Wer Grundsicherung im Alter beantragt, kann Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur anerkannt bekommen, wenn tatsächlich wirksame und ernsthaft geschuldete Zahlungsverpflichtungen bestehen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einem Rentner die Grundsicherung versagt, weil der Mietvertrag mit dem Sohn nach Auffassung des Gerichts nicht „gelebt“ wurde und damit keine berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten entstanden (L 2 SO 80/26).
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Neubau beim Sohn, hohe Warmmiete, aber kaum Zahlungen
Der 1958 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das der gemeinsame Sohn 2022 gebaut und finanziert hat. Laut Mietvertrag vom 18.07.2022 sollte eine Warmmiete von 1.288,25 Euro monatlich gezahlt werden, bestehend aus 1.000 Euro Kaltmiete und 288,25 Euro Nebenkosten (im Vertrag als Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung beschrieben).
Tatsächlich überwiesen der Kläger und seine Ehefrau diese Miete nach den Feststellungen des Gerichts über Jahre praktisch nie. Zwei Zahlungen im Juni und Juli 2024 über jeweils 1.288,25 Euro blieben die Ausnahme; gleichzeitig wuchsen die behaupteten Mietrückstände nach Angaben des Klägers auf über 40.000 Euro an, ohne dass der Sohn als Vermieter spürbare mietrechtliche Konsequenzen zog.
Warum das Gericht die Unterkunftskosten nicht anerkannte
Das Gericht betont: Mietverträge unter Verwandten sind nicht automatisch unwirksam. Es gilt auch hier kein strenger „Fremdvergleich“ wie im Steuerrecht, nur weil Eltern bei ihrem Kind mieten.
Entscheidend war aber die Gesamtwürdigung: Wenn über lange Zeit keine Miete gezahlt wird, keine konsequente Abrechnung oder Durchsetzung erfolgt und trotzdem ohne Konsequenzen weiter gewohnt werden kann, spricht das stark dagegen, dass eine ernsthafte, tatsächlich geschuldete Mietzinsforderung besteht.
Dann fehlt es sozialhilferechtlich an „tatsächlichen Aufwendungen“ für Unterkunft und Heizung – und ohne solche Aufwendungen gibt es auch keinen Unterkunftsbedarf, den die Grundsicherung übernehmen müsste.
Nebenkosten: Vertraglich vieles – praktisch nichts
Im Mietvertrag waren Nebenkosten als Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung geregelt. Später erklärte der Sohn in einer Mietbescheinigung, es handele sich doch um eine Pauschale.
Das Gericht wertete auch diese Widersprüche als Zeichen dafür, dass der Vertrag in seiner praktischen Durchführung nicht tragfähig und nicht verlässlich vollzogen wurde. Wenn nicht einmal klar ist, ob Vorauszahlung oder Pauschale gilt und Abrechnungen jahrelang ausbleiben, verstärkt das den Eindruck: Die vertragliche Konstruktion dient nicht als echte Zahlungsgrundlage, sondern bleibt „Papier“.
Grundsicherung scheitert dann schon am Bedarf
Der Kläger bezog ab 01.12.2024 eine Regelaltersrente von rund 578 Euro netto (später schwankend bzw. steigend). Ohne anerkannte Unterkunftskosten war sein Bedarf im Kern der Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 2) – und der lag unter seiner Rente.
Das Ergebnis: Schon weil der Regelbedarf aus der Rente gedeckt werden konnte und Unterkunftskosten nicht berücksichtigt wurden, bestand kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Auch über die Besonderheiten einer „gemischten Bedarfsgemeinschaft“ (Kläger im SGB XII, Ehefrau im SGB II) änderte das am Ende nichts, weil die Unterkunftskosten nicht belegt waren.
Pflegeargument und Gesundheit: Für die Unterkunftskosten nicht ausschlaggebend
Der Kläger hatte ausführlich vorgetragen, die Wohnung sei gesundheitlich und pflegerisch notwendig, barrierefrei und langfristig wirtschaftlich sinnvoll. Außerdem helfe die Schwiegertochter bei der Versorgung seiner Ehefrau (Pflegegrad 1).
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Das Gericht musste sich darauf aber nicht vertieft einlassen, weil bereits die Grundlage fehlte: eine wirksame und ernsthaft geschuldete Mietzahlungspflicht. Wenn sozialhilferechtlich keine tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen anerkannt werden können, stellt sich die Angemessenheits- oder Notwendigkeitsprüfung oft gar nicht mehr.
Was Betroffene daraus lernen können
Die Entscheidung macht deutlich: Wer bei Verwandten wohnt und die Miete vom Sozialhilfeträger anerkannt haben will, braucht nicht nur einen Mietvertrag, sondern auch klare, nachvollziehbare Zahlungsflüsse und eine stimmige Durchführung.
Dazu gehören in der Praxis regelmäßig laufende Überweisungen, nachvollziehbare Nebenkostenregelungen und ein plausibler Umgang damit, der zeigt, dass die Forderung tatsächlich besteht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Gilt bei Mietverträgen unter Verwandten automatisch ein „Fremdvergleich“ wie beim Finanzamt?
Nein. Sozialgerichte prüfen nicht nach Steuerrecht-Maßstäben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung, ob das Mietverhältnis ernsthaft so gemeint und tatsächlich vollzogen wird.
Warum reichen zwei Mietzahlungen in mehreren Jahren nicht aus?
Weil sie keine verlässliche, laufende Verpflichtung belegen. Wenn über lange Zeit keine Miete fließt und trotzdem keine Konsequenzen drohen, wirkt es so, als ob die Forderung nicht wirklich durchgesetzt werden soll.
Kann ein Vermieter die Miete „familiär stunden“ und trotzdem müssen Sozialämter zahlen?
Eine kurzfristige Stundung kann vorkommen. Wenn aber über Jahre praktisch keine Zahlungen erfolgen und der Vermieter nichts unternimmt, wird es schwierig, noch von einer wirksam geschuldeten Mietzinsforderung auszugehen.
Spielt es eine Rolle, dass die Wohnung barrierefrei ist oder Pflege in der Familie stattfindet?
Solche Gründe können bei der Angemessenheit oder Notwendigkeit wichtig sein. Wenn aber schon keine anerkennungsfähigen tatsächlichen Unterkunftskosten entstehen, kommt es darauf oft nicht mehr an.
Was müsste bei Vermietung innerhalb der Familie besser laufen, damit KdU anerkannt werden?
Regelmäßige Zahlungen per Überweisung, klare und eingehaltene Regelungen zu Nebenkosten (inklusive Abrechnungen, wenn vereinbart) und ein nachvollziehbarer Umgang mit Rückständen, der zeigt, dass die Forderung real ist.
Fazit
Das Urteil zeigt die harte Linie der Sozialgerichte: Ein Mietvertrag innerhalb der Familie kann anerkannt werden – aber nur, wenn er im Alltag tatsächlich funktioniert. Wer jahrelang kaum oder gar keine Miete zahlt und trotzdem ohne Konsequenzen wohnen bleibt, bekommt die Unterkunftskosten in der Grundsicherung in der Regel nicht durchgesetzt.
Für Betroffene heißt das: Wenn die Grundsicherung die Miete übernehmen soll, müssen Mietvertrag, Zahlungsfluss und praktische Durchführung zusammenpassen – dauerhaft und nachweisbar.




