Anzeigen der Aufnahme einer befristeten Arbeit kann gleichzeitig Arbeitsuchendmeldung darstellen
Meldet sich ein Empfänger von Arbeitslosengeld verspätet arbeitsuchend, so bedingt dies dann keine Minderung des Arbeitslosengeldes, wenn der Leistungsempfänger sowohl die Aufnahme einer befristeten Tätigkeit als auch deren Endzeitpunkt der Agentur für Arbeit persönlich angezeigt hat, um sich aus einem vorangegangen Leistungsbezug abzumelden. Denn die gesetzliche Regelung verbietet keine Arbeitsuchendmeldung lange vor dem spätestmöglichen Zeitpunkt von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. (BSG, B 7/7a AL 56/06 R)
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