Ein Jobcenter zahlte einem Leistungsbezieher 2.355,39 Euro zu viel aus und verlangte das Geld später zurück. Obwohl der Mann während seiner Immatrikulation tatsächlich keinen Anspruch auf die Leistungen hatte, durfte die Behörde die Zahlung nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht rückwirkend zurückfordern.
Eine zu Unrecht erfolgte Zahlung führt nicht automatisch dazu, dass Leistungsbeziehende jeden Euro erstatten müssen. Bei einer rückwirkenden Aufhebung kommt es unter anderem darauf an, ob Betroffene eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
Jobcenter verlangte insgesamt 2.355,39 Euro zurück
Der Fall spielte bereits im Jahr 2018 und betraf damit das damalige Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der 1988 geborene Kläger hatte zuvor unter anderem Musik studiert und war wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten längere Zeit arbeitsunfähig.
Das Jobcenter bewilligte ihm für das Jahr 2018 Leistungen nach dem SGB II. Ab Juli erhielt er monatlich 796,25 Euro.
Zum 1. Oktober 2018 schrieb sich der Mann an der Universität Osnabrück für einen Bachelorstudiengang Mathematik ein. Die Immatrikulation bestand nur bis zum 21. Dezember 2018.
Nach Angaben des Mannes sollte die Einschreibung lediglich dazu dienen, herauszufinden, ob er gesundheitlich wieder in der Lage sein würde, ein Studium aufzunehmen. Tatsächlich besuchte er während dieser Zeit keine Lehrveranstaltung.
Studiengebühren auf dem Konto machten das Jobcenter aufmerksam
Dem Jobcenter teilte der Mann die erfolgte Immatrikulation zunächst nicht ausdrücklich mit. Die Behörde wurde später aufmerksam, als sie bei der Bearbeitung seiner Unterlagen eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Studium auf seinen Kontoauszügen entdeckte.
Nach einer Nachfrage bestätigte der Leistungsbezieher, dass er für ein Vollzeitstudium eingeschrieben gewesen war. Daraufhin hob das Jobcenter die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2018 rückwirkend auf.
Die Behörde forderte 2.123,33 Euro an ausgezahlten Leistungen zurück. Zusätzlich verlangte sie 232,06 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sodass sich die Forderung auf insgesamt 2.355,39 Euro summierte.
| Streitpunkt | Einordnung im Verfahren |
|---|---|
| Immatrikulation | Sie führte im konkreten Fall zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II. |
| Besuch von Vorlesungen | Der Mann nahm an keiner Lehrveranstaltung teil, blieb wegen der Immatrikulation aber dennoch vom regulären Leistungsbezug ausgeschlossen. |
| Mitteilung an das Jobcenter | Die erfolgte Einschreibung wurde nicht unverzüglich ausdrücklich gemeldet. |
| Verschulden | Das LSG sah keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, sondern höchstens einfache Fahrlässigkeit. |
| Rückforderung | Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide hatten keinen Bestand. Die 2.355,39 Euro mussten nicht zurückgezahlt werden. |
Warum der Mann trotz fehlenden Leistungsanspruchs nicht zahlen musste
Auf den ersten Blick wirkt das Ergebnis widersprüchlich. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte nämlich ausdrücklich, dass der Mann während seiner Immatrikulation vom regulären Leistungsbezug ausgeschlossen war.
Bei einem Studium, das dem Grunde nach über das BAföG förderungsfähig ist, kann der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greifen. Persönliche Gründe, aus denen ein konkreter Student tatsächlich kein BAföG erhält, ändern daran nicht zwingend etwas.
Auch dass der Kläger keine einzige Vorlesung besucht hatte, half ihm bei dieser Frage nicht. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung konnte die Einschreibung für das förderungsfähige Vollzeitstudium bereits ausreichen.
Dass bei Studienformen genauer hingesehen werden muss, zeigt allerdings die Rechtsprechung zu anderen Konstellationen. So kann etwa bei einem echten Teilzeitstudium eine andere Beurteilung erforderlich sein, wie der Beitrag „Bürgergeld trotz Teilzeitstudium: Jobcenter dürfen nicht pauschal ablehnen“ erläutert.
Eine falsche Zahlung allein reicht für die rückwirkende Rückforderung nicht aus
Für den Prozess war deshalb eine zweite Frage entscheidend: Durfte das Jobcenter die bereits bewilligten Leistungen rückwirkend aufheben? Hier gelten strengere Voraussetzungen als für die bloße Feststellung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt kein Leistungsanspruch mehr bestand.
Das Jobcenter stützte die rückwirkende Aufhebung auf § 48 SGB X. Nach dieser Vorschrift können Dauerverwaltungsakte bei einer später eingetretenen wesentlichen Änderung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit aufgehoben werden.
Bei der vom Jobcenter herangezogenen Fallgestaltung musste dem Leistungsbezieher zumindest Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Das Gericht kam nach Prüfung der persönlichen und tatsächlichen Umstände zu dem Ergebnis, dass diese Schwelle nicht erreicht war.
