Kein Wohngeld für Wohnwagen

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Urteil: Kein Wohngeld Anspruch für einen dauerhaft bewohnten Wohnwagen

11.05.2011

Wer aufgrund des geringen Einkommens theoretisch einen Anspruch auf Wohngeld hat, verwirkt diesen, wenn er in einem Wohnwagen dauerhaft lebt. Nach Ansicht der Richter des Verwaltungsgerichts Trier besteht der Anspruch auf Wohngeld nur dann, wenn tatsächlich auch eine Wohnung bewohnt wird.

Ein Wohnwagen ist von der Zweckbestimmung her nicht zum dauerhaften wohnen bestimmt. Daher besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld, wie die Richter des Verwaltungsgerichts Trier in dem Urteil Aktenzeichen AZ: 2 k 1082/10 TR befanden.

Im vorliegenden Fall hatte eine junge Frau aus der Region Bernkastel-Wittlich geklagt. Die Klägerin befand sich während der Antragszeit in einer Ausbildung und bewohnte einen Wohnwagen. Um das Einkommen aufzubessern beantragte die Klägerin bei der zuständigen Wohngeldstelle Wohngeld. Der Antrag wurde abgelehnt. Zu Recht, wie die Richter urteilten. Dem Wohnwagen fehle es an der Wohnraumeigenschaft, weil dieser an wechselnden Standorten aufgestellt werden kann. Gegen das Urteil kann Berufung bei Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (sb)

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