Gutachter bescheinigt Autisten Schauspielkünste – Gericht spricht EM-Rente zu

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Beschwerdeaggravation und nicht authentische Antworten eines Autisten, der einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hat, berechtigen die Behörde nicht, die Weitergewährung der Rente abzulehnen.

Bereits im Jahr 2019 führte der Antragsteller ein Rentenverfahren vor Gericht. Der Rechtsstreit führte aufgrund der Aussagen eines Gutachters zu einem Teilanerkenntnis beim Rentenversicherungsträger.

Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente aufgrund seiner Autismus-Erkrankung. Die Behörde ließ ihn im Verwaltungsverfahren begutachten.

Der Gutachter kam zu der Aussage:

Der Antragsteller verfügt über “Schauspielkünste”. Daraufhin lehnte die Behörde die Weitergewährung der Rente ab.

Das Gericht gab der Klage des Antragstellers statt und verurteilte die Behörde zur befristeten Weitergewährung seiner Erwerbsminderungsrente.

Gründe der Kammer

Der Kläger leidet an einer mittelschweren bis schweren Störung der Persönlichkeit im Sinne einer Autismus-Spektrum-Erkrankung sowie einer komplexen Gangstörung bei Nachweis einer Störung der peripheren Nerven im Sinne einer Polyneuropathie und einer somatoformen Schmerzstörung.

Die Richter haben sich dabei auf das Gutachten aus dem vorherigen Gerichtsverfahren gestützt, welchem der Rentenversicherungsträger auch gefolgt war.

Das Gericht betonte

Es lägen derart gravierende Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem Fachgebiet vor, dass eine Leistungsminderung auf unter drei Stunden arbeitstäglich gegeben sei. Das Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren war dagegen für die Kammer nicht nachvollziehbar.

Was als Beschwerdeaggravation und nichtauthentische Antworten von der Behörde gewertet werde, sei durch die autistische Persönlichkeitsstörung des Klägers bedingt. ”

Fazit

Weitergewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente bei einer Autismus-Erkrankung, auch wenn der Gutachter der Behörde dem Antragsteller – Schauspielkünste ” bescheinigt.

Was aber als – Beschwerdeaggravation und nichtauthentische Antworten – von der Behörde gewertet werde, ist durch die autistische Persönlichkeitsstörung des Klägers bedingt.