Kein höheres Kindergeld für kinderreiche Patchworkfamilien

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BFH: ohne Ehe keine „Familie” im Sinne des Grundgesetzes

Bildet ein unverheiratetes Paar mit Kindern aus anderen Beziehungen eine kinderreiche Patchworkfamilie, gibt es deshalb noch kein höheres Kindergeld ab dem dritten Kind. Nur wenn das Paar verheiratet ist, kann der Kindergeldberechtigte die Kinder des anderen Partners für ein höheres Kindergeld mitzählen lassen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 18. Juli 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 24/17).

Im konkreten Fall hatte ein Vater wegen sechs Euro höheres Kindergeld geklagt. Der nicht verheiratete Mann aus Nordrhein-Westfalen lebt mit seiner Lebensgefährtin, ihren zwei Kindern aus einer früheren Beziehung und der gemeinsamen jüngsten Tochter zusammen in einer „Patchworkfamilie”.

Während der Vater für die gemeinsame Tochter Kindergeld beanspruchte, hatte die Frau für die anderen zwei Kinder Kindergeld erhalten.

Von der Familienkasse verlangte er, dass die Tochter als „drittes Kind” der Familie zählen müsse. Ab dem dritten Kind müsse ihm daher höheres Kindergeld zustehen. Im Streitjahr 2016 betrug das Kindergeld für die ersten beiden Kinder 190 Euro monatlich (2018: 194 Euro), für das dritte Kind 196 Euro (2018: 200 Euro) und für jedes weitere Kind 221 Euro (2018: 225 Euro).

Doch die Familienkasse lehnte das um monatlich sechs Euro höhere Kindergeld für die Tochter ab. Der sogenannte Zählkindervorteil könne nicht beansprucht werden, da das Paar nicht verheiratet sei. Der Vater sei nur für die Tochter kindergeldberechtigt, nicht aber für die Kinder seiner Lebensgefährtin.

Dies bestätigte der BFH in seinem Urteil vom 25. April 2018. Das Kindergeld diene „zum einen der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, zum anderen, … der Förderung der Familie”. Bildet ein nichtverheiratetes Paar mit seinen Kindern eine Patchworkfamilie, sei dies im Sinne des Grundgesetzes aber noch keine „Familie”. Dies gelte auch dann nicht, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft schon Jahre bestanden hat, urteilte der BFH.

Zu einer Familie gehöre nicht nur die Aufnahme des Kindes in den Haushalt, sondern auch eine „gesteigerte Verbundenheit” zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind des anderen Partners. Diese gesteigerte Verbundenheit liege nur bei einer Ehe vor. Denn unverheiratete Lebensgefährten könnten ihre Lebensgemeinschaft – anders als in der Ehe – jederzeit wieder lösen.

Mangels „familiärer Beziehung” zu den leiblichen Kindern seiner Lebensgefährtin könne der Kläger daher kein um sechs Euro höheres Kindergeld für die Tochter als „drittes Kind” beanspruchen.

Die Münchener Richter wiesen jedoch darauf hin, dass der Lebensgefährtin dagegen das höhere Kindergeld zugestanden hätte, vorausgesetzt, der Vater hätte ihr den Kindergeldanspruch übertragen. Denn die Mutter hätte darauf verweisen können, dass sie drei leibliche Kinder hat, zwei aus der früheren Beziehung und die gemeinsame Tochter mit dem Kläger. fle

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