Wer einen Minijob oder eine Teilzeitstelle hat und ergänzend Grundsicherungsgeld bezieht, muss ab dem 1. Juli 2026 damit rechnen, dass das Jobcenter Vollzeitverfügbarkeit einfordert — und bei Weigerung die vollen 563 Euro Regelbedarf streicht. Das ist die härteste Konsequenz des neuen Gesetzes, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen hat.
Rund 826.000 aufstockend Beschäftigte in Deutschland sind davon betroffen, und die meisten wissen noch nicht, unter welchen Voraussetzungen der Vermittlungsvorrang für sie gilt und wann er es nicht tut. Wer das bis Juli nicht klärt, gibt dem Jobcenter einen erheblichen Druckhebel in die Hand.
Inhaltsverzeichnis
Was § 3a SGB II neu für aufstockende Beschäftigte ab Juli 2026 bedeutet
Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II kehrt ein Prinzip zurück, das die Bürgergeldreform 2023 ausdrücklich abgeschafft hatte: die Pflicht zur vorrangigen Arbeitsvermittlung.
Der neue § 3a SGB II, gültig ab 1. Juli 2026, sagt: Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das gilt nicht nur für Arbeitslose — es gilt ausdrücklich auch für Menschen, die bereits aufstockend beschäftigt sind, aber mit ihrem Einkommen die Hilfebedürftigkeit nicht überwinden.
Der zweite Hebel ist § 2 Abs. 2 SGB II, der jetzt klarstellt: Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der erforderlich ist, um die Hilfebedürftigkeit vollständig zu überwinden. Vollzeitarbeit, soweit individuell zumutbar.
Wer bislang 20 Stunden pro Woche arbeitete und dabei Grundsicherungsgeld bezog, hat aus Sicht des neuen Gesetzes nicht genug getan — jedenfalls nicht, wenn das Jobcenter eine zumutbare Vollzeitstelle anbieten kann.
Claudia M., 44, aus Erfurt, arbeitet seit drei Jahren als Reinigungskraft auf Minijob-Basis, 520 Euro monatlich, und stockt mit rund 480 Euro Grundsicherungsgeld auf. Bislang hat das Jobcenter diese Konstellation als gegeben hingenommen.
Ab Juli 2026 ändert sich das: Im neuen Kooperationsplan muss das Jobcenter dokumentieren, warum eine Vollzeitvermittlung für Claudia nicht möglich oder zumutbar ist. Kann es das nicht, kann es ihr eine Vollzeitstelle als zumutbar anbieten — und ihre Weigerung sanktionieren.
Wie das Jobcenter aufstockende Beschäftigte ab Juli unter Druck setzen kann
Das Jobcenter erhält durch den neuen Vermittlungsvorrang einen klaren Prüfauftrag: Es muss nachweislich untersuchen, ob eine schnelle Vollzeitvermittlung möglich ist, bevor es die aufstockende Teilzeitbeschäftigung einfach weiterläuft. Dieser Prüfauftrag wird im Kooperationsplan abgebildet.
Das Eingliederungsziel lautet künftig nicht mehr Stabilisierung der bisherigen Situation, sondern Überwindung der Hilfebedürftigkeit.
Was das konkret bedeutet: Jobcenter stehen intern unter dem Druck, Abgänge aus dem Leistungsbezug zu dokumentieren. Der Vermittlungsvorrang ist nicht nur ein gesetzlicher Grundsatz — er wird operative Steuerungsgröße. Das bedeutet, dass Teilzeitaufstocker, die jahrelang unauffällig im System waren, plötzlich wieder aktiv angesprochen werden, ob sie bereit sind, auf Vollzeitstellen zu wechseln.
Wer sich dieser Aufforderung ohne Begründung verweigert, riskiert nach § 31 SGB II eine sofortige Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. Bei wiederholter Arbeitsverweigerung kann der gesamte Regelbedarf für mindestens einen Monat wegfallen.
Besonders heikel ist die neue Lage für Aufstocker mit gesundheitlichen Einschränkungen, die bislang nicht offiziell anerkannt wurden, oder für Eltern, deren Kinderbetreuungssituation grenzwertig ist. In diesen Fällen kommt es auf die Dokumentation an — nicht auf die Lebensrealität, die dem Jobcenter mündlich geschildert wurde.
Wann der Vermittlungsvorrang für Aufstocker nicht gilt
Nicht alle aufstockend Beschäftigten sind dem vollen Vermittlungsdruck ausgesetzt. Die Ausnahmen sind im Gesetz verankert, aber kein Automatismus. Wer sie nicht aktiv geltend macht, verliert den Schutz.
