Hartz IV: Einkommen vom Stiefvater ohne Anrechnung

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Keine Anrechnung des Erwerbseinkommen des Stiefvaters

1. Das Erwerbseinkommen des Stiefvaters der Kinder kann nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II als deren Einkommen berücksichtigt werden, denn er ist der Stiefvater und nach § 1590 BGB mit den Kindern nur verschwägert und damit nicht als Elternteil anzusehen .

2. Das Einkommen des Stiefvaters der Kinder ist jedoch gemäß § 9 Abs. 5 SGB II zu deren Bedarfsdeckung heranzuziehen.

3 Zur Entkräftung der Vermutung reicht die bloße Behauptung des Hilfesuchenden, er erhalte vom Stiefvater keine oder keine ausreichenden Unterhaltsleistungen, nicht aus (so zum BSHG-Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.01.1992, 8 B 1577/92; Mecke in Eicher-Spellbrink, § 9 RdNr. 65). Grundsätzlich hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II bewirkt also keine Umkehr der Beweislast.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II sind jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis zu stellen, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung der Bedarf nicht oder zumindest nicht teilweise durch Leistungen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft gedeckt wird. Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn zusätzlich zu der glaubhaften und zweifelsfreien Versicherung des Hilfesuchenden, dass er keine oder keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht werden, welche die Richtigkeit der Vermutung erschüttern (vgl. OVG NW a. a. O. – veröffentlicht am 02.07.07).

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