Hartz IV Urteil: Es sind maximal 320 Euro Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren wenn beide Ehepartner in einer Bedarfsgemeinschaft leben und zwei Jahre nach ALG-I-Bezug ALG-II erhalten haben.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ.:L 28 AS 1072/07) urteilte wie folgt:
1. Letztlich enthält das Gesetz zu der hier wesentlichen Frage, wie bei Partnern der Zuschlag aufzuteilen ist, die bereits jeweils für sich genommen einen den Höchstbetrag übersteigenden Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II haben, bei denen, was regelmäßig der Fall sein wird, der Bezug des Arbeitslosengeldes I zeitversetzt endet und deren Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erst durch die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I des Partners ausgelöst wird, dessen entsprechender Anspruch zuletzt endete, keine klaren Vorgaben.
Im Hinblick auf die Individualität der Leistungsansprüche kann der Zuschlag gemäss § 24 SGB II nicht nur einem der Ehepartner zugesprochen werden, er darf aber insgesamt nicht mehr als 320 Euro betragen. Dies wird durch einen Blick auf die Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II bestätigt. Denn diese Vorschrift, nach der im Falle der Verhängung einer Sanktion der Zuschlag in vollem Umfange entfällt, zeigt, dass eine individuelle Festlegung, bei welchem der Partner der Zuschlag in welcher Höhe zur Auszahlung kommt, von evidenter Bedeutung und letztlich bei zwei Zuschlagsberechtigten eine zum einen am Höchstbetrag für beide, zum anderen an der Höhe des jeweiligen Einzelanspruchs im Vergleich zur Anspruchshöhe des Partners orientierte quotenmäßige Aufteilung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages auf beide Partner zu fordern ist. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass im Falle der Verhängung einer Sanktion gegen die den Zuschlag erhaltende Person nicht deren Partner mittelbar auch sanktioniert wird und umgekehrt bei der Verhängung einer Sanktion gegen die den Zuschlag nicht erhaltende Person letztlich die vom Gesetz vorgesehenen Sanktionsfolgen nicht in vollem Umfange erreicht werden. Da vorliegend beide Kläger jeweils für sich genommen bereits in Höhe von 320,00 EUR zuschlagsberechtigt wären, geht der Senat daher davon aus, dass hier beiden Klägern ab Eintritt in den Bezug des Arbeitslosengeldes II jeweils ein Zuschlag in Höhe von 160,00 EUR zu gewähren gewesen wäre.
2. Eine Rundung hat nur bzgl. der Endzahlbeträge der Leistungen getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 2 SGB II zu erfolgen. Für Zwischenberechnungen ist hingegen den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 338 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches zu folgen (vgl. BSG, Urteil vom 19 März 2008 – B 11b AS 23/06 R Rn. 25) .
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die klärungsbedürftige Frage zugelassen worden, wie bei Partnern, die jeweils einen Anspruch auf einen – den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag übersteigenden – Zuschlag nach § 24 SGB II haben, dieser Zuschlag zu berechnen ist. (veröffentlicht am 03.06.2009)
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