Grundsicherung im Alter: Sozialamt darf bei Kindern weitreichende Nachforschungen anstellen

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Kinder von Menschen, die Grundsicherung im Alter beziehen, müssen normalerweise nicht offenlegen, was sie verdienen. Das Gesetz vermutet zunächst, dass ihr jährliches Gesamteinkommen die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen, darf das Sozialamt genauer nachforschen, und unter Umständen sogar den Arbeitgeber befragen.

Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG Bayern, Beschluss vom 8. Oktober 2025, Az. L 8 SO 119/25 B ER).

Mutter bezog Grundsicherung im Alter

Die 1945 geborene Mutter des Antragstellers erhielt seit Dezember 2023 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In ihrem Antrag hatte sie ihren Sohn als Angehörigen angegeben. Das Sozialamt erfuhr, dass dieser als Sales Manager beschäftigt war, und wollte deshalb seine Einkommensverhältnisse überprüfen.

Der Sohn hielt das für unzulässig. Allein seine Berufsbezeichnung sage schließlich nichts darüber aus, ob er tatsächlich mehr als 100.000 Euro jährlich verdiene.

Das Sozialamt beließ es jedoch nicht bei der Berufsbezeichnung. Es recherchierte öffentlich zugängliche Gehaltsinformationen, wertete den beruflichen Werdegang des Sohnes aus und stellte fest, dass für vergleichbare Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber auch Gehälter oberhalb der 100.000-Euro-Grenze möglich waren. Schließlich wandte sich die Behörde an den Arbeitgeber.

Der Sohn wollte dies gerichtlich verhindern.

Bis 100.000 Euro wird das Einkommen der Kinder grundsätzlich nicht berücksichtigt

Seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gilt eine für viele Familien wichtige Schutzregel. Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfängern gegenüber ihren Kindern werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, solange das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes 100.000 Euro nicht übersteigt.

Das Gesetz stellt sogar eine Vermutung zugunsten der Angehörigen auf: Zunächst wird angenommen, dass ihr Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt.

Beim maßgeblichen Gesamteinkommen handelt es sich um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.

Die 100.000 Euro sind deshalb nicht einfach mit jedem umgangssprachlichen Begriff von „Bruttoeinkommen“ gleichzusetzen. Die Schutzregel bedeutet aber nicht, dass das Sozialamt niemals nachfragen darf.

Konkrete Hinweise erlauben weitere Ermittlungen

§ 94 Abs. 1a SGB XII sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln. Dann greifen die Auskunftsregelungen des § 117 SGB XII.

Nach dem Bayerischen LSG muss das Sozialamt dafür keine Gewissheit haben. Es genügt, wenn ein Überschreiten nach den bekannten Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besitzt.

Eine lediglich fernliegende Möglichkeit reicht dagegen nicht.  Genau diese Schwelle sah das Gericht im vorliegenden Fall als überschritten an.

Sohn hatte bereits 2022 mehr als 92.500 Euro verdient

Im Laufe des Verfahrens wurde bekannt, dass der Sohn im Jahr 2022 ein Bruttojahreseinkommen einschließlich Bonus von 92.501,04 Euro erzielt hatte.

Damit lag er schon damals relativ nah an der maßgeblichen Grenze. Hinzu kamen die weitere Einkommensentwicklung, seine langjährige Berufserfahrung und die Ergebnisse der Recherchen zu vergleichbaren Gehältern bei seinem Arbeitgeber.

Das LSG verwies außerdem auf die Entwicklung der Nominallöhne seit 2022. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung erschien es rechnerisch möglich, dass das Einkommen inzwischen die Schwelle von 100.000 Euro überschritten hatte.

Sozialamt darf Gehaltsinformationen im Internet recherchieren

Besonders interessant ist die Entscheidung wegen der Art und Weise, wie das Sozialamt seine Anhaltspunkte gewinnen darf.

Nach Auffassung des LSG darf die Behörde hierfür auch öffentlich zugängliche Informationsquellen nutzen. Dazu können beispielsweise Informationen über typische Gehälter einer Berufsgruppe oder eines bestimmten Arbeitgebers sowie allgemein zugängliche Daten zur Einkommensentwicklung gehören.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder im Internet gefundene Gehaltswert automatisch eine umfassende Einkommensprüfung rechtfertigt.

Entscheidend bleibt der konkrete Einzelfall. Im Verfahren vor dem Bayerischen LSG kamen die Internetrecherchen mit den bereits bekannten persönlichen Umständen des Sohnes zusammen – insbesondere seinem tatsächlichen Einkommen von mehr als 92.500 Euro im Jahr 2022.

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Bei ausreichenden Anhaltspunkten darf sogar der Arbeitgeber gefragt werden

Sind hinreichende Anhaltspunkte vorhanden, kann das Sozialamt nicht nur das Kind selbst zur Auskunft auffordern. § 117 Abs. 4 SGB XII verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitgeber, dem Sozialhilfeträger Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, Arbeitsstätte und Arbeitsentgelt eines Unterhaltspflichtigen zu machen.

Genau dagegen wollte sich der Sohn im Eilverfahren wehren. Er berief sich unter anderem auf Datenschutz und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das LSG sah jedoch keinen Anspruch darauf, dem Sozialamt die Ermittlungen zu untersagen. Aufgrund der konkreten Hinweise bestand nach seiner Einschätzung ein Auskunftsanspruch. Die Beschwerde des Sohnes blieb deshalb erfolglos.

