Bürgergeld trotz Teilzeitstudium: Jobcenter dürfen nicht pauschal ablehnen

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Ein Teilzeitstudium sorgt immer wieder für Streit mit dem Jobcenter. Viele Leistungsberechtigte fragen sich: Darf Bürgergeld allein deshalb abgelehnt werden, weil jemand an einer Hochschule eingeschrieben ist?

Die Antwort ist nicht so einfach, wie manche Jobcenter meinen. Denn ein echtes Teilzeitstudium ist nicht automatisch mit einem Vollzeitstudium gleichzusetzen. Entscheidend ist, ob die Ausbildung dem Grunde nach BAföG förderungsfähig ist. Nur dann kann der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greifen.

Gerade hier liegt der entscheidende Unterschied. Denn mehrere Gerichte haben klargestellt: Ein Teilzeitstudium, das die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt, ist nach § 2 Abs. 5 BAföG grundsätzlich nicht förderungsfähig. Dann fehlt auch die Grundlage für einen Leistungsausschluss im Bürgergeld.

Teilzeitstudium ist kein Freifahrtschein – aber auch kein automatischer Ausschluss

Zuletzt hat allerdings das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Studierende in Teilzeit keinen Anspruch auf Bürgergeld hätten. Das Gericht ging davon aus, dass bei einem Teilzeitstudium die abstrakte BAföG-Förderungsfähigkeit bestehen bleibe.

Diese Entscheidung sorgt bei Studierenden und Leistungsberechtigten für erhebliche Unsicherheit. Denn sie steht nicht im Einklang mit der Linie anderer Gerichte, die ein echtes Teilzeitstudium gerade nicht als dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ansehen.

Deshalb stellt sich die Frage: Handelt es sich bei der Entscheidung aus Baden-Württemberg um eine Einzelfallentscheidung oder um eine tragfähige neue Linie in der Rechtsprechung?

LSG Mecklenburg-Vorpommern: Teilzeitstudium begründet keinen Ausschluss nach dem SGB II

Bereits im Sommer 2022 entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Teilzeitstudium keinen Leistungsausschluss nach dem SGB II begründet.

Das Gericht stellte fest: Für ein in Teilzeit absolviertes und damit nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht förderfähiges Studiensemester besteht kein Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.

Diese Entscheidung ist für Betroffene besonders wichtig, weil sie den Zusammenhang zwischen BAföG-Recht und Bürgergeld klar herausarbeitet.

Warum der Leistungsausschluss überhaupt existiert

Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist es, Ausbildungsförderung nur im dafür vorgesehenen System zu gewähren. Wer eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, soll seinen Lebensunterhalt grundsätzlich nicht über das Bürgergeld sichern.

Damit soll verhindert werden, dass Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu einer verdeckten Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene werden.

Der Ausschluss greift aber nur dann, wenn die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Prüfung richtet sich abschließend nach § 2 BAföG, mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 BAföG. Die Grundsätze des BAföG sind auch für das SGB II maßgeblich.

Für eine besondere, vom BAföG abweichende SGB-II-spezifische Auslegung des § 2 BAföG besteht nach dieser Rechtsprechung kein Raum.

Abstrakte Förderungsfähigkeit ist entscheidend

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Frage der Förderungsfähigkeit nicht auf individuelle Gründe an, die nur in der Person des Studierenden liegen.

Unbeachtlich sind deshalb zum Beispiel individuelle Ausschlussgründe wie Staatsangehörigkeit oder das Überschreiten einer Altersgrenze. Solche Gründe ändern nichts daran, dass die Ausbildung an sich dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig sein kann.

Anders ist es jedoch, wenn die Ausbildung in ihrer konkreten Form überhaupt nicht unter die BAföG-Förderung fällt. Genau das kann bei einem echten Teilzeitstudium der Fall sein.

§ 2 Abs. 5 BAföG: Ausbildung muss die Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen

Dass ein Teilzeitstudium grundsätzlich und unabhängig von individuellen Gründen nicht förderfähig sein kann, ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 5 BAföG.

Danach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Ein Teilzeitstudium erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig gerade nicht. Deshalb ist es nach dieser Auffassung nicht dem Grunde nach BAföG-förderfähig. Diese Linie vertrat unter anderem auch das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2020.

Jedes Semester ist gesondert zu prüfen

Für die Beurteilung, ob ein förderungsfähiges Vollzeitstudium oder ein nicht förderungsfähiges Teilzeitstudium vorliegt, ist nicht zwingend auf die gesamte Dauer des Studiums abzustellen.

Vielmehr kann nach Ausbildungsabschnitten oder Zeiträumen unterschieden werden. Bei einem Hochschulstudium bedeutet das: Die jeweiligen Semester sind gesondert zu beurteilen.

Das folgt insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung ausnahmslos nur während der Zeit geleistet, in der die Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird.

Für jedes Semester, das den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht genügt, sind Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen. In diesen Semestern ist dann auch der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar.

Diese semesterbezogene Betrachtung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach kann bei einem Urlaubssemester die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 BAföG und damit auch der Leistungsausschluss entfallen.

LSG Mecklenburg-Vorpommern widerspricht Jobcenter und Vorinstanz

Der 14. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern folgte ausdrücklich nicht der Auffassung des Sozialgerichts Rostock als Vorinstanz und auch nicht der Auffassung des Jobcenters.

