Hartz IV: Kostenübernahme für Streitschlichtung

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Hartz IV: Kostenübernahme für Streitschlichtungsseminar

10.05.2011

Die ARGE ist zur Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Schulfahrt verpflichtet, die nicht im Klassenverband durchgeführt wird. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer 1992 geborenen Schülerin aus Dortmund, die im Rahmen einer von der Schule angebotenen klassenübergreifenden Ausbildung im Bereich Mediation/Streitschlichtung an einem Seminar vom 23. bis 25. Februar 2007 teilgenommen hatte.

Das Sozialgericht verurteilte die ARGE Dortmund zur Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten i.H.v. 90,00 Euro. Diese hatte die Übernahme abgelehnt, da es sich um keine Klassenfahrt, sondern ein außerschulisches Seminar gehandelt habe.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II: Der Begriff der Klassenfahrt sei im Gesetz nicht definiert; es müsse sich um eine Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln. Hierunter fielen zum einen Schulfahrten, die im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt würden und deren Teilnahme verpflichtend sei. Nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen können aber auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen – z.B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung oder Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt – Gegenstand von Schulwanderungen und Schulfahrten sein. Um eine solche Schulfahrt handele es sich bei dem Streitschlichtungsseminar. Der Kurs sei ähnlich einer Schulorchesterfreizeit eine freiwillige, klassenübergeifende Veranstaltung. Auch sei von der Schulleitung bestätigt worden, dass es sich um eine Fahrt nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten handele. Sozialgericht Dortmund, Az.: S 29 AS 209/08.

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