Eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme in einem Arbeitsverhältnis begründet regelmäßig nicht den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung. Nur weil ein Versicherter während seiner Teilzeittätigkeit in der Wiedereingliederung nicht mehr so viel verdient und unter der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, kann er deshalb nicht auf eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht und niedrigere Kassenbeiträge pochen, urteilte am Dienstag, 5. Mai 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 12 KR 6/24 R).
Der konkrete Fall
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Liegt der Verdienst aber über der sogenannten allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (derzeit bei 77.300 Euro brutto), können sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, oder auch privat, wo die Kassenbeiträge gerade in jüngeren Jahren geringer ausfallen.
Nach dem 55. Lebensjahr ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung regelmäßig nicht mehr möglich. Privat Versicherte müssen dann im Alter die oft höheren privaten Krankenkassenbeiträge schultern.
Im aktuell entschiedenen Fall hatte der in Hamburg lebende Kläger so viel verdient, dass er über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Er versicherte sich daraufhin privat. Im September 2013 wurde er jedoch wegen eines Schlaganfalls arbeitsunfähig. Es folgte vom 1. April 2015 bis zum 4. Oktober 2016 eine stufenweise Wiedereingliederung bei seiner Arbeitgeberin. In dieser Zeit erhielt er für seine Teilzeittätigkeit eine Vergütung in Höhe von monatlich 2.440 Euro brutto zuzüglich Krankengeld von seiner privaten Krankenversicherung.
Da er mit seiner Vergütung nun unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag, beantragte er wenige Tage vor seinem 55. Geburtstag die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung, um so seine Krankenkassenbeiträge niedrig zu halten. Mit der Teilzeittätigkeit in seiner Wiedereingliederung liege ein neues Arbeitsverhältnis vor, so dass sein ursprünglicher hoher Verdienst nicht mehr gelte, meinte er.
Wiedereingliederung eröffnet nicht Weg in gesetzliche Krankenkasse
Das BSG wies den Mann jedoch ab. Das geringere Entgelt im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung führe nicht zu einer Versicherungspflicht. Anderes würde nur gelten, wenn der Kläger mit der Arbeitgeberin vor seinem 55. Geburtstag einen neuen Arbeitsvertrag mit einer geringeren Vergütung vereinbart hätte. Ein neues oder geändertes Beschäftigungsverhältnis liege mit der Wiedereingliederung hier aber nicht vor. Es gelte weiter das bisherige Arbeitsverhältnis.
Eine Versicherungspflicht könne zwar auch bestehen, wenn der Kläger nach einem Jahr voraussichtlich immer noch unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen würde. Begründete Anhaltspunkte für diese Prognose seien aber nicht ersichtlich, so das BSG. fle
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