Der Mann hatte seine Mitteilungspflicht tatsächlich verletzt
Das Urteil bedeutet nicht, dass der Kläger alles richtig gemacht hatte. Das LSG stellte ausdrücklich fest, dass die erfolgte Immatrikulation eine leistungsrechtlich erhebliche Veränderung war und dem Jobcenter hätte mitgeteilt werden müssen.
Eine entsprechende Pflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 60 SGB I. Wer Sozialleistungen erhält, muss Änderungen in den Verhältnissen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
Der Kläger hatte zwar nach eigenen Angaben schon zuvor mit Beschäftigten des Jobcenters darüber gesprochen, eventuell ein Studium auszuprobieren. Die tatsächlich erfolgte Immatrikulation zum 1. Oktober 2018 teilte er jedoch nicht ausdrücklich mit.
Damit lag eine Pflichtverletzung vor. Das allein genügte nach Auffassung der Richter jedoch nicht, um eine rückwirkende Aufhebung und eine Erstattung von mehr als 2.300 Euro zu rechtfertigen.
Der Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit
Für Rückforderungsverfahren kann die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit erhebliche finanzielle Folgen haben. Grobe Fahrlässigkeit verlangt mehr als einen gewöhnlichen Irrtum, ein Missverständnis oder eine unachtsame Fehleinschätzung.
Nach § 48 SGB X geht es darum, ob die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Dabei darf nicht ausschließlich aus der Sicht eines juristisch geschulten Menschen beurteilt werden.
Das LSG berücksichtigte deshalb auch die persönliche Urteilsfähigkeit des Klägers, sein Verständnis der Situation und die besonderen Umstände des Falles. Genau an diesem Punkt scheiterte die Argumentation des Jobcenters.
Weitere Informationen zu dieser Abgrenzung finden sich bei Gegen-Hartz im Beitrag „Bürgergeld: Vertrauensschutz schützt vor Rückforderungen des Jobcenters“.
Jobcenter hatte nicht eindeutig über die Folgen einer Immatrikulation informiert
Für das Gericht sprach gegen grobe Fahrlässigkeit, dass die rechtlichen Folgen einer bloßen Immatrikulation für einen juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar waren. Der Kläger war nach eigener Darstellung davon ausgegangen, erst ein tatsächlich aufgenommenes Vollzeitstudium müsse gemeldet werden.
Hinzu kam, dass seine Studienpläne zuvor zumindest Gegenstand von Gesprächen mit dem Jobcenter gewesen waren. Einen eindeutigen Hinweis, dass bereits die Einschreibung unabhängig vom Besuch einer einzigen Vorlesung zum Leistungsausschluss führen könne, hatte er nach den Feststellungen des Gerichts nicht erhalten.
Auch die vom Kläger erhaltenen allgemeinen Hinweise überzeugten das LSG nicht davon, dass er die Folgen seiner Immatrikulation zwingend hätte erkennen müssen. Die Hinweise bezogen sich allgemein auf die Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung, erklärten die Besonderheiten einer Hochschulimmatrikulation jedoch nicht ausdrücklich.
Selbst Mitarbeiter mussten die Rechtslage erst klären
Bemerkenswert war ein weiterer Umstand aus den Verwaltungsakten. Beschäftigte des Jobcenters mussten zur Beurteilung der Auswirkungen der Immatrikulation selbst rechtliche Unterstützung durch die Fachaufsicht des SGB II einholen.
Für das Gericht sprach diese Unsicherheit dagegen, dem Kläger vorzuwerfen, er hätte die rechtlichen Folgen ohne Weiteres erkennen müssen. Von einem Leistungsbezieher konnten unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres Kenntnisse verlangt werden, die selbst innerhalb der Behörde zunächst geklärt werden mussten.
Das Gericht hielt die Erklärung des Mannes deshalb für nachvollziehbar und glaubhaft. Eine vorsätzliche Verschleierung der Immatrikulation konnte ihm ebenfalls nicht nachgewiesen werden.
Auch die gesundheitliche und persönliche Situation wurde berücksichtigt
Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit betrachtete das Gericht nicht nur Formulare und Merkblätter. Es bezog auch die damalige Lebenssituation des Klägers in die Bewertung ein.
Der Mann war bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig und befand sich weiterhin in einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Seine Einschreibung hatte nach seiner Darstellung gerade nicht das Ziel, dauerhaft ein reguläres Vollzeitstudium aufzunehmen, sondern sollte zunächst seine gesundheitliche Belastbarkeit erproben.
Diese Besonderheiten entschuldigten die fehlende Mitteilung nicht vollständig. Sie sprachen nach Einschätzung des Gerichts jedoch dagegen, darin eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung zu sehen.
