Insolvenzgeld ist als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen und wird auf das ALG II angerechnet
Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte: Das Insolvenzgeld fällt unter keine der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert (AZ: BSG B 4 AS 29/08 R). Das Insolvenzgeld ist eine Sozialleistung, welche die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst. Es ist jedoch keine zweckbestimmte Einnahme, die ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II ausschließt. Zwar soll das Insolvenzgeld den im Insolvenzgeld-Zeitraum konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt ersetzen.
Mit der Gewährung der Leistung wird den Hartz IV Leistungsempfängern jedoch ein bestimmter "Verwendungszweck" nicht auferlegt. Der Empfänger des Insolvenzgeld ist vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei. Eine Nichtberücksichtigung des Insolvenzgeld als Einkommen kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin die Leistung bereits im Januar 2004 und damit vor Beginn des Bezugszeitraums für Alg II beantragt, ihr das Insolvenzgeld aber erst danach gutgeschrieben worden ist. Auch eine verspätete Zahlung von Hartz IV Sozialleistungen führt nicht dazu, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen.
Zusatz Informationen:
Der Entscheidung steht aber die DV der BA entgegen, die folgendermassen lautet:
Durchführungsanweisung der BA zum SGB II ist Insolvenzgeld als Einkommen anzusehen, aber gemäß Ziff. 1.2.2 Abs. 7 der BA nicht zu berücksichtigen; s. Text des Abs. 7:
„(7) In begründeten Einzelfällen kann von der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg IIV abgesehen werden, wenn diese eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde. Eine besondere Härte kann z.B.
vorliegen, wenn:
• eine Sozialleistung für einen Zeitraum ohne SGB IILeistungsanspruch wegen Säumnis des Leistungsträgers erst während der Bedarfszeit nachgezahlt wird,
• der Sinn und Zweck der Leistung einer Berücksichtigung als Einkommen entgegen steht (z.B. Insolvenzgeld für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestand),
• eine andere Sozialleistung zunächst vorläufig festgesetzt wurde und eine Differenznachzahlung erst während der Bedarfszeit erfolgt,
• eine Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs-/Klageverfahrens erst während der Bedarfszeit erfolgt.“
D.h. dann doch, dass Insolvenzgeld, wenn es sich auf eine Zeitbezieht, die vor dem Erstantrag von Alg II bezieht, zwar als Einkommen anzusehen ist, es aber nicht angerechnet werden darf. (30.05.2009)
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors