Hartz IV: Keine Umzugskosten aus dem Ausland

Lesedauer 2 Minuten

Keine Erstattung der Umzugkosten für ehemalige Auswanderer

20.07.2012

Wenn Bezieher von Hartz IV-Leistungen zum Auszug seitens des Jobcenters aufgefordert werden umzuziehen oder gewichtige Gründe wie eine Jobannahme in einer anderen Stadt vorliegen, werden die Kosten für einen Umzug oftmals seitens der Behörde bezahlt. Das ist aber nicht der Fall, wenn ehemalige Auswanderer aus dem Ausland nach Deutschland zurückziehen, wie das Sozialgericht Mainz aktuell urteilte. Auch ein zinsloses Darlehen seitens des Leitungsträgers komme nach Meinung der Richter nicht in Frage.

Bezieher des Arbeitslosengeld II (ALG II) haben keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten durch das Jobcenter, wenn sie aus dem Ausland nach Deutschland zurückziehen, wie das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen: S 10 AS 412/12 ER) urteilte.

Im konkreten Fall zog die Klägerin im Dezember 2011 auf die Insel Madeira, um sich dort als Auswanderin eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Weil aber persönliche und wirtschaftliche Gründe gegen eine weiteres Verbleiben im Ausland sprachen, zog die Frau Anfang 2012 wieder nach Deutschland zurück. In Deutschland angekommen, stellte die Klägerin einen Antrag auf Hartz IV-Leistungen. Dieser Antrag wurde seitens des Jobcenters aufgrund der vorliegenden Hilfebedürftigkeit bewilligt. Um ihre Wohnungsgegenstände und Kleidung nach Deutschland zurück zu überführen, stellte die Frau einen Antrag bei der Behörde auf Übernahme der Umzugskosten. Den Antrag lehnte das Jobcenter ab, woraufhin die Frau zunächst einen Widerspruch einlegte und mit juristischer Hilfe eine Klage per Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht einreichte.

Die Klägerin argumentierte, bei den Umzugskisten zur Überführung würde es sich um ihre gesamte verbliebene Habe, wie sämtliche Papiere, Unterlagen (z.B. Lebensversicherung), schriftliche Nachweise, Kleidung, Gebrauchsgegenstände und Hausrat handeln. Würden die Gegenstände nicht nach Deutschland geholt, bestünde die Gefahr, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Nach Meinung des vertretenden Anwalts sei daher „der Bedarf unabweisbar i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB II, der zudem eine Auffangvorschrift sei“. So würden im Rahmen des § 24 Abs. 1 SGB II beispielsweise Darlehen der Jobcenter genehmigt, wenn notwendige Reparaturen unternommen werden müssen oder ein Diebstahl von wichtigen Gegenständen erfolgte.

Keine Kostenerstattung und auch kein Darlehen
Die Sozialrichter wiesen die Klage ab. Das Sozialgesetzbuch SGB II gebe keine hinreichenden Vorschriften, dass auch ein Umzug aus dem Ausland nach Deutschland finanziert würde. Eine Bezuschussung aus dem Ausland in das deutsche Sozialsystem soll nicht stattfinden, so die Richter in der Urteilsbegründung. Zusätzlich habe die Klägerin nicht belegen können, dass die in Madeira verbliebenen Wohn- und Haushaltsgegenstände nicht entbehrlich seien. So habe die Frau weiterhin ihre Ausweispapiere zur Verfügung, sonstige Unterlagen könnten damit auch in Deutschland ersetzt werden. Auch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II kann nach Ansicht der Richter nicht bewilligt werden, „da dies die spezielle Regelung des § 22 Abs. 6 SGB II umgehen würde, die ausdrücklich Umzugskosten regelt“. Aus der Stellung in § 22 SGB II kann geschlossen werden, dass Umzugskosten keine Leistungen sind, die in der Hartz IV Regelleistung enthalten sind, was ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ausschließt. (sb)

Bild: Romy1971 / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...