Ein Bürgergeldempfänger besitzt eine selbst genutzte Wohnung. Das Dach undicht, die Heizungsanlage defekt – Reparaturen, die sich nicht aufschieben lassen. Er beantragt beim Jobcenter Leistungen für die Instandhaltungskosten.
Das Jobcenter gewährt einen Zuschuss, aber nur bis zur Angemessenheitsgrenze. Den Rest gibt es als Darlehen. Der Mann klagt – und verlangt mehr Zuschuss. Das Bundessozialgericht hat ihm jetzt eine klare Absage erteilt.
Mit Urteil vom 18. Juni 2026 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts entschieden: Bei unabweisbaren Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen an selbst bewohntem Wohneigentum ist eine Kostensenkungsaufforderung nicht erforderlich – weder vor der Leistungsbegrenzung noch vor der Verweisung auf ein Darlehen (BSG, Urt. v. 18.06.2026 – B 4 AS 22/25 R). Im Klartext: Unangemessene Reparaturarbeiten muss das Jobcenter nur noch darlehensweise unterstützen.
Was § 22 Absatz 2 SGB II seit dem 1. Januar 2011 regelt
Seit der Rechtsänderung zum 1. Januar 2011 gilt für Wohneigentümer im Bürgergeld eine eigene Vorschrift: § 22 Absatz 2 SGB II. Sie regelt ausdrücklich und abschließend, wie das Jobcenter bei unabweisbaren Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen zu verfahren hat.
Angemessene Kosten werden als Zuschuss übernommen. Unangemessen hohe Aufwendungen können als Darlehen gewährt werden – nach pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers.
Das klingt technisch, hat aber eine praktische Konsequenz: Wer als Eigentümer mehr Zuschuss verlangt, als die Angemessenheitsgrenze hergibt, hat keinen Anspruch darauf. Was das Jobcenter darüber hinaus leisten kann, ist ein Darlehen – und selbst dieses unterliegt dem Ermessen der Behörde.
Die Begründung des BSG: Wortlaut, Systematik, Zweck
Der 4. Senat stützt seine Entscheidung auf drei Ebenen.
Erstens folgt aus dem Wortlaut des § 22 Absatz 2 SGB II, dass unangemessen hohe Aufwendungen unmittelbar in den Regelungsbereich des Satzes 2 fallen. Eine Verweisung auf die Zumutbarkeitsregelung in Absatz 1 – die im strittigen Zeitraum in Absatz 1 Satz 3 stand – enthält die Vorschrift nicht.
Zweitens macht die Binnensystematik deutlich: Absatz 2 ist eine eigenständige Regelung. Sie steht neben Absatz 1, nicht unter ihm. Ein Kostensenkungsverfahren nach dem Muster des Absatzes 1 – also Aufforderung, Fristsetzung, dann Leistungsbegrenzung – ist dort nicht vorgesehen und passt auch nicht.
Erfahrungsgemäß stellen Instandhaltungsaufwendungen typischerweise einmalige Ereignisse dar, keine dauerhaften Unterkunftskosten. Eine Kostensenkungsaufforderung, die dem Eigentümer eine Übergangsfrist einräumt, ergibt bei einer notwendigen Dachsanierung keinen Sinn.
Drittens widerspräche das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung dem Sinn und Zweck des Absatzes 2. Die Vorschrift dient der Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern.
Aufwendungen, die über die bei Mietern anerkannten Bedarfe hinausgehen, sollen nicht als Zuschuss getragen werden. Das Darlehen als Ergänzungsinstrument trägt nach Ansicht des BSG dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz ausreichend Rechnung.
Was das für Bürgergeldempfänger mit Wohneigentum bedeutet
Das Urteil ist eine Einschränkung. Wer als Eigentümer im Bürgergeld-Bezug mit einer größeren Reparaturrechnung konfrontiert wird, hat keinen Anspruch auf vollständige Zuschussübernahme – jedenfalls nicht, wenn die Kosten die Angemessenheitsgrenze übersteigen.
Das Jobcenter muss auch keine Kostensenkungsaufforderung aussprechen, bevor es die Leistung auf das Darlehen begrenzt.
Das klingt hart – und das ist es auch. Das BSG sieht die Regelungssystematik des § 22 Absatz 2 SGB II als in sich geschlossen an: Die Sondervorschrift für Eigentümer verdrängt die allgemeinen Schutzmechanismen des Absatzes 1. Jobcenter werden dieses Urteil künftig nutzen, um Zuschussbegehren oberhalb der Angemessenheitsgrenze schon im ersten Schritt abzulehnen – ohne vorherige Kostensenkungsaufforderung.
Wer sich in dieser Situation befindet, sollte dennoch genau prüfen, ob das Jobcenter die Angemessenheitsgrenze richtig bestimmt hat. In der Praxis zeigt sich, dass Behörden dabei nicht selten zu niedrig ansetzen – und das ist angreifbar.
Auch das Ermessen beim Darlehen ist kein Freifahrtschein: Verweigert das Jobcenter das Darlehen ohne tragfähige Begründung, ist das im Widerspruchsverfahren zu rügen.
Was jetzt zu tun ist
Wer einen Ablehnungsbescheid erhalten hat und meint, die Angemessenheitsgrenze sei falsch berechnet worden, sollte fristgerecht Widerspruch einlegen – die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Der Widerspruch sollte konkret benennen, auf welcher Grundlage die Kostenermittlung des Jobcenters fehlerhaft ist.
Wer ein Darlehen erhalten hat, das Jobcenter jedoch die Gewährung verweigert hat, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, hat ebenfalls die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren eine Ermessensüberprüfung zu verlangen.
Was das Urteil nicht ändert: Der Anspruch auf ein Darlehen bei unabweisbaren Reparaturkosten bleibt. Das Jobcenter kann das Darlehen nicht nach Belieben ablehnen. Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet, dass die Behörde die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat – und das Gericht diese Entscheidung überprüfen kann.
Anmerkung des Verfassers
Ganz ehrlich, damit hab ich nicht gerechnet, diese Entscheidung ist für Bürgergeld-Bezieher mit Wohneigentum ein Rückschlag.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – B 4 AS 22/25 R




