und seit längerer Zeit arbeitsunfähig. Sie bezog Krankengeld, später wurde ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt und ein Pflegegrad 3 anerkannt. Parallel bestanden psychische Beschwerden wie Panikstörungen und Depressionen sowie körperliche Beschwerden, insbesondere ein relevantes Herzleiden.
Nach einer Reha wurde zunächst festgehalten, dass sie zwar arbeitsunfähig sei, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Später wurde sie am Herzen operiert und absolvierte erneut eine Reha, deren Entlassungsbericht ein aufgehobenes Leistungsvermögen annahm. Im Gerichtsverfahren wurden anschließend zwei unabhängige Gutachten eingeholt, ein internistisch-kardiologisches und ein psychiatrisches Gutachten.
Das internistisch-kardiologische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nur noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und überwiegend im Sitzen zumutbar seien. Dazu wurden konkrete Einschränkungen genannt, etwa kein Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder an gefährlichen Maschinen und kein großer Zeitdruck.
Für leichte Tätigkeiten hielt der Gutachter sogar bis zu acht Stunden täglich für möglich, allerdings mit einem zusätzlichen Pausenbedarf wegen Trainingsmangels.
Das psychiatrische Gutachten bestätigte eine Panikstörung, eine Somatisierungsstörung und eine mittelgradige Depression. Es sah die Leistungsfähigkeit auf sechs Stunden täglich begrenzt, allerdings ohne zusätzlichen Pausenbedarf über das Übliche hinaus.
Das Gericht folgte im Ergebnis der Linie, dass mindestens sechs Stunden täglich unter üblichen Bedingungen möglich seien und wies die Berufung zurück. Während des Berufungsverfahrens wurde der Klägerin zudem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt, das änderte aber nichts an der Bewertung der Erwerbsminderung im streitigen Zeitraum.
Warum GdB, Pflegegrad und lange Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch zur EM-Rente führen
Ein Grad der Behinderung und ein Pflegegrad beschreiben Einschränkungen im Alltag und Unterstützungsbedarf, sind aber nicht automatisch gleichbedeutend mit Erwerbsminderung im Rentenrecht. Entscheidend ist, wie viele Stunden täglich eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Auch eine lange Arbeitsunfähigkeit ist kein Beweis für Erwerbsminderung. Im Rentenrecht wird geprüft, ob ein Restleistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Das kann von der Beurteilung im Arbeitsverhältnis oder in einer Reha abweichen, weil dort oft stärker auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und die konkrete Arbeitsplatzrealität geschaut wird.
Was „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ bedeutet
Für eine teilweise Erwerbsminderung reicht es nicht, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr geht. Maßgeblich ist, ob irgendeine zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich möglich ist. Das können auch einfache, leichte Tätigkeiten sein, die keine besondere Qualifikation erfordern.
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Das Gericht hat in diesem Fall typische leichte Tätigkeiten genannt, die grundsätzlich noch möglich sein können, etwa Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen oder einfache Bedienhandlungen. Wenn solche Tätigkeiten unter Beachtung der Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden möglich sind, liegt nach dieser Logik keine Erwerbsminderung vor.
Pausen, Arbeitsmarktrente und „verschlossener Arbeitsmarkt“
Die Klägerin argumentierte unter anderem, dass zusätzliche Pausen und die Summe der Einschränkungen den Arbeitsmarkt praktisch verschließen könnten. Das Gericht hat dazu ergänzende Stellungnahmen eingeholt und die Frage zugespitzt, ob ein betriebsunüblicher Pausenbedarf vorliegt.
Am Ende blieb es dabei, dass bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden täglich und leichten Tätigkeiten kein zusätzlicher Pausenbedarf angenommen wurde, der den Arbeitsmarkt als verschlossen erscheinen lässt. Auch eine sogenannte Arbeitsmarktrente half nicht weiter, weil diese Konstellation typischerweise an eine festgestellte teilweise Erwerbsminderung anknüpft und zusätzlich die Arbeitsmarktlage relevant wird.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Das Urteil zeigt, wie stark Gerichte auf die gutachterliche Stundenbewertung und die „üblichen Bedingungen“ abstellen. Entscheidend sind nicht einzelne Indikatoren wie Pflegegrad oder Schwerbehinderung, sondern die Gesamtschau der funktionalen Einschränkungen und die konkrete Stundenleistung, die medizinisch noch möglich ist.
Wer einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt, sollte deshalb darauf achten, dass medizinische Unterlagen nicht nur Diagnosen enthalten, sondern nachvollziehbar beschreiben, welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch möglich sind und warum gerade eine Sechs-Stunden-Tätigkeit nicht mehr geht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Reicht ein Grad der Behinderung von 50 für eine Erwerbsminderungsrente aus?
Nein. Ein GdB zeigt eine Behinderung im Schwerbehindertenrecht, entscheidet aber nicht automatisch über die Erwerbsfähigkeit im Rentenrecht.
Führt Pflegegrad 3 automatisch zur Erwerbsminderungsrente?
Nein. Pflegegrade betreffen Hilfebedarf im Alltag. Für die Erwerbsminderungsrente zählt, wie viele Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit noch möglich ist.
Warum kann man trotz jahrelanger Arbeitsunfähigkeit keine EM-Rente bekommen?
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die konkrete Beschäftigung oder den aktuellen Gesundheitszustand. Erwerbsminderung wird danach beurteilt, ob noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Stundenumfang möglich ist.
Wann kommt eine Arbeitsmarktrente überhaupt in Betracht?
Typischerweise dann, wenn eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt ist, also ein Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden besteht, und zusätzlich kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist.
Was ist bei zusätzlichen Pausen entscheidend?
Ob die Pausen über das betriebsübliche Maß hinausgehen und deshalb ein Einsatz unter üblichen Bedingungen praktisch nicht möglich ist. Wenn Gerichte das verneinen, hilft dieses Argument meist nicht weiter.
Fazit
Auch mit Schwerbehinderung, Pflegegrad und langer Arbeitsunfähigkeit ist eine Erwerbsminderungsrente nicht automatisch durchsetzbar. Entscheidend bleibt die medizinische Kernfrage, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten möglich sind. In diesem Fall hat das Gericht genau das angenommen und deshalb die Erwerbsminderungsrente abgelehnt.