Sozialamt darf nicht sofort Einkommen und Vermögen vollständig durchleuchten

Für Betroffene wichtig ist allerdings eine weitere Grenze, die das Bundessozialgericht bereits zuvor aufgestellt hat.

Die Prüfung erfolgt stufenweise. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen oberhalb von 100.000 Euro, darf das Sozialamt zunächst die notwendigen Informationen zum Einkommen ermitteln. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass die Einkommensgrenze überschritten wird und ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich in Betracht kommt, darf anschließend auch umfassend nach dem Vermögen gefragt werden.

Das Sozialamt erhält also keinen Freibrief zur vollständigen Durchleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kindes, nur weil dessen Eltern Grundsicherung beziehen.

Die Grundsicherung der Eltern hängt nicht automatisch vom Einkommen der Kinder ab

Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Einkommensprüfung und einer tatsächlichen Unterhaltspflicht. Selbst wenn das Jahreseinkommen eines Kindes die Grenze von 100.000 Euro übersteigt, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass das Kind einen bestimmten Betrag an das Sozialamt zahlen muss.

Die Einkommensgrenze entscheidet zunächst darüber, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt wieder berücksichtigt und näher geprüft werden kann. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Elternunterhalt geschuldet wird, ist eine weitere Frage.

Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass die gesetzliche Vermutung zunächst zugunsten der Angehörigen wirkt. Erst bei hinreichenden Anhaltspunkten darf das Sozialamt in die genauere Einkommensprüfung einsteigen.  Eine gut bezahlte Berufsbezeichnung allein sollte nicht genügen

Aus dem Beschluss sollte daher nicht abgeleitet werden, dass Sozialämter bereits bei Berufsbezeichnungen wie Manager, Arzt oder Ingenieur automatisch Einkommensunterlagen verlangen dürfen.

Im entschiedenen Fall war die Situation wesentlich konkreter. Neben dem Beruf und öffentlich verfügbaren Gehaltsdaten kannte die Behörde schließlich ein tatsächliches Einkommen von 92.501,04 Euro aus dem Jahr 2022. Hinzu kamen Berufserfahrung, Arbeitgeber und die allgemeine Lohnentwicklung. Diese Kombination reichte dem Gericht für die notwendige gewisse Wahrscheinlichkeit eines Überschreitens der Grenze.

Für Angehörige von Grundsicherungsempfängern bleibt die 100.000-Euro-Grenze damit ein starker Schutz. Sie verhindert aber keine Ermittlungen, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass das Einkommen inzwischen darüber liegt.

LSG ließ Ermittlungen des Sozialamts zu

Das Bayerische LSG wies die Beschwerde des Sohnes zurück. Nach Einschätzung des Senats lagen hinreichende Anhaltspunkte für ein mögliches Überschreiten der Einkommensgrenze vor. Das Sozialamt durfte deshalb Auskünfte zum Einkommen einholen. Der Beschluss im Eilverfahren ist unanfechtbar.

Über die in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage entschied das LSG mit diesem Beschluss nicht abschließend. Es stellte jedoch fest, dass diese nach seiner vorläufigen rechtlichen Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben werde.

Für Familien lautet die zentrale Botschaft daher: Bezieht ein Elternteil Grundsicherung im Alter, müssen Kinder ihr Einkommen nicht routinemäßig offenlegen. Hat das Sozialamt aber konkrete und nachvollziehbare Hinweise darauf, dass das jährliche Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro betragen könnte, darf es genauer prüfen und gegebenenfalls auch den Arbeitgeber zur Auskunft heranziehen.

FAQ zur 100.000-Euro-Grenze bei der Grundsicherung

Müssen Kinder ihr Einkommen offenlegen, sobald die Eltern Grundsicherung erhalten?

Nein. Das Gesetz vermutet zunächst, dass das jährliche Gesamteinkommen des Kindes nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen, darf das Sozialamt eine weitergehende Einkommensprüfung vornehmen.

Darf das Sozialamt den Arbeitgeber des Kindes nach dem Gehalt fragen?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze vor, kann § 117 SGB XII eine Auskunftspflicht begründen. § 117 Abs. 4 SGB XII erfasst ausdrücklich auch Arbeitgeber.

Muss ein Kind mit mehr als 100.000 Euro Einkommen automatisch für die Eltern zahlen?

Nein. Das Überschreiten der Grenze bedeutet zunächst nur, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr allein aufgrund der 100.000-Euro-Schutzregel außer Betracht bleibt. Ob tatsächlich Elternunterhalt geschuldet wird und in welcher Höhe, muss anschließend gesondert geprüft werden.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.10.2025, Az. L 8 SO 119/25 B ER. (Gesetze Bayern)
§ 94 Abs. 1a SGB XII – Übergang von Unterhaltsansprüchen und 100.000-Euro-Jahreseinkommensgrenze. (Gesetze im Internet)
§ 117 SGB XII – Auskunftspflichten von Unterhaltspflichtigen und Arbeitgebern. (Gesetze im Internet)
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.11.2024, Az. B 8 SO 5/23 R – gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. (BSG Bundesgerichtshof)