Hartz IV: Kosten der Wohnungsausstattung

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Landessozialgericht Sachsen: Wohnungserstausstattung für 1.100 € bei Arbeitslosengeld II

Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Pauschalsatz von 1100 € für Alleinstehende ausreichend ist, um die für eine geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte anzuschaffen.

Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten zusätzliche Geldleistungen, wenn sie z.B. nach Haftentlassung oder Wohnungsbrand eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten müssen. Diese Leistungen dürfen nach dem Gesetz als Pauschale erbracht werden.

Nach Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt ist ein Pauschalsatz von 1.100 € für Alleinstehende ausreichend. Dieser Betrag sei nach den Ermittlungen der Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar sei aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe könnten von dem im Abeitslosengeld II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft werden.

Hat der Betroffene die 1.100 € hingegen für unnötige Anschaffungen wie ein Doppelschlafzimmer, teure Lampen oder besondere Türgriffe ausgegeben, stehe ihm kein weiterer Anspruch auf Geldleistungen zu. Der Pauschalbetrag von 1.100 € reiche jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen zu erbringen. Insoweit bestehe, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf Geldleistungen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.02.2007 – L 2 B 261/06 AS ER)

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