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Die gegenteilige Ansicht finde keine Stütze in § 2 BAföG oder im Sinn und Zweck der maßgebenden Bestimmungen.

Das Gericht stellte zudem klar, dass bei der Klägerin nichts dafür ersichtlich war, dass die Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium nicht vorlagen. Ebenso gab es keine Hinweise darauf, dass sie die Immatrikulation als Teilzeitstudierende rechtsmissbräuchlich vorgenommen hatte, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten.

Missbrauchsfälle wären gesondert zu behandeln

Das bedeutet nicht, dass jede bloße Behauptung eines Teilzeitstudiums automatisch zum Bürgergeldanspruch führt. Wenn ein Teilzeitstatus nur zum Schein gewählt wird, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, kann das Jobcenter diesen Sachverhalt prüfen.

Solche Missbrauchsfälle wären nach der Einschätzung des Gerichts wohl über § 34 SGB II zu regeln.

Entscheidend bleibt deshalb der konkrete Nachweis: Liegt tatsächlich ein Teilzeitstudium vor? Nimmt es die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch? Ist das jeweilige Semester nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht förderungsfähig?

Warum die Entscheidung auch sozialpolitisch folgerichtig ist

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern verwies außerdem auf eine praktische Ungleichbehandlung, die nicht nachvollziehbar wäre.

Hilfebedürftige, die sich in Elternzeit befinden, stehen dem Arbeitsmarkt ebenfalls nur eingeschränkt zur Verfügung und können dennoch Leistungen nach dem SGB II erhalten. Es wäre kaum erklärbar, warum Hilfebedürftige, die sich daneben um die Fortführung ihres Studiums in Teilzeit bemühen, schlechtergestellt werden sollten.

Vielmehr erscheint es folgerichtig und systementsprechend, dass das SGB II den übersteigenden Bedarf eines Elterngeldbeziehenden deckt.

Anmerkung von Bürgergeld-Experte Detlef Brock

Dieses Urteil ist aus Sicht von Bürgergeld-Experte Detlef Brock ausdrücklich zu begrüßen. Es folgt gerade nicht der aktuellen Auffassung des LSG Baden-Württemberg, wonach Teilzeitstudierende keinen Anspruch auf Bürgergeld haben sollen.

Das LSG Baden-Württemberg begründet seine Annahme damit, dass beim Teilzeitstudium die abstrakte BAföG-Förderungsfähigkeit bestehen bleibe.

Nach Auffassung von Detlef Brock handelt es sich hierbei jedoch um eine Einzelmeinung beziehungsweise eine Einzelfallentscheidung eines Landessozialgerichts, der nicht zu folgen ist. Dies hatte Brock bereits im Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 08/2026 mit entsprechender Anmerkung bekannt gegeben.

Danach stellt der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg als erstes Gericht überhaupt fest, dass bei einem Teilzeitstudium grundsätzlich ein Ausschluss von Bürgergeld bestehen soll.

Noch vor geraumer Zeit hatte das Sozialgericht Bayreuth entschieden, dass auch Teilzeitstudierende, die nicht nach dem BAföG förderungsfähig sind, Arbeitslosengeld II beanspruchen können. Das Gericht schloss sich damit der Linie des LSG Hessen an.

Was Betroffene gegenüber dem Jobcenter nachweisen sollten

Wer Bürgergeld trotz Teilzeitstudium beantragt, sollte sich nicht allein auf die Einschreibung berufen. Wichtig ist, den Teilzeitstatus konkret zu belegen.

Dazu gehören insbesondere die Immatrikulationsbescheinigung mit Teilzeitvermerk, Angaben zum jeweiligen Semester, der Umfang der belegten Module, die zeitliche Belastung durch das Studium sowie gegebenenfalls ein Nachweis, dass das Studium nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht förderungsfähig ist.

Lehnt das Jobcenter Bürgergeld pauschal mit Hinweis auf ein Studium ab, sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine dem Grunde nach BAföG-förderfähige Ausbildung vorliegt. Bei einem echten Teilzeitstudium ist diese Frage keineswegs automatisch zugunsten des Jobcenters zu beantworten.

Fazit: Teilzeitstudium darf nicht pauschal zum Bürgergeld-Ausschluss führen

Bei einem echten Teilzeitstudium spricht viel dafür, dass keine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach nach dem BAföG besteht. Dann greift auch der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht.

Die gegenteilige Begründung des LSG Baden-Württemberg bleibt rechtlich angreifbar. Sie steht im Widerspruch zu der überzeugenden Linie des LSG Mecklenburg-Vorpommern, des LSG Hessen und weiterer sozialgerichtlicher Entscheidungen.

Für Betroffene bedeutet das: Eine Ablehnung des Jobcenters sollte nicht ungeprüft hingenommen werden. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall, insbesondere der Nachweis, dass das jeweilige Semester tatsächlich als Teilzeitstudium absolviert wird und nicht nach § 2 Abs. 5 BAföG förderungsfähig ist.

Quellen

BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 102/11 R

BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 160/10 R

LSG Hessen, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – L 9 AS 535/20 B ER

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2024 – L 13 AS 161/23 ER-B

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Juli 2022 – L 14 AS 189/21 – Revision zum BSG zugelassen

SG Bayreuth, S 13 AS 453/21 ER – unveröffentlicht