Jobcenter: Elterngeld einbehalten – doch viele Eltern bekommen es zurück

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Wer Bürgergeld bezieht und ein Kind bekommt, beantragt Elterngeld und sieht von den 300 Euro im Monat oft keinen einzigen Cent. Das Geld wird bewilligt, aber nicht an die Eltern ausgezahlt, sondern direkt an das Jobcenter überwiesen. Für viele Familien fühlt sich das an, als gäbe der Staat mit der einen Hand und nähme mit der anderen sofort wieder.

Dahinter steckt eine Verrechnung zwischen zwei Behörden. Die ist allerdiings häufig fehlerhaft. Ein solcher Fehler hat einer Mutter vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg 156 Euro immerhin zurückgebracht. (L 11 EG 1547 / 15)

Warum das Elterngeld bei Bürgergeld meist komplett angerechnet wird

Elterngeld ist rechtlich kein Bonus, der zusätzlich zur Grundsicherung fließt. Es zählt als Einkommen, und Einkommen mindert das Bürgergeld. Den bekannten Freibetrag von bis zu 300 Euro, der einen Teil des Elterngeldes schützt, gibt es bei Bürgergeld nur für Eltern, die vor der Geburt erwerbstätig waren.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz schützt diesen Freibetrag in § 10 ausdrücklich nur in Höhe des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens, höchstens 300 Euro. Wer vorher kein Erwerbseinkommen hatte, dem bleibt davon nichts.

30 statt 300 Euro

Für viele Bürgergeld-Beziehende heißt das konkret: Sie bekommen das Mindestelterngeld von 300 Euro, dürfen davon aber nur die monatliche Versicherungspauschale von 30 Euro behalten. Die restlichen 270 Euro gelten als Einkommen und werden auf die Leistung angerechnet.

Keine Chance vor dem Verfassungsgericht

Das wirkt hart, ist aber bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht bestätigt: Die Anrechnung des Elterngeldes auf die Grundsicherung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Wer mit einem Widerspruch gegen die Anrechnung als solche vorgeht, wird scheitern. Der Fehler, gegen den Sie vorgehen sollten, liegt an einer weniger auffälligen Stelle.

Wie die Erstattung zwischen Elterngeldstelle und Jobcenter abläuft

Bekommt eine Familie Bürgergeld, während der Elterngeldantrag noch bearbeitet wird, zahlt das Jobcenter zunächst die volle Grundsicherung. Sobald das Elterngeld bewilligt ist, steht fest, dass das Jobcenter in dieser Zeit mehr gezahlt hat, als bei rechtzeitigem Elterngeld nötig gewesen wäre.

Es war, juristisch gesprochen, nur nachrangig verpflichtet. Deshalb meldet es bei der Elterngeldstelle einen Erstattungsanspruch an, geregelt in § 104 des Zehnten Sozialgesetzbuchs.

Die Elterngeldstelle überweist das bewilligte Elterngeld dann nicht an die Eltern, sondern an das Jobcenter. Aus Sicht des Gesetzes ist der Elterngeldanspruch damit erledigt: Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch der berechtigten Person als erfüllt.

Geld vom Jobcenter statt Elterngeld

Die Mutter im Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hatte für drei Lebensmonate ihres Kindes je 300 Euro Elterngeld bewilligt bekommen. Ausgezahlt wurden ihr davon nur 30 Euro pro Monat; die übrigen 270 Euro gingen jeweils direkt ans Jobcenter. Insgesamt machte das Jobcenter 810 Euro geltend.

Der Denkfehler: Eine angemeldete Erstattung ist keine endgültige Abrechnung

Eine vom Jobcenter angemeldete Erstattung ist kein Freibrief, auch wenn die Eltern sie meist für endgültig halten. Das Jobcenter darf sich nur so viel zurückholen, wie es im selben Zeitraum für dieselbe Person tatsächlich an Grundsicherung gezahlt hat.

Jobcenter darf nur fordern, was es geliefert hat

Genau das war im Fall des Landessozialgerichts schiefgelaufen. Für den zweiten Lebensmonat des Kindes hatte die Mutter in dem maßgeblichen Zeitraum gar nicht 270 Euro Grundsicherung erhalten, sondern nur 114 Euro, weil das Jobcenter zeitweise allein die Unterkunftskosten getragen hatte.

Das Gericht rechnete nach und stellte fest: Die Elterngeldstelle hatte 270 Euro ans Jobcenter überwiesen und damit 156 Euro zu viel. Diese 156 Euro stehen der Mutter zu. Das Gericht verurteilte die Behörde zur Nachzahlung.