Kinderbetreuung: Wer Kinder unter einem Jahr betreut, ist von der Vollzeitpflicht befreit. Ab dem ersten Geburtstag des Kindes kann das Jobcenter Erwerbstätigkeit verlangen — aber nur, wenn eine Betreuung tatsächlich gesichert ist. Ein fehlender Kitaplatz, belegt durch eine schriftliche Ablehnung, ist ein handfestes Argument. Wer diesen Nachweis nicht führt, hat in einer Auseinandersetzung schlechte Karten.
Gesundheitliche Einschränkungen: Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht vollschichtig arbeiten kann, ist geschützt — aber nur mit Beleg. Ein aktuelles ärztliches Attest, das die Einschränkung und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschreibt, ist Pflicht. Vage Hinweise auf Beschwerden ohne Dokumentation reichen nicht, um das Jobcenter dauerhaft zurückzuhalten.
Pflege eines Angehörigen: Wer einen Angehörigen in erheblichem Umfang pflegt, hat einen anerkannten Zumutbarkeitsschutz. Der Pflegebedarf sollte durch einen Pflegegrad belegt sein. Ohne diesen Nachweis ist der Schutz zwar rechtlich möglich, aber schwer durchzusetzen.
Unter 30 Jahren und Qualifizierungsbedarf: Das Gesetz nennt ausdrücklich junge Leistungsberechtigte unter 30 Jahren als Gruppe, bei der eine Weiterbildungsmaßnahme “insbesondere” Vorrang vor schneller Vermittlung haben soll — wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Das schützt aufstockende Jüngere, die gerade eine Ausbildung oder Umschulung anstreben, vor dem Vollzeitdruck.
Selbstständige Aufstocker: Wer selbstständig tätig ist und aufstockt, unterliegt einer besonderen Prüfung: Nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs muss das Jobcenter untersuchen, ob ein Wechsel in abhängige Beschäftigung zumutbar ist. Für Existenzgründerinnen gibt es eine Anlaufzeit von drei Jahren, bevor diese Prüfung greift.
Was der Kooperationsplan ab Juli 2026 für Aufstocker bedeutet
Der Kooperationsplan ist das Herzstück des neuen Rechts. Er muss künftig den Vermittlungsvorrang abbilden, das Eingliederungsziel benennen und ein persönliches Angebot des Jobcenters enthalten. Für aufstockend Beschäftigte heißt das: Das Ziel ist die vollständige Überwindung der Hilfebedürftigkeit — nicht die Stabilisierung des bisherigen Aufstockungsmodells.
Das Jobcenter kann im Kooperationsplan festhalten, dass Sie verpflichtet sind, sich aktiv auf Vollzeitstellen zu bewerben. Es kann dies aber nur, wenn es die individuelle Zumutbarkeit geprüft hat.
Entscheidend: Das Schlichtungsverfahren, das beim Bürgergeld noch eine Eskalation ausbremsen konnte, wurde abgeschafft. Früher konnten Betroffene bei Streit über den Kooperationsplan einen Schlichtungstermin beantragen und die Verpflichtung damit aufschieben.
Diesen Puffer gibt es ab Juli nicht mehr. Wer mit dem Inhalt des Plans nicht einverstanden ist, muss das sofort — schriftlich und beim Abschluss des Gesprächs — dokumentieren, bevor die Pflicht verbindlich wird. Lassen Sie sich nichts mündlich auftragen, das nicht schriftlich nachvollziehbar ist.
Widerspruch und Rechtsschutz gegen unzumutbare Vermittlungsforderungen
Wenn das Jobcenter Ihnen Vollzeitverfügbarkeit vorschreibt, obwohl ein anerkannter Ausnahmetatbestand vorliegt, sollten Sie sofort schriftlich widersprechen. Eine Unterschrift unter den Kooperationsplan signalisiert Einverständnis. Fehlt sie, können Sie die Verpflichtung später anfechten.
Drei Schritte, die funktionieren: Erstens, dokumentieren Sie Ihren Ausnahmetatbestand mit belastbaren Unterlagen — Atteste, Pflegegutachten, Nachweis fehlender Kinderbetreuung.
Zweitens, fordern Sie schriftlich, dass das Jobcenter die Zumutbarkeit begründet, bevor es Ihnen eine Pflicht auferlegt.
Drittens, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, wenn Ihnen ein Bescheid über eine Verpflichtung zugeht. Wird eine Leistungsminderung ausgesprochen, gilt: Sie wird aufgehoben, sobald Sie sich nachträglich ernsthaft bereit erklären, die Pflichten zu erfüllen — das ist ein häufig unbekanntes, aber wirksames Instrument. Rückwirkend wirkt es nicht, es stoppt aber weitere Schäden.
