Hartz & Energiekostenrückstände

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Energiekostenrückstände und ALG II

Das Sozialgericht Lüneburg (AZ: S 81 AS 311/09 ER) hat erneut entschieden, dass Leistungsträger zur darlehensweise Übernahme von Schulden für Energiekostenrückstände verpflichtet sind, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit bzw. einer der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage durch Verlust der Energieversorgung (= Energiesperre) droht.

Das bedeutet, dass der Hartz IV Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden zu übernehmen hat und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. – Dort, wo eine Bedarfsgemeinschaft minderjährige Mitglieder hat, die besonders schutzbedürftig sind, muss der Leistungsträger nach Auffassung des Sozialgerichts ein Darlehen gewähren. (09.11.2009)