Kündigung: Gesetz schützt jetzt Arbeitnehmer bei Massenentlassungen

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Laut einer Erhebung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln) von Ende 2025 plant ein Drittel aller Unternehmen in Deutschland für 2026 einen Personalabbau. In der produzierenden Industrie sind es 41 Prozent. Die Prognose hat sich nun bestätigt: Viele Unternehmen versuchen mit Kündigungen und Aufhebungsverträgen, ihre Angestellten loszuwerden.

Wer in Elternzeit ist, bekommt das oft erst spät mit. Die Kollegen werden gekündigt, der Betriebsrat unterschreibt. Wochen später liegt auch die eigene Post im Briefkasten. Was viele nicht wissen: Genau in diesem Szenario greifen die stärksten Schutzrechte des deutschen Arbeitsrechts zu Ihren Gunsten.

Elternzeit und Kündigung: Das Verbot gilt absolut

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz enthält ein scharf formuliertes Kündigungsverbot. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Das gilt absolut: für ordentliche Kündigungen, außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen. Der Schutz beginnt bereits acht Wochen vor dem ersten Tag der Elternzeit, sobald der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Die einzige Ausnahme: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann eine Kündigung in einem „besonderen Fall” ausnahmsweise für zulässig erklären. Ohne diese Zustimmung ist jede Kündigung in der Elternzeit nach dem Gesetz nichtig. Nicht anfechtbar, sondern nichtig: Der Vertrag besteht fort, als wäre die Kündigung nie erklärt worden.

Das Bundesverfassungsgericht schützt Sie auch bei Massenentlassungen

Jahrelang galten Elternzeitler in Massenentlassungen als Sonderfall. Der Arbeitgeber musste zuerst die Behörde um Zustimmung bitten. Das Behördenverfahren dauert Wochen. Bis die Genehmigung eintraf, war das 30-Tage-Zeitfenster der Massenentlassung abgelaufen. Die Kündigung des Elternzeitlers fiel damit rechnerisch außerhalb der Massenentlassung, obwohl alle Kollegen den entsprechenden Schutz hatten.

Das Bundesverfassungsgericht stoppte diese Praxis mit Beschluss vom 8. Juni 2016, Aktenzeichen 1 BvR 3634/13. Der Ausschluss aus dem Massenentlassungsschutz wegen der Elternzeit verletzt den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sowie den Schutz der Familie.

Da Frauen nachweisbar deutlich häufiger Elternzeit in Anspruch nehmen als Männer, liegt darin zudem eine faktische Benachteiligung wegen des Geschlechts, die das Grundgesetz ausdrücklich verbietet.

Das Bundesarbeitsgericht präzisierte daraufhin am 26. Januar 2017: Nicht das Datum der Kündigung zählt, sondern der Zeitpunkt des Zustimmungsantrags bei der Behörde.

Der entscheidende Kniff: Das Datum des Behördenantrags

Der häufigste Denkfehler lautet: „Meine Kündigung ist Wochen später zugegangen als die der Kollegen, also bin ich nicht Teil der Massenentlassung.”

Das ist falsch. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber den Antrag auf behördliche Zustimmung innerhalb des 30-Tage-Zeitraums gestellt hat. War das der Fall, fällt die Kündigung rechtlich in die Massenentlassung, auch wenn sie erst Monate später ausgesprochen wird.

Das bedeutet konkret: Hat der Arbeitgeber den Zustimmungsantrag an die Landesbehörde gleichzeitig mit den anderen Kündigungen eingereicht, müssen Sie in der Massenentlassungsanzeige aufgeführt sein. Fehlt Ihr Name dort, ist das ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund, den Sie bei Gericht geltend machen können. Wie das konkret geht, zeigt die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Erste Schritte nach Erhalt der Kündigung

Schritt eins: Prüfen Sie sofort, ob dem Kündigungsschreiben eine Zustimmungserklärung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz beiliegt. Liegt keine vor, ist die Kündigung nichtig.

Schritt zwei folgt unmittelbar danach: Reichen Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Die Frist beträgt drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens. Diese Frist läuft auch dann, wenn die Zustimmung fehlt. Wer schweigt, riskiert, dass die Kündigung später als wirksam gilt.