Unabhängige Sozialberatungsstellen, Verbraucherzentralen und Fachorganisationen wie Tacheles Sozialhilfe e.V. können helfen, den Kooperationsplan rechtlich zu bewerten. Gerade in den ersten Monaten nach Juli 2026, in denen Jobcenter die neuen Vorgaben unterschiedlich auslegen werden, ist diese Beratung wertvoll.
Was Sie vor dem 1. Juli noch tun können
Prüfen Sie als erstes: Wann läuft Ihr aktueller Bewilligungsbescheid ab? Geht er über den 1. Juli hinaus, gilt das bisherige Recht für den Rest dieses Bewilligungszeitraums. Sie haben also bis zum nächsten Folgegespräch oder der nächsten Verlängerung Zeit, Ihren Ausnahmetatbestand zu dokumentieren. Diese Frist ist nicht beliebig — nutzen Sie sie gezielt.
Beschaffen Sie jetzt aktuelle ärztliche Atteste, wenn Sie gesundheitliche Einschränkungen haben. Die Atteste sollten nicht nur die Diagnose nennen, sondern ausdrücklich beschreiben, welche Arbeitsbelastungen dadurch eingeschränkt sind.
Wer Kinder betreut, sollte den schriftlichen Nachweis fehlender Kinderbetreuungsplätze einholen — eine Bestätigung der Kindertagesstätte oder des Jugendamts, dass kein Platz vorhanden ist. Selbstständige sollten prüfen, seit wann sie im Leistungsbezug sind: Wer seit mehr als zwölf Monaten aufstockt, kann bald mit der Tragfähigkeitsprüfung konfrontiert werden.
Lassen Sie sich nach dem 1. Juli nicht im Gespräch überrumpeln: Das Jobcenter muss Ihnen einen aktualisierten Kooperationsplan vorlegen, bevor Sie zu irgendetwas verpflichtet werden. Sie haben das Recht, das Gespräch zu unterbrechen, das Dokument in Ruhe zu lesen und Einwände schriftlich festzuhalten. Wer unvorbereitet zustimmt, gibt Spielräume auf, die danach nur noch schwer zurückzugewinnen sind.
Häufige Fragen zum Vermittlungsvorrang und aufstockender Beschäftigung
Muss ich meinen Minijob aufgeben, wenn das Jobcenter Vollzeitarbeit fordert?
Nein, nicht automatisch. Das Jobcenter kann eine Vollzeitstelle nur verlangen, wenn es Ihre individuelle Zumutbarkeit geprüft hat und kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Sie können Ihren Ausnahmetatbestand geltend machen und sind nicht per Gesetz gezwungen, den Minijob sofort aufzugeben.
Gilt der Vermittlungsvorrang auch, wenn ich schon viele Jahre im selben Minijob arbeite?
Ja. Das Gesetz kennt keinen Bestandsschutz für langjährige aufstockende Beschäftigungsverhältnisse. Ab Juli 2026 prüft das Jobcenter bei jedem Leistungsberechtigten, ob die bestehende Beschäftigung die Hilfebedürftigkeit überwindet — unabhängig davon, wie lange der Minijob schon besteht.
Kann ich gegen eine Verpflichtung zur Vollzeitbewerbung Widerspruch einlegen?
Ja, innerhalb eines Monats nach Zugang des Verpflichtungsbescheids. Begründen Sie den Widerspruch schriftlich mit den konkreten Umständen, die eine Vollzeitstelle für Sie unzumutbar machen. Wird der Widerspruch abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, beim Sozialgericht zu klagen.
Was passiert, wenn ich eine angebotene Vollzeitstelle ablehne?
Das Jobcenter kann eine Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate verhängen. Bei einer zweiten Ablehnung innerhalb eines Jahres kann der gesamte Regelbedarf für mindestens einen Monat gestrichen werden. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen.
Muss das Jobcenter mir erklären, warum es eine Stelle für zumutbar hält?
Ja. Das Jobcenter muss die Zumutbarkeit im Kooperationsplan oder in einem Verpflichtungsbescheid begründen. Eine mündliche Ansage reicht nicht. Fordern Sie die schriftliche Begründung an — das ist Ihre Grundlage für einen Widerspruch.
Quellen:
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGBIIuaÄndG), Inkrafttreten 1. Juli 2026
Sozialrecht-Justament (Bernd Eckhardt): Ausgabe 4/2026 – Änderungen des SGB II aufgrund des 13. SGB II-Änderungsgesetze




