Jobcenter muss Zuschläge in der PKV von Hartz IV-Empfängern nicht übernehmen
12.07.2012
Das Jobcenter ist zwar verpflichtet die Kosten der privaten Krankenversicherung (PKV) für Hartz IV-Bezieher zu übernehmen, jedoch gilt das nur in einem bestimmten Umfang. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 9 AS 1241/11 B ER), so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein.
Zuschläge für Nicht-Versicherte müssen Hartz IV-Empfänger selbst tragen
Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge für ihre private Krankenversicherung (PKV) durch das Jobcenter. Das beinhaltet jedoch keine Zuschläge zur PKV.
Im verhandelten Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin auf Kostenübernahme für Zuschläge in ihrer PKV geklagt. Die Frau hatte sich zum 1. Januar dieses Jahres bei einer privaten Krankenversicherung angemeldet. Ihre Krankenversicherungspflicht bestand jedoch seit September 2009. Für diesen Zeitraum forderte die PKV rückwirkend einen Zuschlag zum Beitrag in Höhe von 1.700 Euro. Da die Hartz IV-Empfängerin nicht in der Lage war, diesen Betrag zu zahlen, forderte sie das Geld vom Jobcenter. Die Behörde weigerte sich jedoch die Kosten zu übernehmen.
Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen urteilten, dass Hartz IV-Empfänger zwar generell Anspruch auf Krankenversicherungsschutz haben, das Jobcenter aber nur dazu verpflichtet ist, die PKV-Beiträge bis zur Hälfte des Basistarifs vollständig zu übernehmen. Darüber hinausgehende Zuschläge beispielsweise für Nicht-Versicherte müssen nicht vom Jobcenter übernommen werden. (ag)
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