Ohne rechtmäßige Aufhebung fällt auch die Erstattung weg
Für Betroffene ist die rechtliche Reihenfolge bei solchen Verfahren wichtig. Ein Jobcenter kann nicht allein deshalb Geld verlangen, weil bei einer späteren Prüfung festgestellt wird, dass Leistungen objektiv nicht zustanden.
Zunächst muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang der frühere Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit wirksam aufgehoben werden darf. Erst darauf kann grundsätzlich eine Erstattungsforderung für bereits ausgezahlte Leistungen aufgebaut werden.
Im vorliegenden Verfahren war genau diese rückwirkende Aufhebung rechtswidrig. Deshalb konnten auch die darauf beruhenden Forderungen über 2.123,33 Euro sowie die zusätzlichen 232,06 Euro nicht bestehen bleiben.
Einen ausführlichen Überblick über typische Konstellationen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber „Bürgergeld: Rückforderungen und Aufrechnungen durch das Jobcenter“.
Das Urteil ist kein Freibrief zum Verschweigen von Änderungen
Die Entscheidung sollte nicht dahingehend verstanden werden, dass Leistungsbeziehende Veränderungen gegenüber dem Jobcenter verschweigen dürfen. Im Gegenteil stellte das LSG ausdrücklich fest, dass die Immatrikulation hätte angezeigt werden müssen.
Wer eine Beschäftigung beginnt, Einkommen erhält, umzieht, Vermögen bekommt oder eine Ausbildung beziehungsweise ein Studium aufnimmt, sollte eine mögliche Veränderung des Leistungsanspruchs deshalb unverzüglich mitteilen. Empfehlenswert ist eine nachweisbare schriftliche oder elektronische Mitteilung.
Wird eine relevante Tatsache bewusst nicht angegeben oder ist ihre Bedeutung offensichtlich, kann eine spätere Rückforderung durchaus rechtmäßig sein. Die Entscheidung aus Niedersachsen-Bremen schützt daher nicht vor den Folgen vorsätzlicher Falschangaben oder eindeutig grob fahrlässigen Verhaltens.
Allgemeine Hinweise in Bescheiden reichen nicht immer für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit
Für andere Rückforderungsfälle ist besonders interessant, wie das LSG mit pauschalen Belehrungen des Jobcenters umging. Ein allgemeiner Satz, wonach sämtliche leistungsrelevanten Änderungen mitzuteilen sind, beweist nicht automatisch, dass ein Leistungsbezieher jede komplizierte Rechtsfolge erkennen musste.
Es muss vielmehr geprüft werden, was konkret mitgeteilt wurde, wie verständlich die Hinweise waren und welche Kenntnisse beim Betroffenen vorausgesetzt werden konnten. Ebenso kann von Bedeutung sein, ob eine bestimmte Frage im Antragsformular überhaupt gestellt wurde.
Im entschiedenen Fall war nach den Feststellungen des Gerichts im Erstantragsformular nicht ausdrücklich danach gefragt worden, ob der Kläger Student war. Auch dies trug dazu bei, dass sich ihm die besondere Bedeutung der späteren Immatrikulation nicht ohne Weiteres aufdrängen musste.
Rückforderungsbescheid des Jobcenters sollte genau geprüft werden
Wer einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhält, sollte deshalb nicht allein auf die Höhe der Überzahlung schauen. Wichtig ist ebenso, weshalb das Jobcenter die frühere Bewilligung rückwirkend aufhebt und welchen Vorwurf es gegenüber dem Leistungsbezieher erhebt.
Das gilt besonders dann, wenn die Behörde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit behauptet. Aus dem Bescheid sollte nachvollziehbar hervorgehen, welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll und aufgrund welcher Tatsachen das Jobcenter von einem entsprechend schweren Verschulden ausgeht.
Gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kann grundsätzlich Widerspruch erhoben werden. Einzelheiten zu Fristen und Verfahren erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“.
Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Gerade bei hohen Forderungen kann es sinnvoll sein, den Bescheid zusätzlich von einer Sozialberatungsstelle oder einem im Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Was die Entscheidung für Bürgergeld- und Grundsicherungsbeziehende bedeutet
Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen macht deutlich, dass zwei Fragen voneinander getrennt werden müssen. Einerseits kann eine Veränderung dazu führen, dass für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich kein Leistungsanspruch besteht.
Andererseits folgt daraus nicht automatisch, dass bereits ausgezahlte und bewilligte Leistungen rückwirkend vollständig zurückgezahlt werden müssen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides erfüllt sein.
Gerade beim Vorwurf einer verletzten Mitteilungspflicht kann deshalb entscheidend sein, ob tatsächlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag. Ein gewöhnlicher Irrtum oder ein nachvollziehbares Missverständnis kann rechtlich anders zu beurteilen sein.
Das Urteil vom 27. Januar 2026 trägt das Aktenzeichen L 11 AS 56/24. Die Vorinstanz, das Sozialgericht Osnabrück, hatte die Klage noch abgewiesen, bevor der Kläger vor dem Landessozialgericht Erfolg hatte.




