Hartz IV: Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung bei Hartz IV ergibt sich – laut Bundessozialgericht – aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Erneut hat es festgestellt: "Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist."
Das bedeutet: Es ist in jedem Fall sinnvoll, mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung über die Erforderlichkeit der Einzugsrenovierung und der Kostenübernahme durch den/die MieterIn zu treffen. Aber: Auch wenn dies nicht der Fall war, können im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht werden (vgl zu Heizkosten BSG – B 7b AS 40/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Bei den Kosten für die Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind. (BSG, Urteil, Az. B 4 AS 77/08 R), (07.11.2009)
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