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Schritt drei: Bitten Sie den Betriebsrat um Einsicht in die Massenentlassungsanzeige. Er hat eine Abschrift vom Arbeitgeber erhalten. Prüfen Sie, ob Ihr Name aufgeführt ist und ob der Zustimmungsantrag zeitgleich mit den anderen Kündigungen gestellt wurde. Fehlt beides oder liegt die Anzeige gar nicht vor, ist das eine weitere Angriffsfläche für die Klage.

Anhörungsrecht und Fachanwalt: Die letzten Schritte

Schritt vier: Das Anhörungsrecht aktiv nutzen. Bevor die Landesbehörde über den Zustimmungsantrag entscheidet, muss sie Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Schreiben Sie schriftlich, warum eine Weiterbeschäftigung möglich wäre, und benennen Sie konkrete Alternativen. Die Behörde ist verpflichtet, Ihre Argumente in die Abwägung einzubeziehen.

Schritt fünf: Schalten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ein. Das Zusammenspiel aus Elternzeitschutz und Massenentlassungsrecht ist komplex. Hinzu kommt, dass derzeit ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, das die Rechtsfolgen bei fehlerhaften Massenentlassungsanzeigen neu bestimmen könnte.

Bis zur EuGH-Entscheidung sollten Sie sich auf behördliche Zustimmungspflicht konzentrieren, da dieser Teil der Rechtslage gesetzlich eindeutig geregelt ist.

Wann die Behörde eine Kündigung trotzdem genehmigt

Die behördliche Zustimmung ist keine Selbstverständlichkeit. Sie wird nur in engen Ausnahmefällen erteilt. Die zuständige Verwaltungsvorschrift nennt als typischen Fall: die vollständige Betriebsstilllegung ohne jede Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Eine bloße Umstrukturierung, Aufgabenverlagerung oder wirtschaftliche Schwächephase reicht nicht aus.

Ein Beispiel: Sara M., 34, aus Stuttgart, ist seit neun Monaten in Elternzeit, als ihr Arbeitgeber, ein Maschinenbaubetrieb mit 120 Beschäftigten, 40 Stellen streicht. Sechs Wochen später trifft ein Kündigungsschreiben ein, ohne Behördenzustimmung.

Sara reicht sofort Kündigungsschutzklage ein. Es stellt sich heraus: Der Arbeitgeber hat sie in der Massenentlassungsanzeige nicht aufgeführt, obwohl der Zustimmungsantrag zeitgleich mit den anderen Kündigungen gestellt worden war. Das Arbeitsgericht erklärt die Kündigung für unwirksam. (Illustratives Beispiel)

Häufige Fragen: Kündigung in Elternzeit bei Massenentlassung

Muss ich reagieren, wenn keine Behördenzustimmung beiliegt?

Ja. Die Kündigung ohne Zustimmung ist zwar nichtig, aber Sie müssen dennoch innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Wer schweigt, riskiert, dass die Kündigung später als wirksam gilt, auch wenn sie es rechtlich nicht ist.

Gilt der Schutz auch, wenn ich in Teilzeit arbeite während der Elternzeit?

Ja. Das Gesetz schützt ausdrücklich auch Arbeitnehmer, die während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit tätig sind. Der Schutz gilt also auch bei der sogenannten Elternteilzeit, also wenn Sie gleichzeitig Elternzeit nehmen und reduziert weiterarbeiten.

Ersetzt eine korrekte Massenentlassungsanzeige die Behördenzustimmung?

Nein. Die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit und die behördliche Zustimmung zur Kündigung nach dem Elternzeitgesetz sind zwei völlig getrennte Verfahren. Auch eine korrekt eingereichte Massenentlassungsanzeige macht eine fehlende Behördenzustimmung nicht entbehrlich.

Was passiert bei vollständiger Betriebsschließung?

Eine vollständige Betriebsstilllegung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist der typische Ausnahmefall, in dem die Landesbehörde zustimmen kann. Auch dann müssen Sie aber vor der Entscheidung angehört werden. Die Kündigung darf erst nach der schriftlichen Zustimmung zugehen.

Quellen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 18 Kündigungsschutz
Kündigungsschutzgesetz (KSchG): § 17 Anzeigepflicht
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 08.06.2016, Az. 1 BvR 3634/13
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 26.01.2017, Az. 6 AZR 442/16
Bundesministerium des Innern: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit, 03.01.2007