Buchung statt Prüfung

Das Landessozialgericht formulierte dazu eine Pflicht, die in der Verwaltungspraxis gern übersehen wird: Die Elterngeldstelle muss schon im eigenen Verfahren prüfen, in welchem Umfang die Deckungsgleichheit überhaupt vorliegt. Sie darf den vom Jobcenter genannten Betrag nicht ungeprüft durchwinken.

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Dass es trotzdem regelmäßig anders läuft, hat einen schlichten Grund: Für beide Behörden ist die Verrechnung ein reiner Buchungsvorgang zwischen Ämtern. Die Eltern bekommen das Geld nie zu sehen, also fällt ihnen ein zu hoher Abzug auch nicht auf. Der Fehler bleibt unsichtbar, solange niemand nachrechnet.

Was Betroffene jetzt prüfen und durchsetzen können

Wer Bürgergeld bezieht und dessen Elterngeld an das Jobcenter abgeführt wurde, sollte den Elterngeldbescheid und die tatsächlich bezogenen Monatsbeträge nebeneinanderlegen. Steht im Bescheid keine monatliche Aufschlüsselung, lässt sie sich bei der Elterngeldstelle anfordern.

Die entscheidende Frage lautet für jeden einzelnen Lebensmonat: Wie viel Elterngeld wurde an das Jobcenter überwiesen, und wie viel Grundsicherung hat das Jobcenter in genau diesem Zeitraum tatsächlich gezahlt?

Liegt der überwiesene Betrag höher als die tatsächlich bezogene Leistung, ist die Differenz zu viel abgeführt worden und gehört der Familie. Es kommt auch vor, dass eine Elterngeldstelle Elterngeld rechtswidrig zurückfordert, und darum sollten Sie die Augen offen halten.

Ein Beispiel für die Praxis

Nehmen wir an, Nadine, 29, aus Bonn, hat vor der Geburt nicht gearbeitet; von ihrem Mindestelterngeld werden 270 Euro angerechnet und ans Jobcenter abgeführt. In einem Monat, in dem ihr Bürgergeld nur für einen Teil des Monats lief und deshalb lediglich 180 Euro betrug, überwies die Elterngeldstelle trotzdem die vollen 270 Euro.

Mehr als die tatsächlich gezahlten 180 Euro durfte sich das Jobcenter aber nicht zurückholen, also stehen Nadine 90 Euro zu. Nur wer diesen Abgleich Monat für Monat macht, entdeckt solche Lücken überhaupt.

Widerspruch und Überprüfungsantrag

Wer einen zu hohen Abzug findet, legt gegen den Elterngeldbescheid Widerspruch ein, und zwar bei der Elterngeldstelle, die den Bescheid erlassen hat, nicht beim Jobcenter. Dafür gilt eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Ist diese Frist verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs: Damit lässt sich ein bestandskräftiger Bescheid noch nachträglich korrigieren, rückwirkend für bis zu vier Jahre. Wer untätig bleibt, verschenkt Geld, das ihm zusteht.

Häufige Fragen zu Elterngeld und Erstattung durch das Jobcenter

Spielt es eine Rolle, ob ich Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder Mutterschaftsgeld bekomme?

Ja. Beim Elterngeld Plus halbiert sich der mögliche Freibetrag auf höchstens 150 Euro. Mutterschaftsgeld dagegen bleibt bei der Grundsicherung in voller Höhe unberücksichtigt, unabhängig davon, ob vorher Erwerbseinkommen erzielt wurde. Wer beide Leistungen in denselben Monaten bezieht, sollte die Bescheide getrennt prüfen, weil die Anrechnung jeweils anders ausfällt.

Gilt diese Verrechnung auch unter der Neuen Grundsicherung ab Juli 2026?

Ja. Die ab dem 1. Juli 2026 vorgesehene Umbenennung des Bürgergeldes in „Neue Grundsicherung” ändert an der Anrechnung des Elterngeldes nichts; die maßgebliche Regelung im Elterngeldgesetz wurde dabei nicht angetastet. Auch die Erstattung zwischen Elterngeldstelle und Jobcenter und die Pflicht zur Prüfung der Deckungsgleichheit bleiben bestehen.

Von wem bekomme ich zu viel abgeführtes Geld zurück?

Nicht vom Jobcenter, sondern von der Elterngeldstelle. Sie hat das Elterngeld bewilligt und zu viel an das Jobcenter überwiesen, deshalb richtet sich der Anspruch gegen sie. Im Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde genau diese Stelle zur Zahlung der 156 Euro verurteilt.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 21.06.2016, L 11 EG 1547/15

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch: §§ 104 und 107 Erstattungsansprüche der Leistungsträger