Schwerbehinderung: Strafen sind 2026 teurer geworden

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Ausgleichsabgabe 2026: Arbeitgeber zahlen bis zu 815 Euro für jeden unbesetzten Pflichtplatz

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen einen vorgeschriebenen Anteil ihrer Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, fällt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe an.

2026 werden erstmals die deutlich erhöhten Beträge praktisch wirksam. Arbeitgeber mussten die Abgabe für das Beschäftigungsjahr 2025 bis zum 31. März 2026 zahlen – in der höchsten Stufe sind es nun 815 Euro pro Monat und unbesetztem Pflichtplatz.

Für wen gilt die Beschäftigungspflicht?

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich mindestens fünf Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50.

Auch Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 können auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung anerkannt hat. Welche weiteren Folgen damit verbunden sind, erklärt der Beitrag „GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung“.

Bei der Berechnung kommt es auf die durchschnittliche Zahl der Arbeitsplätze während des gesamten Beschäftigungsjahres an. Vorübergehende Schwankungen der Belegschaft können deshalb die Zahl der vorgeschriebenen Stellen beeinflussen.

Kleinere Arbeitgeber müssen mindestens einen oder zwei Plätze besetzen

Für Arbeitgeber mit durchschnittlich 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen gilt eine vereinfachte Regelung. Sie müssen mindestens einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigen.

Bei durchschnittlich 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen sind mindestens zwei entsprechende Beschäftigte erforderlich. Erst ab 60 Arbeitsplätzen wird die Erfüllungsquote nach den allgemeinen Prozentstufen berechnet.

Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen unterliegen der gesetzlichen Beschäftigungspflicht nicht. Sie können aber ebenfalls Förderungen erhalten, wenn sie einen schwerbehinderten Menschen einstellen oder einen bestehenden Arbeitsplatz sichern.

Diese erhöhten Beträge sind 2026 relevant

Die Staffelbeträge wurden zum 1. Januar 2025 angehoben. Da Anzeige und Zahlung jeweils im folgenden Kalenderjahr erfolgen, mussten Arbeitgeber die höheren Beträge erstmals bis zum 31. März 2026 entrichten.

Für Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 2026 gelten dieselben Beträge. Die dazugehörige Anzeige und Zahlung müssen spätestens am 31. März 2027 erfolgen.

Größe und Beschäftigungssituation Monatliche Abgabe je unbesetztem Pflichtplatz
20 bis unter 40 Arbeitsplätze, durchschnittlich mehr als null, aber weniger als ein schwerbehinderter Beschäftigter 155 Euro
20 bis unter 40 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Beschäftigter 235 Euro
40 bis unter 60 Arbeitsplätze, durchschnittlich ein bis unter zwei schwerbehinderte Beschäftigte 155 Euro
40 bis unter 60 Arbeitsplätze, durchschnittlich mehr als null, aber weniger als ein schwerbehinderter Beschäftigter 275 Euro
40 bis unter 60 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Beschäftigter 465 Euro
Ab 60 Arbeitsplätzen, Beschäftigungsquote von drei bis unter fünf Prozent 155 Euro
Ab 60 Arbeitsplätzen, Beschäftigungsquote von zwei bis unter drei Prozent 275 Euro
Ab 60 Arbeitsplätzen, Beschäftigungsquote von mehr als null bis unter zwei Prozent 405 Euro
Ab 60 Arbeitsplätzen, kein einziger schwerbehinderter Beschäftigter 815 Euro

Die Beträge ergeben sich aus den aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 160 SGB IX. Gegenüber den zuvor geltenden Stufen von 140, 245, 360 und 720 Euro hat sich die Belastung spürbar erhöht.

Betriebe ohne einen einzigen schwerbehinderten Beschäftigten zahlen besonders viel

Die höchste Abgabe betrifft Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen, die während des gesamten Jahres keinen einzigen anrechenbaren schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigen. Pro unbesetztem Pflichtplatz fallen dann monatlich 815 Euro an.

Ein Unternehmen mit 100 berücksichtigungsfähigen Arbeitsplätzen muss grundsätzlich fünf Pflichtplätze besetzen. Bleiben alle fünf Stellen unbesetzt, entstehen innerhalb eines Jahres 48.900 Euro Ausgleichsabgabe.

Die Rechnung lautet fünf unbesetzte Plätze mal 815 Euro mal zwölf Monate. Bereits die Einstellung eines anrechenbaren Beschäftigten kann die Gesamtbelastung erheblich verringern, weil sich neben der Zahl der offenen Pflichtplätze auch die Einstufung ändern kann.

Die Zahlung ersetzt die Beschäftigungspflicht nicht

Die Ausgleichsabgabe ist kein Bußgeld für einen einzelnen Rechtsverstoß. Sie soll einen finanziellen Ausgleich zwischen Arbeitgebern schaffen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, und solchen, die ihre gesetzliche Quote nicht erfüllen.

Ein Arbeitgeber kann sich durch die Zahlung jedoch nicht von seiner Beschäftigungspflicht befreien. § 160 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass die Pflicht trotz entrichteter Abgabe fortbesteht.

Auch der Hinweis, es hätten sich keine geeigneten Menschen mit Schwerbehinderung beworben, beseitigt die Zahlungspflicht nicht automatisch. Die Abgabe wird unabhängig von einem persönlichen Verschulden erhoben.

Weitere Hintergründe zu den höheren Beträgen enthält der Beitrag „Schwerbehinderung: 2026 erhöhen sich die Abgaben deutlich“.

Anzeige und Zahlung erfolgen im Selbstveranlagungsverfahren

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigungsdaten selbst ermitteln und der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Für die Daten aus dem Beschäftigungsjahr 2025 endete die nicht verlängerbare Frist am 31. März 2026.

Die Ausgleichsabgabe musste gleichzeitig an das zuständige Integrations- oder Inklusionsamt überwiesen werden. Für das Beschäftigungsjahr 2026 endet die nächste Frist am 31. März 2027.

Zur Berechnung und elektronischen Übermittlung kann die kostenlose Software IW-Elan verwendet werden. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert das Anzeigeverfahren und informiert darüber, welche Arbeitsplätze und Beschäftigten einzubeziehen sind.

Wird die Abgabe verspätet gezahlt, können Säumniszuschläge entstehen. Bei längerem Rückstand kann das Integrations- oder Inklusionsamt die offene Forderung durch Bescheid feststellen und anschließend einziehen.

Nicht jede beschäftigte Person wird nur einfach angerechnet

In besonderen Fällen kann ein schwerbehinderter Mensch auf zwei oder sogar drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. Das kommt insbesondere infrage, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Schwerbehinderte Auszubildende werden grundsätzlich auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Bei einer Übernahme nach abgeschlossener Ausbildung gilt die doppelte Anrechnung im ersten Beschäftigungsjahr weiter.

Seit 2024 werden auch Menschen, die unmittelbar aus einer Werkstatt für behinderte Menschen oder von einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, in den ersten beiden Beschäftigungsjahren doppelt berücksichtigt. Entsprechendes gilt beim Budget für Arbeit.

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Über eine weitere Mehrfachanrechnung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber sollte den Antrag frühzeitig stellen und die besonderen Schwierigkeiten nachvollziehbar beschreiben.

Aufträge an Werkstätten können die Abgabe reduzieren

Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen einen Teil der Arbeitsleistung aus Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Berücksichtigt werden können 50 Prozent des in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistungsanteils.

Die Anrechnung ersetzt keine reguläre Beschäftigung im Betrieb und erfüllt die Quote nicht. Sie kann lediglich den zu zahlenden Betrag vermindern.

Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, aus der Materialkosten und Arbeitsleistung hervorgehen. Unternehmen sollten die Nachweise für das jeweilige Anzeigeverfahren vollständig aufbewahren.

Die Einnahmen finanzieren Unterstützung am Arbeitsplatz

Die Ausgleichsabgabe fließt nicht in den allgemeinen Staatshaushalt. Sie darf für Leistungen eingesetzt werden, die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben fördern.

Finanziert werden können unter anderem behinderungsgerechte Arbeitsplätze, technische Hilfen, Arbeitsassistenz und Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers. Auch Integrationsfachdienste und Programme zur beruflichen Eingliederung werden aus diesen Mitteln unterstützt.

Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur die drohende Abgabe betrachten. Häufig stehen Zuschüsse zur Verfügung, mit denen sich Umbauten, Arbeitshilfen, Einarbeitungszeiten oder ein erhöhter Unterstützungsbedarf finanzieren lassen.

Beschäftigte können sich dabei an die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat sowie das Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt wenden. Was die betriebliche Interessenvertretung konkret tun kann, zeigt der Beitrag „Das alles kann die Schwerbehindertenvertretung für Sie tun“.

Die Einstellung bringt Arbeitgebern mehr als eine geringere Abgabe

Eine inklusive Personalpolitik darf nicht auf die Vermeidung einer Zahlung reduziert werden. Menschen mit Behinderung bringen berufliche Qualifikationen, Erfahrungen und Perspektiven mit, die Unternehmen bei einer ausschließlich defizitorientierten Auswahl übersehen können.

Viele Einschränkungen lassen sich durch überschaubare Anpassungen ausgleichen. Dazu gehören flexible Arbeitszeiten, technische Hilfsmittel, barrierefreie Software oder eine andere Verteilung einzelner Aufgaben.

Schwerbehinderte Beschäftigte können außerdem einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Einen Überblick über weitere Rechte gibt der Beitrag „Fünf oft unbekannte Ausgleiche bei einer Schwerbehinderung“.

Die Ausgleichsabgabe garantiert noch keine Einstellung

Für schwerbehinderte Bewerber bedeutet die höhere Abgabe nicht, dass ein Arbeitgeber sie automatisch einstellen muss. Entscheidend bleiben die Eignung für die ausgeschriebene Tätigkeit und ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren.

Private Arbeitgeber sind nicht allgemein verpflichtet, jeden schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Bei öffentlichen Arbeitgebern besteht dagegen grundsätzlich eine Einladungspflicht, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt und die Schwerbehinderung oder Gleichstellung in der Bewerbung erkennbar angegeben wurde.

Bewerber müssen ihre Schwerbehinderung nicht in jeder Situation offenlegen. Soll der Status jedoch im Bewerbungsverfahren oder später bei der Beschäftigungsanzeige berücksichtigt werden, muss der Arbeitgeber davon erfahren und einen geeigneten Nachweis erhalten.

Höhere Abgabe erhöht den Handlungsdruck

Die Staffel von bis zu 815 Euro soll besonders Arbeitgeber treffen, die überhaupt keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Bei größeren Unternehmen können dadurch jährlich fünf- oder sechsstellige Belastungen entstehen.

Ob der finanzielle Druck tatsächlich zu mehr Einstellungen führt, hängt auch vom Abbau betrieblicher Barrieren ab. Dazu gehören zugängliche Bewerbungsverfahren, passende Arbeitsplätze, verlässliche Beratung und die Bereitschaft, Förderangebote frühzeitig zu nutzen.

Die Abgabe allein schafft noch keinen inklusiven Arbeitsmarkt. Sie erhöht aber den wirtschaftlichen Anreiz, freie Stellen nicht länger ohne Prüfung geeigneter schwerbehinderter Bewerber zu besetzen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen beschäftigt im Jahresdurchschnitt 100 Arbeitnehmer und müsste deshalb fünf Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. Tatsächlich beschäftigt es vier anrechenbare Personen und erreicht damit eine Quote von vier Prozent.

Es bleibt ein Pflichtplatz unbesetzt. Bei einer Beschäftigungsquote zwischen drei und unter fünf Prozent entstehen 155 Euro monatlich und damit 1.860 Euro Ausgleichsabgabe für das gesamte Jahr.

Würde das Unternehmen keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wären fünf Pflichtplätze unbesetzt. In der höchsten Stufe ergäbe sich eine Jahresbelastung von 48.900 Euro.

Statt die Abgabe hinzunehmen, stellt der Betrieb eine gleichgestellte Fachkraft mit GdB 40 ein und lässt den Arbeitsplatz mit einem Zuschuss technisch anpassen. Dadurch sinkt die Abgabe, während die Beschäftigte dauerhaft eine geeignete Tätigkeit ausüben kann.

Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe 2026

Welche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen?

Die Pflicht gilt grundsätzlich für private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Ab 60 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent der berücksichtigungsfähigen Stellen entsprechend besetzt sein.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?

Je nach Betriebsgröße und erfüllter Beschäftigungsquote beträgt sie monatlich 155, 235, 275, 405, 465 oder 815 Euro je unbesetztem Pflichtplatz. Die höchste Stufe trifft Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen ohne einen einzigen anrechenbaren Beschäftigten.

Wann wird die Abgabe für das Beschäftigungsjahr 2026 fällig?

Anzeige und Zahlung für das Jahr 2026 müssen spätestens am 31. März 2027 erfolgen. Die Frist für das Beschäftigungsjahr 2025 endete bereits am 31. März 2026.

Können gleichgestellte Beschäftigte angerechnet werden?

Ja. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können berücksichtigt werden, wenn ein wirksamer Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.