Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen

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Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde

Arbeitslosengeld II (ALG II) Betroffene unterliegen nicht der Pflicht, Hartz IV Bescheide zu überprüfen, wenn zuvor alle Angaben wahrheitsgemäß angegeben wurden, urteilte das Sozialgericht Braunschweig (AZ: S 18 AS 1463/08). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X lautet wie folgt:

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder haben die Kläger die Leistungsgewährung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, noch haben sie unvollständige Angaben gemacht. Sie haben die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auch nicht gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit verkannt.

Dies hat die Beklagte, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Klägern nicht nachweisen können. Die Kläger haben vielmehr plausibel erklärt, sie hätten sich aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben, die sie gemacht hatten, nichts Böses gedacht. Der Kläger zu 1. hat erklärt, er habe angenommen, die Beklagte sei seinen Erklärungen, wonach keine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, gefolgt und habe die Klägerin zu 2. deswegen aus der Leistungsberechnung herausgenommen. Er hat zudem plausibel erklärt, sich die Berechnungsbögen der Leistungsbescheide nicht genauer angesehen zu haben. Alle diese Einlassungen sind nicht zu widerlegen. Sie sind auch plausibel und sprechen gegen eine grobe Fahrlässigkeit der Kläger. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. über eine einfache Schulausbildung und keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und dass die Leistungsbescheide allein an den Kläger zu 1. adressiert waren. Es ist daher zweifelhaft, ob die Klägerin zu 2. die Bescheide überhaupt gelesen hat und sich eine Meinung zu den konkreten Berechnungsschritten gebildet hat.

Da die Kläger allerdings vollständige und richtige Angaben gemacht haben, und der Fehler allein auf Seiten der Beklagten liegt, waren die Kläger auch nicht zur Überprüfung der Leistungsbescheide der Beklagten verpflichtet.

Wenn ALG II Leistungsempfänger allen ihren Pflichten nachkommen, besteht keine Verpflichtung, die Behörde auf die Richtigkeit ihrer Gewährung hin zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der wenig aussagekräftigen, überwiegend aus Satzbausteinen bestehenden Begründung der Bescheide sowie der an die Bescheide angehängten, für den Laien unverständlichen Berechnungsbögen. Es kann von sozialrechtlich ungebildeten Laien, wie die Kläger es sind, nicht erwartet werden, die Berechnungsbögen von Arbeitslosengeld II-Bescheiden zu lesen und dort Unrichtigkeiten zu erkennen, die offenbar selbst den sozialrechtlich geschulten Sachbearbeitern der Beklagten über 12 Monate hinweg nicht aufgefallen sind. (30.05.2009)

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